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Entscheidung 2 Ob 1005/85×

Entscheidung 2 Ob 1005/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1005/85

Entscheidungsdatum

26.02.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ali Kemal SINSOYAL, Rechtsanwalt, Istanbul, Istiklat Caddesi Cakeroglu Han 32/2, Beyoglu, Türkei, vertreten durch Dr.Peter Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Johann A, Transportunternehmer, 4813 Altmünster, Ebenzweier 120, vertreten durch DiplKfm.DDr.Waldemar Buchberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 44.097,65 S s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1984, GZ 5 R 223/84-87, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Beklagte wendete nach Ablauf der Verjährungszeit eine durch denselben Verkehrsunfall entstandene Gegenforderung ein. Das Berufungsgericht führte hiezu aus, gemäß Artikel 118, Absatz 3, des hier zur Anwendung kommenden türkischen Obligationenrechtes könne eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zu der Zeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt gewesen sei. Diese Bestimmung entspreche wörtlich dem Artikel 120, Absatz 3, des schweizerischen Obligationenrechtes, welches in der Türkei 1926 mit nur geringfügigen Abweichungen rezipiert worden sei. Da auch nach türkischem Recht kein Zweifel daran bestehe, daß Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen bereits im Unfallszeitpunkt entstünden und wenigstens ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers geltend gemacht werden könnten, ergäbe sich, daß sowohl die Klagsforderung als auch die Gegenforderung bereits im Unfallszeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden seien. Damit gelange hier ein Rechtsgrundsatz zur Anwendung, der nicht nur dem türkischen und dem schweizerischen Recht eigen sei, sondern sich auch im Paragraph 390, BGB und in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung finde (Koziol-Welser 6 römisch eins 221 mwH).

Gegen diese Rechtsansicht wendet sich der Kläger in seiner außerordentlichen Revision. Er führt aus, Schadenersatzansprüche würden erst mit der Geltendmachung fällig, sie würden daher erst mit der Geltendmachung aufrechenbar. Dadurch, daß der Beklagte bis zum Ablauf der Verjährungsfrist die Forderung nicht geltend gemacht habe, sei sie verjährt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Nach Artikel 118, Absatz 3, des türkischen Obligationenrechtes kommt es ebenso wie nach schweizerischem oder österreichischem Recht auf die Möglichkeit der Aufrechnung an. Diese hätte aber, da die Haupt- und die Gegenforderung bereits im Unfallszeitpunkt entstanden waren, gleichfalls ab diesem Zeitpunkt bestanden. Aus Artikel 118, des türkischen Obligationenrechtes ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Aufrechnung von einer vorangegangenen gesonderten Geltendmachung abhängig wäre. Der Revisionswerber vermag auch keine sonstige Vorschrift anzuführen, aus der sich dies ergeben würde. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht somit dem klaren Wortlaut der ausländischen Sachnorm. Es liegt daher keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO vor. Daß es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage fehlt, rechtfertigt unter diesen Umständen nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vergleiche 2 Ob 565/83; 6 Ob 666/84). Diese war demzufolge zurückzuweisen.

Anmerkung

E05208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB01005.85.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19850226_OGH0002_0020OB01005_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung