Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertreten die Beklagten die Meinung, das von den Vorinstanzen zitierte Abkommen sei auf sportliche wettkampfmäßige Schiffahrt nicht anzuwenden. Vielmehr sei für die Beurteilung außervertraglicher Schadenersatzansprüche das Recht des Deliktsortes, sohin italienisches Recht, maßgeblich. Die Registrierung der Schiffe in England sei als zufällig anzusehen, so daß zum englischen Recht keine stärkere Beziehung bestehe. Sollte aber dennoch das Abkommen vom 23.9.1910 anwendbar sein, so müsse subsidär eine Anknüpfung nach § 48 Abs 1 IPRG vorgenommen werden, weil das Abkommen nur vom "Verschulden eines Schiffes" spreche, die Frage, welche Personen für ihr eigenes oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden könnten, nach dem sich aus der Anknüpfung gemäß der Bestimmung des § 48 Abs 1 IPRG ergebenden nationalen Recht zu lösen sei.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertreten die Beklagten die Meinung, das von den Vorinstanzen zitierte Abkommen sei auf sportliche wettkampfmäßige Schiffahrt nicht anzuwenden. Vielmehr sei für die Beurteilung außervertraglicher Schadenersatzansprüche das Recht des Deliktsortes, sohin italienisches Recht, maßgeblich. Die Registrierung der Schiffe in England sei als zufällig anzusehen, so daß zum englischen Recht keine stärkere Beziehung bestehe. Sollte aber dennoch das Abkommen vom 23.9.1910 anwendbar sein, so müsse subsidär eine Anknüpfung nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG vorgenommen werden, weil das Abkommen nur vom "Verschulden eines Schiffes" spreche, die Frage, welche Personen für ihr eigenes oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden könnten, nach dem sich aus der Anknüpfung gemäß der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG ergebenden nationalen Recht zu lösen sei.
In der Revision wird auch das Verschulden des Zweitbeklagten bestritten und eingewendet, der Schaden sei während eines Wettkampfes eingetreten; bei in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten seien dabei typischerweise verbundene Gefährdungen als erlaubtes Risiko anzusehen. Im vorliegenden Fall sei auch zu bedenken, daß nicht nur Menschen, sondern auch Naturgewalten, wie Wind und Wellen, welche nicht immer genau berechenbar seien, beteiligt seien.
Einzige Ursache des Unfalles sei eine plötzlich aufkommende Windbö und das dadurch für kurze Zeit instabile Schiff gewesen. Der Zweitbeklagte habe grundsätzlich alles Mögliche getan, um der klägerischen Yacht auszuweichen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 53 IPRG werden Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; zu diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zählt auch das Übereinkommen vom 23.9.1910 RGBl 1913/33 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (IÜZ). Das IÜZ regelt ganz allgemein bei einer Beteiligung von Schiffen verschiedener Nationalität die Haftung, wenn Schäden durch Kollision oder Fernschädigung eintreten. Das IÜZ ist lediglich dann nicht anzuwenden, wennGemäß Paragraph 53, IPRG werden Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; zu diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zählt auch das Übereinkommen vom 23.9.1910 RGBl 1913/33 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (IÜZ). Das IÜZ regelt ganz allgemein bei einer Beteiligung von Schiffen verschiedener Nationalität die Haftung, wenn Schäden durch Kollision oder Fernschädigung eintreten. Das IÜZ ist lediglich dann nicht anzuwenden, wenn
a) Kriegsschiffe oder ausschließlich für öffentliche Dienste bestimmte Staatsschiffe beteiligt sind;
b) Schiffe, die nicht Vertragsstaaten angehören, sofern nicht die Gegenseitigkeit verbürgt ist, beteiligt sind oder
c) wenn alle Beteiligten demselben Staat angehören, wie das mit der Sache befaßte Gericht (Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht3, 865 f).
