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Rechtssatz RS0106088

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106088

Geschäftszahl

2Ob2421/96k

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Norm

Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art4 lita

Rechtssatz

Die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes hat jedenfalls den tatsächlichen (zeitlichen und örtlichen) Umfang und die Beständigkeit des Aufenthaltes zu enthalten, um damit den tatsächlichen Lebensbereich (Lebenszuschnitt, Lebensmittelpunkt) ohne Rücksicht auf gewollte aber nicht verwirklichte andere Lebenssachverhalte zu erfassen. Dabei ist auf berufliche oder persönliche Umstände ebenso Bedacht zu nehmen wie auf wirtschaftliche oder finanzielle Notwendigkeiten oder gewollte Opfer. Eine vorgeschriebene Mindestdauer des Aufenthaltes besteht nicht. Hier: Jugoslawe, der erst seit zwei Wochen bei Verwandten in Wien wohnte und versuchte, eine Arbeit zu finden. Er hatte die Absicht, auf Dauer in Österreich zu bleiben, verfügte aber weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Befreiungsschein - gewöhnlichen Aufenthalt bejaht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106088

Dokumentnummer

JJR_19961212_OGH0002_0020OB02421_96K0000_001