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Rechtssatz RS0131243×

Rechtssatz RS0131243

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131243

Geschäftszahl

2Ob100/16v

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Rechtssatz

Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung (Paragraph 7, Absatz eins und 5 StVO) dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr. Paragraph 8 a, StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen. Für die in Fahrtrichtung der Einbahn fahrenden Radfahrer besteht daher keine Pflicht zur Benützung des Radfahrstreifens iSd Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz StVO („...gemäß Paragraph 8 a, erlaubt ist...“).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 100/16v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 100/16v
    Beisatz: Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die Einbahn regelnden Hinweiszeichen angebracht sein muss. (T1); Veröff: SZ 2017/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131243

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20170126_OGH0002_0020OB00100_16V0000_001