Da im vorliegenden Fall an dem klagsgegenständlichen Unfall Schiffe verschiedener Nationalität beteiligt waren und die eben erwähnten Gründe für die Nichtanwendbarkeit des IÜZ nicht gegeben sind, ist das IÜZ der Beurteilung der Ersatzansprüche der klagenden Partei zugrundezulegen. Gemäß Art 3 IÜZ obliegt dann, wenn der Zusammenstoß durch Verschulden eines der Schiffe herbeigeführt wurde, der Ersatz des Schadens dem Schiffe, dem das Verschulden zur Last fällt. Unter dem Verschulden eines der "Schiffe" ist jedes auf seiten eines der Schiffe ursächliche Verschulden zu verstehen (BGH, IPRAX 1981, 99). Das bedeutet also für den vorliegenden Fall, daß der Erstbeklagte als Reeder (das ist der Eigentümer des Schiffes, § 484 HGB), im Falle eines Verschuldens des zweitbeklagten Kapitäns an der Kollision für den Schaden der klagenden Partei einzutreten hat. Was als Verschulden gilt, sagt zwar das IÜZ nicht (Schaps/Abraham, Seehandelsrecht II4, 1316), doch ist ein solches ohne Zweifel anzunehmen, wenn Wettkampfbestimmungen, denen sich die Teilnehmer unterworfen haben und die dazu dienen, erhebliche Schäden zu verhindern, nicht eingehalten werden. Die Teilnahme an einem Rennen berechtigt die Fahrer keineswegs dazu, die übernommenen Wettkampfregeln zu übertreten oder die ihnen obliegende Pflicht zur Vorsicht und Aufmerksamkeit außer acht zu lasen (vgl JBl 1989, 450). Wenn nun der Zweitbeklagte die die Vorfahrt auf kreuzenden Kursen festlegende Regel 36 IYRU nicht ausreichend beachtete, ist ihm dies auch als Verschulden anzulasten. Die Berufung auf eine plötzlich einfallende Windbö versagt, weil bereits am Start starker und auch böiger Wind herrschte. Der Zweitbeklagte hätte daher mit dem Auftreten einer Bö rechnen und entsprechenden Abstand zur Yacht der klagenden Partei einhalten müssen.Da im vorliegenden Fall an dem klagsgegenständlichen Unfall Schiffe verschiedener Nationalität beteiligt waren und die eben erwähnten Gründe für die Nichtanwendbarkeit des IÜZ nicht gegeben sind, ist das IÜZ der Beurteilung der Ersatzansprüche der klagenden Partei zugrundezulegen. Gemäß Artikel 3, IÜZ obliegt dann, wenn der Zusammenstoß durch Verschulden eines der Schiffe herbeigeführt wurde, der Ersatz des Schadens dem Schiffe, dem das Verschulden zur Last fällt. Unter dem Verschulden eines der "Schiffe" ist jedes auf seiten eines der Schiffe ursächliche Verschulden zu verstehen (BGH, IPRAX 1981, 99). Das bedeutet also für den vorliegenden Fall, daß der Erstbeklagte als Reeder (das ist der Eigentümer des Schiffes, Paragraph 484, HGB), im Falle eines Verschuldens des zweitbeklagten Kapitäns an der Kollision für den Schaden der klagenden Partei einzutreten hat. Was als Verschulden gilt, sagt zwar das IÜZ nicht (Schaps/Abraham, Seehandelsrecht II4, 1316), doch ist ein solches ohne Zweifel anzunehmen, wenn Wettkampfbestimmungen, denen sich die Teilnehmer unterworfen haben und die dazu dienen, erhebliche Schäden zu verhindern, nicht eingehalten werden. Die Teilnahme an einem Rennen berechtigt die Fahrer keineswegs dazu, die übernommenen Wettkampfregeln zu übertreten oder die ihnen obliegende Pflicht zur Vorsicht und Aufmerksamkeit außer acht zu lasen vergleiche JBl 1989, 450). Wenn nun der Zweitbeklagte die die Vorfahrt auf kreuzenden Kursen festlegende Regel 36 IYRU nicht ausreichend beachtete, ist ihm dies auch als Verschulden anzulasten. Die Berufung auf eine plötzlich einfallende Windbö versagt, weil bereits am Start starker und auch böiger Wind herrschte. Der Zweitbeklagte hätte daher mit dem Auftreten einer Bö rechnen und entsprechenden Abstand zur Yacht der klagenden Partei einhalten müssen.
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Haftung des erstbeklagten Reeders aufgrund des Verschuldens des zweitbeklagten Kapitäns an der Kollision bejaht.
Das IÜZ regelt aber lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Reeder für Kollisionsschäden haftet (Prüßmann/Rabe, aaO 865; Schaps/Abraham, aaO, 1317). Die Haftung des an der Kollision schuldigen Besatzungsmitgliedes (im vorliegenden Fall des Kapitäns) ist im IÜZ nicht geregelt. Unter dem "Schiff", dem der Ersatz des Schadens nach Art 3 IÜZ obliegt, ist der Eigentümer des Schiffes, also der Reeder zu verstehen, nicht aber das schuldtragende Besatzungsmitglied. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des BGH IPRAX 1981, 99. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit war der Reeder in Anspruch genommen worden, nicht aber der schuldtragende Kapitän. Es wurde in dieser Entscheidung vom BGH ausgeführt, der beklagte Reeder hafte nach Art 3 IÜZ auch insoweit, als es um ein etwaiges eigenes Verschulden gehe. Das Verschulden eines der Schiffe iSd Art 3 IÜZ umfasse jedes auf seiten eines der Schiffe ursächliche Verschulden, mithin auch das des Reeders. Die Frage der Haftung des schuldtragenden Besatzungsmitgliedes nach Art 3 IÜZ war aber nicht zu beurteilen.Das IÜZ regelt aber lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Reeder für Kollisionsschäden haftet (Prüßmann/Rabe, aaO 865; Schaps/Abraham, aaO, 1317). Die Haftung des an der Kollision schuldigen Besatzungsmitgliedes (im vorliegenden Fall des Kapitäns) ist im IÜZ nicht geregelt. Unter dem "Schiff", dem der Ersatz des Schadens nach Artikel 3, IÜZ obliegt, ist der Eigentümer des Schiffes, also der Reeder zu verstehen, nicht aber das schuldtragende Besatzungsmitglied. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des BGH IPRAX 1981, 99. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit war der Reeder in Anspruch genommen worden, nicht aber der schuldtragende Kapitän. Es wurde in dieser Entscheidung vom BGH ausgeführt, der beklagte Reeder hafte nach Artikel 3, IÜZ auch insoweit, als es um ein etwaiges eigenes Verschulden gehe. Das Verschulden eines der Schiffe iSd Artikel 3, IÜZ umfasse jedes auf seiten eines der Schiffe ursächliche Verschulden, mithin auch das des Reeders. Die Frage der Haftung des schuldtragenden Besatzungsmitgliedes nach Artikel 3, IÜZ war aber nicht zu beurteilen.
