Die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist zulässig, weil zur Auslegung des im Haager Straßenverkehrsabkommens genannten Rechtsbegriffes "des gewöhnlichen Aufenthaltes" nur die zuletzt zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Es besteht aber keine Rechtsprechung zur Frage, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" eine gewisse Mindestdauer der Anwesenheit in einem bestimmten Staat voraussetzt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob die Ansprüch des Klägers nach österreichischem oder nach ausländischem (deutschem) Recht zu beurteilen sind.
Nach Artikel 3 des auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Haager Straßenverkehrsabkommens (StVA BGBl 1975/387) ist grundsätzlich das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, anzuwenden. Art 4 lit a bestimmt dagegen, daß für den Fall, daß "nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates auf die Haftung ... gegenüber dem Geschädigten, der Fahrgast war, anzuwenden ist, wenn er (der Geschädigte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat".Nach Artikel 3 des auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Haager Straßenverkehrsabkommens (StVA BGBl 1975/387) ist grundsätzlich das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, anzuwenden. Artikel 4, Litera a, bestimmt dagegen, daß für den Fall, daß "nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates auf die Haftung ... gegenüber dem Geschädigten, der Fahrgast war, anzuwenden ist, wenn er (der Geschädigte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat".
Diese Ausnahmebestimmung ist daher nur dann anzuwenden, wenn der geschädigte Fahrgast seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Gebiet des Unfallsstaates hatte, ansonsten ist das Recht des Unfallsstaates anzuwenden.
Hier ist daher entscheidungswesentlich, ob der Kläger zum Unfallszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder anderswo hatte.
Im Haager Straßenverkehrsabkommen ist der Begriff "gewöhnlicher Aufenhalt" nicht definiert.
In der bereits zitierten E 2 Ob 10/93 wurde unter Hinweis auf die bestehende Lehre und Rechtsprechung dargelegt, daß die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes jedenfalls den tatsächlichen (zeitlichen und örtlichen) Umfang und die Beständigkeit des Aufenthaltes zu enthalten habe, um damit den tatsächlichen Lebensbereich (Lebenszuschnitt, Lebensmittelpunkt) ohne Rücksicht auf gewollte aber nicht verwirklichte andere Lebenssachverhalte zu erfassen. Dabei sei auf berufliche oder persönliche Umstände ebenso Bedacht zu nehmen wie auf wirtschaftliche oder finanzielle Notwendigkeiten oder gewollte Opfer.
An dieser Auffassung ist festzuhalten.
Zur Frage, ob für die Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthaltes" in einem Staat eine gewisse Mindestdauer erforderlich ist, ist zu erwägen:
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr.9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18.1.1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt" dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Danach sind die freiwillige Begründung eines Aufenthaltes und die Absicht des Betreffenden, diesen Aufenthalt beizubehalten, keine Voraussetzungen für das Bestehen eines Aufenthaltes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Absichten einer Person können aber bei der Bestimmung ob sie einen Aufenthalt habe, und welcher Art dieser Aufenthalt ist, berücksichtigt werden (vgl Kropholler Internationales Privatrecht2, 255). Diese Entschließung kann bei der Auslegung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" als Entscheidungshilfe dienen (Duchek/Schwind Internationales Privatrecht 33, Anm 4). Die wesentlichen Elemente dieser Resolution wurden wörtlich in § 66 Abs 2 JN übernommen, weshalb diese Bestimmung ebenfalls zur Auslegung herangezogen werden kann. Eine vorgeschriebene Mindestdauer ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr.9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) römisch eins vom 18.1.1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt" dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Danach sind die freiwillige Begründung eines Aufenthaltes und die Absicht des Betreffenden, diesen Aufenthalt beizubehalten, keine Voraussetzungen für das Bestehen eines Aufenthaltes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Absichten einer Person können aber bei der Bestimmung ob sie einen Aufenthalt habe, und welcher Art dieser Aufenthalt ist, berücksichtigt werden vergleiche Kropholler Internationales Privatrecht2, 255). Diese Entschließung kann bei der Auslegung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" als Entscheidungshilfe dienen (Duchek/Schwind Internationales Privatrecht 33, Anmerkung 4). Die wesentlichen Elemente dieser Resolution wurden wörtlich in Paragraph 66, Absatz 2, JN übernommen, weshalb diese Bestimmung ebenfalls zur Auslegung herangezogen werden kann. Eine vorgeschriebene Mindestdauer ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß für die Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthaltes" in der Regel eine Mindestdauer von ungefähr sechs Monaten vorausgesetzt wird (vgl Schwind Internationales Privatrecht, RZ 190 mwN, 8 Ob 587/85 ua) doch ist dabei zu bemerken, daß es sich um familienrechtliche Entscheidungen handelte, die weitreichende Folgen hinsichtlich der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach sich zogen. Es ist aber zu unterscheiden, ob der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" als Anknüpfungsmoment für das Personalstatut oder, wie im vorliegenden Fall, für das anzuwendende Sachrecht verwendet wird (Kropholler aaO, 258).Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß für die Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthaltes" in der Regel eine Mindestdauer von ungefähr sechs Monaten vorausgesetzt wird vergleiche Schwind Internationales Privatrecht, RZ 190 mwN, 8 Ob 587/85 ua) doch ist dabei zu bemerken, daß es sich um familienrechtliche Entscheidungen handelte, die weitreichende Folgen hinsichtlich der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach sich zogen. Es ist aber zu unterscheiden, ob der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" als Anknüpfungsmoment für das Personalstatut oder, wie im vorliegenden Fall, für das anzuwendende Sachrecht verwendet wird (Kropholler aaO, 258).
