Rechtssatz RS0074407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074407
Entscheidungsdatum
12.12.1996
Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art4 lita
Rechtssatz
Ein Gastarbeiter, der in Österreich arbeitet und hier ein Zimmer zur Verfügung hat und der sich bei seiner Familie in seinem Heimatstaat nur jedes dritte oder vierte Wochenende, sowie während seines Urlaubs aufhält, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art 4 lit a Haager-StVA in Österreich.Ein Gastarbeiter, der in Österreich arbeitet und hier ein Zimmer zur Verfügung hat und der sich bei seiner Familie in seinem Heimatstaat nur jedes dritte oder vierte Wochenende, sowie während seines Urlaubs aufhält, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikel 4, Litera a, Haager-StVA in Österreich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 10/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 2 Ob 10/93
Veröff: ZfRV 1994,255
- 2 Ob 2421/96k
Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2421/96k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Jugoslawe, der erst seit zwei Wochen bei Verwandten in Wien wohnte und versuchte, eine Arbeit zu finden. Er hatte die Absicht, auf Dauer in Österreich zu bleiben, verfügte aber weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Befreiungsschein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074407
Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0020OB00010_9300000_001