Mangels einer Anwendbarkeit des IÜZ auf den gegen den Zweitbeklagten geltendgemachten Schadenersatzanspruch ist zuerst die Frage des insoweit anzuwendenden Rechtes zu klären. Gemäß § 48 Abs 1 IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche - wie sie hier von der klagenden Partei geltend gemacht wurden - nach dem Recht des Staates zur beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Wenngleich über die Einzelheiten des Ausweichklauseltatbestandes des § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG verschiedene Lehrmeinungen bestehen (siehe Schwimann in Rummel2, Rz 5 b zu § 48 IPRG), muß eine Formel, die eine sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatuts ermöglichen soll, schmiegsam gehalten sein, damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung voll Rechnung getragen werden kann (SZ 54/133). Es genügt aber nicht "irgendeine" stärkere Beziehung, sondern es ist eine solche erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, das die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen läßt (Schwimann, aaO, Rz 5a zu § 48 IPRG mwN). Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht ist eine derartige überwiegende Beziehung zum englischen Recht für die klagende Partei und den Zweitbeklagten nicht gegeben. Gerade für den Zweitbeklagten stellt die Registrierung der beiden Schiffe in London eher eine Zufälligkeit dar, sodaß auf das Recht des Deliktsortes abzustellen ist. Da sich der Unfall in italienischen Hohheitsgewässern ereignete (siehe hiezu Neuhold-Hummer-Schreuer, Österreichischen Handbuch des Völkerrechts I2, RZ 1955 f; Verdross-Simma, Universelles Völkerrecht3, § 1071), ist der von der klagenden Partei gegenüber dem Zweitbeklagten geltendgemachte Schadenersatzanspruch nach italienischem Recht zu beurteilen. Nach Art 2043 CC verpflichtet jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die einem anderen einen rechtswidrigen Schaden zufügt, denjenigen der sie begangen hat, zum Schadenersatz. Im Hinblick auf die Verletzung des Eigentums der klagenden Partei durch das Verschulden des Zweitbeklagten haben die Vorinstanzen zu Recht auch den Ersatzanspruch diesem gegenüber bejaht, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.Mangels einer Anwendbarkeit des IÜZ auf den gegen den Zweitbeklagten geltendgemachten Schadenersatzanspruch ist zuerst die Frage des insoweit anzuwendenden Rechtes zu klären. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche - wie sie hier von der klagenden Partei geltend gemacht wurden - nach dem Recht des Staates zur beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Wenngleich über die Einzelheiten des Ausweichklauseltatbestandes des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG verschiedene Lehrmeinungen bestehen (siehe Schwimann in Rummel2, Rz 5 b zu Paragraph 48, IPRG), muß eine Formel, die eine sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatuts ermöglichen soll, schmiegsam gehalten sein, damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung voll Rechnung getragen werden kann (SZ 54/133). Es genügt aber nicht "irgendeine" stärkere Beziehung, sondern es ist eine solche erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, das die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen läßt (Schwimann, aaO, Rz 5a zu Paragraph 48, IPRG mwN). Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht ist eine derartige überwiegende Beziehung zum englischen Recht für die klagende Partei und den Zweitbeklagten nicht gegeben. Gerade für den Zweitbeklagten stellt die Registrierung der beiden Schiffe in London eher eine Zufälligkeit dar, sodaß auf das Recht des Deliktsortes abzustellen ist. Da sich der Unfall in italienischen Hohheitsgewässern ereignete (siehe hiezu Neuhold-Hummer-Schreuer, Österreichischen Handbuch des Völkerrechts I2, RZ 1955 f; Verdross-Simma, Universelles Völkerrecht3, Paragraph 1071,), ist der von der klagenden Partei gegenüber dem Zweitbeklagten geltendgemachte Schadenersatzanspruch nach italienischem Recht zu beurteilen. Nach Artikel 2043, CC verpflichtet jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die einem anderen einen rechtswidrigen Schaden zufügt, denjenigen der sie begangen hat, zum Schadenersatz. Im Hinblick auf die Verletzung des Eigentums der klagenden Partei durch das Verschulden des Zweitbeklagten haben die Vorinstanzen zu Recht auch den Ersatzanspruch diesem gegenüber bejaht, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO.