Zur Revision der Klägerin:
Der von der Bestätigung der erstgerichtlichen Klagsabweisung betroffene Teil des Streitgegenstands übersteigt 60.000 S, der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt 300.000 S nicht. Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das hat das Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, dass ausländisches Recht anzuwenden und dabei subtile Fragen der richterlichen Inhaltskontrolle von vorformulierten Bestimmungen eines Vermittlungsvertrags zu lösen seien. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision enthebt das Revisionsgericht nicht der eigenen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (§ 508a Abs 1 ZPO).Der von der Bestätigung der erstgerichtlichen Klagsabweisung betroffene Teil des Streitgegenstands übersteigt 60.000 S, der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt 300.000 S nicht. Die Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das hat das Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, dass ausländisches Recht anzuwenden und dabei subtile Fragen der richterlichen Inhaltskontrolle von vorformulierten Bestimmungen eines Vermittlungsvertrags zu lösen seien. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision enthebt das Revisionsgericht nicht der eigenen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Die Maßgeblichkeit und Anwendbarkeit fremden Rechts ist im Sinne der §§ 1, 7 und 6 IPR-Gesetz von den Vorinstanzen und den Parteien nie in Zweifel gezogen worden. Das fremde Recht ist gemäß § 3 IPR-Gesetz wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Auch von diesem Rechtsanwendungsgrundsatz sind die Vorinstanzen ausgegangen, ohne diesbezüglich gerügt worden zu sein.Die Maßgeblichkeit und Anwendbarkeit fremden Rechts ist im Sinne der Paragraphen eins, 7 und 6 IPR-Gesetz von den Vorinstanzen und den Parteien nie in Zweifel gezogen worden. Das fremde Recht ist gemäß Paragraph 3, IPR-Gesetz wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Auch von diesem Rechtsanwendungsgrundsatz sind die Vorinstanzen ausgegangen, ohne diesbezüglich gerügt worden zu sein.
Die Revisionswerberin rügt eine unrichtige Subsumtion des Sachverhalts unter das – fehlerfrei als maßgebend erkannte – fremde Recht, nämlich das AGB-Gesetz und die durch die Rechtsprechung der deutschen Gerichte ausgefüllten Bestimmungen der §§ 652 ff BGB.Die Revisionswerberin rügt eine unrichtige Subsumtion des Sachverhalts unter das – fehlerfrei als maßgebend erkannte – fremde Recht, nämlich das AGB-Gesetz und die durch die Rechtsprechung der deutschen Gerichte ausgefüllten Bestimmungen der Paragraphen 652, ff BGB.
Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist in einem solchen Fall zu beachten, dass die Beurteilung eines Sachverhalts nach dem kollisionsrechtlich als maßgebend erklärten fremden Recht Rechtsanwendung ist und die wahrscheinliche Häufigkeit der Anwendung der im anhängigen Rechtsstreit zu beachtenden Regelungen des fremden Rechts durch die inländischen Gerichte für das Vorliegen einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage grundsätzlich ohne Einfluss ist. Andererseits reicht aber das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der heranzuziehenden Regelung des fremden Rechts für die Annahme einer nach der mehrfach zitierten Gesetzesstelle qualifizierten Rechtsfrage noch nicht hin (vgl RZ 1984/88 S 256). Der Rechtsprechung des Revisionsgerichts kommt nämlich für die Anwendung fremden Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich im Regelfall keinerlei Bedeutung zu, für die Rechtsanwendung des fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich fehlt es der Rechtsprechung des Revisionsgerichts an der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zugrunde gelegten Leitfunktion. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland kommt nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich zu gewährleisten. Wohl aber folgt aus der nach § 3 IPR-Gesetz gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung des maßgeblichen fremden Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich, dass es der Rechtssicherheit widersprechen könnte, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt. Nur in dieser Hinsicht ist im vorliegenden Fall das Vorliegen einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage denkbar.Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist in einem solchen Fall zu beachten, dass die Beurteilung eines Sachverhalts nach dem kollisionsrechtlich als maßgebend erklärten fremden Recht Rechtsanwendung ist und die wahrscheinliche Häufigkeit der Anwendung der im anhängigen Rechtsstreit zu beachtenden Regelungen des fremden Rechts durch die inländischen Gerichte für das Vorliegen einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage grundsätzlich ohne Einfluss ist. Andererseits reicht aber das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der heranzuziehenden Regelung des fremden Rechts für die Annahme einer nach der mehrfach zitierten Gesetzesstelle qualifizierten Rechtsfrage noch nicht hin vergleiche RZ 1984/88 S 256). Der Rechtsprechung des Revisionsgerichts kommt nämlich für die Anwendung fremden Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich im Regelfall keinerlei Bedeutung zu, für die Rechtsanwendung des fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich fehlt es der Rechtsprechung des Revisionsgerichts an der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zugrunde gelegten Leitfunktion. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland kommt nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich zu gewährleisten. Wohl aber folgt aus der nach Paragraph 3, IPR-Gesetz gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung des maßgeblichen fremden Rechts in dessen ursprünglichem Geltungsbereich, dass es der Rechtssicherheit widersprechen könnte, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt. Nur in dieser Hinsicht ist im vorliegenden Fall das Vorliegen einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage denkbar.
Die Revisionsausführungen vermögen aber ein Abweichen der berufungsgerichtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland nicht schlüssig aufzuzeigen. Die Revisionswerberin vermeidet es, zu der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland Stellung zu nehmen, sie erklärt lediglich, ihren Standpunkt aufrecht zu erhalten, dass ihre Ansicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stünde, und sucht dies durch ein erstinstanzliches Urteil zu belegen.
Die auf den im Jahre 1980 geschlossenen Immobilienmaklervertrag anzuwendenden Bestimmungen des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten keine Regelung des sogenannten Alleinauftrags. Maklerverträge mit der Abrede, dass der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags die Inanspruchnahme eines anderen Maklers zu unterlassen habe, sind derart verbreitet, dass dieser Vertragstyp nach einem bereits in parlamentarische Behandlung gezogen gewesenen Entwurf einer Neufassung des betreffenden Titels des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 652 ff) besonders geregelt werden sollte (vgl Soergel11-Mormann vor § 652 Rz 7 und Anh nach § 656). Dieser Gesetzentwurf sah in Festschreibung einer in langjähriger Rechtsanwendung als gesichert anzusehenden Auffassung vor, es müsse selbst bei einem Alleinauftrag die Abschlussfreiheit des Auftraggebers auch in der Weise unabdingbar gewahrt bleiben, dass er zum Eigengeschäft ohne Vermittlung eines anderen Maklers berechtigt sei und im Fall einer auch für ein solches Eigengeschäft zugesagten Provision sich durch den positiven Nachweis von der Zahlungspflicht befreien könne, die Tätigkeit des Maklers sei für das Eigengeschäft nicht ursächlich gewesen. Im Lichte dieses Versuchs einer Normierung der inhaltlichen Ausgewogenheit von Vertragsbestimmungen im Alleinvermittlungsauftrag kann das Ergebnis der berufungsgerichtlichen Inhaltskontrolle der strittigen Punkte des Maklervertrags der zutreffend berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zuwiderlaufen. Was einer als zwingendes Recht vorgesehenen Novellenbestimmung in einem Regierungsentwurf widerspricht, erscheint schon nach geltendem Recht mit dem schwersten Verdacht unangemessener Benachteiligung behaftet.Die auf den im Jahre 1980 geschlossenen Immobilienmaklervertrag anzuwendenden Bestimmungen des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten keine Regelung des sogenannten Alleinauftrags. Maklerverträge mit der Abrede, dass der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags die Inanspruchnahme eines anderen Maklers zu unterlassen habe, sind derart verbreitet, dass dieser Vertragstyp nach einem bereits in parlamentarische Behandlung gezogen gewesenen Entwurf einer Neufassung des betreffenden Titels des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuchs (Paragraphen 652, ff) besonders geregelt werden sollte vergleiche Soergel11-Mormann vor Paragraph 652, Rz 7 und Anh nach Paragraph 656,). Dieser Gesetzentwurf sah in Festschreibung einer in langjähriger Rechtsanwendung als gesichert anzusehenden Auffassung vor, es müsse selbst bei einem Alleinauftrag die Abschlussfreiheit des Auftraggebers auch in der Weise unabdingbar gewahrt bleiben, dass er zum Eigengeschäft ohne Vermittlung eines anderen Maklers berechtigt sei und im Fall einer auch für ein solches Eigengeschäft zugesagten Provision sich durch den positiven Nachweis von der Zahlungspflicht befreien könne, die Tätigkeit des Maklers sei für das Eigengeschäft nicht ursächlich gewesen. Im Lichte dieses Versuchs einer Normierung der inhaltlichen Ausgewogenheit von Vertragsbestimmungen im Alleinvermittlungsauftrag kann das Ergebnis der berufungsgerichtlichen Inhaltskontrolle der strittigen Punkte des Maklervertrags der zutreffend berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zuwiderlaufen. Was einer als zwingendes Recht vorgesehenen Novellenbestimmung in einem Regierungsentwurf widerspricht, erscheint schon nach geltendem Recht mit dem schwersten Verdacht unangemessener Benachteiligung behaftet.
Der Hinweis der Revisionswerberin auf das erstinstanzliche Urteil eines h***** Landgerichts vermag zu den im anhängigen Rechtsstreit zu lösenden Rechtsfragen nach der Möglichkeit wirksamer Vereinbarungen von Rechtsfolgen im Alleinvermittlungsauftrag für den Fall eines Eigenabschlusses des Auftraggebers schon deshalb nichts beizutragen, weil in dem vom h***** Gericht entschiedenen Fall der Auftraggeber in Verletzung seiner im Alleinauftrag übernommenen Verpflichtung das Rechtsgeschäft durch Vermittlung eines anderen Maklers abgeschlossen hatte und in einem solchen Fall die Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach als allgemein unbestritten angesehen werden kann.
Die Revisionswerberin verwendete beim Abschluss des Immobilienmaklervertrags einen Formularvordruck mit der Aufschrift ihrer Firma. Ihr Rechtsstandpunkt, es handle sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz zugänglich wären, ist mit dem Wortlaut des § 1 AGB-Gesetz unvereinbar (vgl zB MünchKomm-Kötz § 1 Rz 5 ff und Rz 12 und 13; Wolf/Horn/Lindacher, Komm.AGB-Gesetz § 1 Rz 11 ff insbesondere Rz 16 und 17).Die Revisionswerberin verwendete beim Abschluss des Immobilienmaklervertrags einen Formularvordruck mit der Aufschrift ihrer Firma. Ihr Rechtsstandpunkt, es handle sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach Paragraph 9, AGB-Gesetz zugänglich wären, ist mit dem Wortlaut des Paragraph eins, AGB-Gesetz unvereinbar vergleiche zB MünchKomm-Kötz Paragraph eins, Rz 5 ff und Rz 12 und 13; Wolf/Horn/Lindacher, Komm.AGB-Gesetz Paragraph eins, Rz 11 ff insbesondere Rz 16 und 17).
Zur Frage des Aushandelns im Sinne des § 1 Abs 2 AGB-Gesetz unterliefen keine Feststellungsmängel. Mit den Revisionsausführungen gegen die berufungsgerichtliche Erledigung der in der Berufung ausgeführten Beweisrüge wird keinesfalls auf eine unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechts von qualifizierter Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO hingewiesen.Zur Frage des Aushandelns im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AGB-Gesetz unterliefen keine Feststellungsmängel. Mit den Revisionsausführungen gegen die berufungsgerichtliche Erledigung der in der Berufung ausgeführten Beweisrüge wird keinesfalls auf eine unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechts von qualifizierter Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO hingewiesen.
Entgegen den Revisionsausführungen wäre auch die behauptete „Üblichkeit“ der Hinzuziehungsklausel in dem von der Revisionswerberin gewünschten Sinne kein Argument für das Nichtvorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 AGB-Gesetz (vgl zB Loewe/Westphalen/Trinker, Komm.AGB-Gesetz § 9 Rz 13).Entgegen den Revisionsausführungen wäre auch die behauptete „Üblichkeit“ der Hinzuziehungsklausel in dem von der Revisionswerberin gewünschten Sinne kein Argument für das Nichtvorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des Paragraph 9, AGB-Gesetz vergleiche zB Loewe/Westphalen/Trinker, Komm.AGB-Gesetz Paragraph 9, Rz 13).