Im vorliegenden Fall ist aber der Zweck der Wahl des Ausdrucks "gewöhnlicher Aufenthalt" entscheidungswesentlich. Allgemein kann man als Sinn einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im IPR sehen, die betroffenen Rechtsfragen mit dem Recht der sozialen Umwelt einer Person zu verknüpfen (Kropholler aaO, 257). Maßgebend ist die dem Haager Straßenverkehrsabkommen innewohnende Tendenz, die am Unfallsort geltenden Rechtsnormen auch auf ein Unfallsopfer anzuwenden, das zum Unfallsort die stärkste Nahebeziehung hat. Die Ausnahmebestimmung des Art 4 lit a StVA soll daher nur zur Anwendung kommen, wenn ein Unfallsopfer die stärkste Nahebeziehung zu einem anderen Staat hat, in dem er den größten Teil seiner Arbeits- und Freizeit verbringt.Im vorliegenden Fall ist aber der Zweck der Wahl des Ausdrucks "gewöhnlicher Aufenthalt" entscheidungswesentlich. Allgemein kann man als Sinn einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im IPR sehen, die betroffenen Rechtsfragen mit dem Recht der sozialen Umwelt einer Person zu verknüpfen (Kropholler aaO, 257). Maßgebend ist die dem Haager Straßenverkehrsabkommen innewohnende Tendenz, die am Unfallsort geltenden Rechtsnormen auch auf ein Unfallsopfer anzuwenden, das zum Unfallsort die stärkste Nahebeziehung hat. Die Ausnahmebestimmung des Artikel 4, Litera a, StVA soll daher nur zur Anwendung kommen, wenn ein Unfallsopfer die stärkste Nahebeziehung zu einem anderen Staat hat, in dem er den größten Teil seiner Arbeits- und Freizeit verbringt.
Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" kann einerseits durch die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes und die dadurch faktisch entstandenen Bindungen begründet werden, andererseits kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch durch die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende Integration entstehen. Ergibt sich nämlich aus den Umständen, daß ein Aufenthalt auf eine längere Zeitspanne angelegt ist und künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll, so wird der neue gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet (vgl auch BGHZ 1978, 293). Die Absicht, an einem Ort zu bleiben, ist daher ein entsprechend zu wertendes Indiz für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl v. Bar Internationales Privatrecht I, 462).Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" kann einerseits durch die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes und die dadurch faktisch entstandenen Bindungen begründet werden, andererseits kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch durch die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende Integration entstehen. Ergibt sich nämlich aus den Umständen, daß ein Aufenthalt auf eine längere Zeitspanne angelegt ist und künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll, so wird der neue gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet vergleiche auch BGHZ 1978, 293). Die Absicht, an einem Ort zu bleiben, ist daher ein entsprechend zu wertendes Indiz für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes vergleiche v. Bar Internationales Privatrecht römisch eins, 462).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, der Kläger habe zum Unfallszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt, zuzustimmen. Die Tatsache, daß er weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Befreiungsschein verfügte, steht dem nicht entgegen, weil nicht hervorgekommen ist, daß er Österreich in absehbarer Zeit hätte verlassen müssen (vgl Spickhoff IPRax 90, 225).Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, der Kläger habe zum Unfallszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt, zuzustimmen. Die Tatsache, daß er weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Befreiungsschein verfügte, steht dem nicht entgegen, weil nicht hervorgekommen ist, daß er Österreich in absehbarer Zeit hätte verlassen müssen vergleiche Spickhoff IPRax 90, 225).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.