Rechtssatz RS0075256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075256
Entscheidungsdatum
24.03.1994
Norm
Übk zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen Art3
Rechtssatz
Unter dem Verschulden eines der Schiffe im Sinne des Art 3 dieses Übereinkommens ist jedes auf seiten eines der Schiffe ursächliche Verschulden zu verstehen.Unter dem Verschulden eines der Schiffe im Sinne des Artikel 3, dieses Übereinkommens ist jedes auf seiten eines der Schiffe ursächliche Verschulden zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075256
Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0020OB00010_9400000_003