Rechtssatz RS0106088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106088
Entscheidungsdatum
12.12.1996
Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art4 lita
Rechtssatz
Die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes hat jedenfalls den tatsächlichen (zeitlichen und örtlichen) Umfang und die Beständigkeit des Aufenthaltes zu enthalten, um damit den tatsächlichen Lebensbereich (Lebenszuschnitt, Lebensmittelpunkt) ohne Rücksicht auf gewollte aber nicht verwirklichte andere Lebenssachverhalte zu erfassen. Dabei ist auf berufliche oder persönliche Umstände ebenso Bedacht zu nehmen wie auf wirtschaftliche oder finanzielle Notwendigkeiten oder gewollte Opfer. Eine vorgeschriebene Mindestdauer des Aufenthaltes besteht nicht. Hier: Jugoslawe, der erst seit zwei Wochen bei Verwandten in Wien wohnte und versuchte, eine Arbeit zu finden. Er hatte die Absicht, auf Dauer in Österreich zu bleiben, verfügte aber weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Befreiungsschein - gewöhnlichen Aufenthalt bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106088
Dokumentnummer
JJR_19961212_OGH0002_0020OB02421_96K0000_001