Im Übrigen genügt ein Hinweis auf folgende Literaturstellen und Rechtsprechungszitate, um aufzuzeigen, dass die Revisionswerberin schlüssige Ausführungen zur erforderlichen Darlegung verabsäumte, das Berufungsgericht habe mit seinem bestätigenden Teilurteil wesentliche Fragen zur Beurteilung der strittigen Vertragsklauseln in einem Alleinvermittelungsauftrag bezüglich eines vom Auftraggeber direkt abgeschlossenen Geschäfts im Widerspruch zur Rechtsanwendung in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen: Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II12, 323; Esser/Weyers, Schuldrecht II6, 287; Soergel11-Mohrmann § 652 Rz 14; Wolf/Horn/Lindacher, Komm.z. AGB-Gesetz § 9 Rz M 4 und M 5; Loewe/Westphalen/Trinker, Komm.z. AGB-Gesetz § 9 Rz 24; Ullmer/Brandner/Hensen, Komm.z.AGB-Gesetz4 Anh §§ 9–11 Rz 487; Dyckerhoff, Das Recht des Immobilienmaklers7, 228; Palandt, BGB44 § 652 10/B/a; kritisch zur Leitsatzfunktion des § 652 BGB für Alleinaufträge Münch.Komm.-Schwerdtner vor § 652 Rz 10, § 652 Rz 201, 221 und 245 ff iss schon Schwerdtner, Maklerrecht Rz 216 ff.Im Übrigen genügt ein Hinweis auf folgende Literaturstellen und Rechtsprechungszitate, um aufzuzeigen, dass die Revisionswerberin schlüssige Ausführungen zur erforderlichen Darlegung verabsäumte, das Berufungsgericht habe mit seinem bestätigenden Teilurteil wesentliche Fragen zur Beurteilung der strittigen Vertragsklauseln in einem Alleinvermittelungsauftrag bezüglich eines vom Auftraggeber direkt abgeschlossenen Geschäfts im Widerspruch zur Rechtsanwendung in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen: Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II12, 323; Esser/Weyers, Schuldrecht II6, 287; Soergel11-Mohrmann Paragraph 652, Rz 14; Wolf/Horn/Lindacher, Komm.z. AGB-Gesetz Paragraph 9, Rz M 4 und M 5; Loewe/Westphalen/Trinker, Komm.z. AGB-Gesetz Paragraph 9, Rz 24; Ullmer/Brandner/Hensen, Komm.z.AGB-Gesetz4 Anh Paragraphen 9 –, 11, Rz 487; Dyckerhoff, Das Recht des Immobilienmaklers7, 228; Palandt, BGB44 Paragraph 652, 10/B/a; kritisch zur Leitsatzfunktion des Paragraph 652, BGB für Alleinaufträge Münch.Komm.-Schwerdtner vor Paragraph 652, Rz 10, Paragraph 652, Rz 201, 221 und 245 ff iss schon Schwerdtner, Maklerrecht Rz 216 ff.
Die Revision der Klägerin war aus diesen Erwägungen mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision der Klägerin war aus diesen Erwägungen mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Rekurs der Beklagten:
Das Berufungsgericht hat seinem Teilaufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt beigesetzt und die Voraussetzungen hiezu aus denselben Erwägungen für gegeben erachtet, wie sie zum Ausspruch zur Revisionszulässigkeit angenommen wurde. Auch im Falle des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist die dem Rechtskraftvorbehalt zugrunde gelegte Ansicht des Berufungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Für den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss gilt kraft Größenschlusses ebenfalls die Beschränkung der Anfechtungsgründe im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO (vgl Fasching, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, Rdz 1884).Das Berufungsgericht hat seinem Teilaufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt beigesetzt und die Voraussetzungen hiezu aus denselben Erwägungen für gegeben erachtet, wie sie zum Ausspruch zur Revisionszulässigkeit angenommen wurde. Auch im Falle des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist die dem Rechtskraftvorbehalt zugrunde gelegte Ansicht des Berufungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Für den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss gilt kraft Größenschlusses ebenfalls die Beschränkung der Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO vergleiche Fasching, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, Rdz 1884).
Die Rekursausführungen zur Unzulässigkeit der Beurteilung des Leistungsteilbegehrens von 2 % des Werts unter dem Titel der im Punkt 5 der Auftragsurkunde behandelten „Tätigkeitsvergütung“ zeigen keine unrichtige Lösung einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Frage des Verfahrensrechts auf. Die Klägerin hat ihre Anspruchsableitung ohne erkennbare Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund auf den Maklervertrag mit dem Inhalt aller in die Vertragsurkunde aufgenommenen Klauseln einerseits sowie auf die Tatsache des Eigengeschäfts und der unterbliebenen unverzüglichen Mitteilung hievon, sowie auf einen dem Eigengeschäftsabschluss nachfolgenden Vermittlungsvorgang andererseits gestützt. Nach den hierin unbekämpft gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen erklärte der Prokurist der Klägerin den Beklagten im Zuge des Vertragsabschlusses den Sinn der im Formulartext aufscheinenden Tätigkeitsvergütung nicht, die Beklagten verstanden den Vertragspunkt in dem Sinne, dass sie ein mit 500 DM bestimmtes Auslagenpauschale zu leisten hätten, wenn während der Laufzeit des Alleinauftrags keine erfolgreiche Vermittlung zustandekommen sollte. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unterstellt haben sollte, die Regelungen nach Punkt 5 der Vertragsurkunde seien im Sinne des § 1 Abs 2 AGB-Gesetz im Einzelnen ausgehandelt worden, oder davon ausgegangen sein sollte, dass die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Tätigkeitsvergütung auch ohne ein solches Aushandeln bloß durch vorformulierte Klauseln wirksam Vertragsinhalt geworden sei, liefe dies zum einen dem festgestellten Sachverhalt, zum anderen der zur Revision der Klägerin dargestellten Auffassung in Rechtsprechung und Lehre der Bundesrepublik Deutschland zuwider. Das macht den Rekurs (zur Wahrung der Rechtssicherheit) zulässig.Die Rekursausführungen zur Unzulässigkeit der Beurteilung des Leistungsteilbegehrens von 2 % des Werts unter dem Titel der im Punkt 5 der Auftragsurkunde behandelten „Tätigkeitsvergütung“ zeigen keine unrichtige Lösung einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Frage des Verfahrensrechts auf. Die Klägerin hat ihre Anspruchsableitung ohne erkennbare Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund auf den Maklervertrag mit dem Inhalt aller in die Vertragsurkunde aufgenommenen Klauseln einerseits sowie auf die Tatsache des Eigengeschäfts und der unterbliebenen unverzüglichen Mitteilung hievon, sowie auf einen dem Eigengeschäftsabschluss nachfolgenden Vermittlungsvorgang andererseits gestützt. Nach den hierin unbekämpft gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen erklärte der Prokurist der Klägerin den Beklagten im Zuge des Vertragsabschlusses den Sinn der im Formulartext aufscheinenden Tätigkeitsvergütung nicht, die Beklagten verstanden den Vertragspunkt in dem Sinne, dass sie ein mit 500 DM bestimmtes Auslagenpauschale zu leisten hätten, wenn während der Laufzeit des Alleinauftrags keine erfolgreiche Vermittlung zustandekommen sollte. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unterstellt haben sollte, die Regelungen nach Punkt 5 der Vertragsurkunde seien im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AGB-Gesetz im Einzelnen ausgehandelt worden, oder davon ausgegangen sein sollte, dass die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Tätigkeitsvergütung auch ohne ein solches Aushandeln bloß durch vorformulierte Klauseln wirksam Vertragsinhalt geworden sei, liefe dies zum einen dem festgestellten Sachverhalt, zum anderen der zur Revision der Klägerin dargestellten Auffassung in Rechtsprechung und Lehre der Bundesrepublik Deutschland zuwider. Das macht den Rekurs (zur Wahrung der Rechtssicherheit) zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Auch bei Unwirksamkeit der Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Entgelts bestand für die Beklagten die allgemein anerkannte Nebenverpflichtung, den Abschluss des – nach den Ausführungen zur Revision der Klägerin – zulässigen Eigengeschäfts der Klägerin unverzüglich mitzuteilen, um zu verhindern, dass diese weitere nach der Sachlage notwendigerweise unnütze Bemühungen unternimmt. Die Beklagten sind dieser ihrer Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nachgekommen. Ein daraus erwachsener Nachteil ist der Klägerin nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu ersetzen.
Die Klägerin hat zwar zur Höhe ihres konkreten, dem Grunde nach mit den Vermittlungsbemühungen zu der im Schreiben vom 30. Juni 1982 (Beilage ./5) mitgeteilten Abschlussmöglichkeit behaupteten Schaden bisher – aus ihrer Rechtsansicht – kein Prozessvorbringen erstattet.
Die Beklagten müssen aber gegen sich gelten lassen, dass die Klägerin nach ihrem Prozessvorbringen in erster Instanz die prozessuale Anspruchsableitung aus dem Titel einer konkreten Schadenszufügung nach allgemeinem bürgerlichem Recht nicht ausgeschlossen hat. Der Klägerin ist nach Ablehnung ihrer verfehlten Rechtsansichten zum Anspruch auf einen bestimmten im Maklervertrag festgelegten Prozentsatz des Objektwerts ohne jeden Nachweis einer Schadenshöhe zur Darlegung ihres tatsächlich erlittenen Schadens Gelegenheit zu geben.
Im Umfang des berufungsgerichtlichen Teilaufhebungsbeschlusses ist die Rechtssache daher noch nicht spruchreif. Dem Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichts ist aber die Rechtsansicht zugrundezulegen, dass für die Schadensberechnung nur die zufolge des Eigengeschäftsabschlusses der Beklagten nutzlos gewordene Tätigkeit der Klägerin, also nur die Tätigkeit nach dem Eigengeschäftsabschluss bis zu dessen Mitteilung, in Betracht kommen kann.
Aus den dargelegten Erwägungen hat es bei der vom Berufungsgericht beschlossenen Teilaufhebung zur Verfahrensergänzung zu verbleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.