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Entscheidung 2 Ob 100/16v×

Entscheidung 2 Ob 100/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027607 Rechtssatz 03.06.1971Zivilrecht
Das Verbot, Sperrlinien zu überfahren, dient zum Schutz des Gegenverkehrs, nicht des nachfolgenden Verkehrs.
RS0073408 Rechtssatz 14.10.1981Zivilrecht
Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. Demnach dient sie a …
RS0073513 Rechtssatz 15.04.1971Zivilrecht; Strafrecht
Jede unklare Verkehrssituation ist im bedenklichen Sinne auszulegen; insbesondere ist ihr auch durch Abstehen von einem Überholmanöver Rechnung zu tragen (so schon ZVR 1966/92).
RS0073531 Rechtssatz 27.05.1971Zivilrecht
Eine Ausweichbewegung ist ausreichend, wenn der Begegnende seine Fahrt ohne Gefährdung oder vermeidbare Behinderung fortzusetzen vermag.
RS0073541 Rechtssatz 08.07.1993Zivilrecht
Während bei der Beurteilung der Frage, ob auf halbe Sicht zu fahren ist, auf die abstrakte Möglichkeit der Begegnung mit einem Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 Meter abzustellen ist, hat die Beurteilung der Anhaltepflicht nach den konkreten …
RS0073597 Rechtssatz 07.09.1972Zivilrecht
Nach § 10 Abs 2 StVO brauchen die Lenker ihre Fahrzeuge nicht unverzüglich bei erster Sicht oder Erkennen der Notwendigkeit, anzuhalten, zum Stillstand zu bringen; es genügt, wenn sie ihre Fahrzeuge vor der Mitte der Sichtstrecke anhalten.
RS0111706 Rechtssatz 11.02.1999Zivilrecht
Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt z …
RS0111707 Rechtssatz 11.02.1999Zivilrecht
Der Schädiger hat den Beweis zu führen, dass der Schaden bei rechtmäßigen Verhalten ebenso eingetreten wäre.
RS0131243 Rechtssatz 26.01.2017Zivilrecht
Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung (§ 7 Abs 1 und 5 StVO) dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr. § 8a StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gege …