Rechtssatz RS0131243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131243
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung (§ 7 Abs 1 und 5 StVO) dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr. § 8a StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen. Für die in Fahrtrichtung der Einbahn fahrenden Radfahrer besteht daher keine Pflicht zur Benützung des Radfahrstreifens iSd § 68 Abs 1 erster Satz StVO („...gemäß § 8a erlaubt ist...“).Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung (Paragraph 7, Absatz eins und 5 StVO) dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr. Paragraph 8 a, StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen. Für die in Fahrtrichtung der Einbahn fahrenden Radfahrer besteht daher keine Pflicht zur Benützung des Radfahrstreifens iSd Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz StVO („...gemäß Paragraph 8 a, erlaubt ist...“).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 100/16v
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 100/16v
Beisatz: Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist die Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“, die unter dem die Einbahn regelnden Hinweiszeichen angebracht sein muss. (T1); Veröff: SZ 2017/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131243
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20170126_OGH0002_0020OB00100_16V0000_001