Rechtssatz RS0014644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014644
Geschäftszahl
5Ob685/80; 6Ob561/84; 6Ob666/84; 1Ob622/85
Entscheidungsdatum
28.08.1985
Rechtssatz
Wenn auch die unmittelbare Anwendung des § 864 a ABGB ausscheidet, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des KschG verwirklicht hat, ist eine Heranziehung der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangenden Wertungen und Grundgedanken zum besseren Verständnis der früheren Rechtsprechung doch nicht ausgeschlossen, zumal der Gesetzgeber durch § 864 a ABGB einen in dieser Rechtsprechung bereits anerkannten Grundsatz ausdrücken wollte.Wenn auch die unmittelbare Anwendung des Paragraph 864, a ABGB ausscheidet, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des KschG verwirklicht hat, ist eine Heranziehung der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangenden Wertungen und Grundgedanken zum besseren Verständnis der früheren Rechtsprechung doch nicht ausgeschlossen, zumal der Gesetzgeber durch Paragraph 864, a ABGB einen in dieser Rechtsprechung bereits anerkannten Grundsatz ausdrücken wollte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 685/80
Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
Veröff: EvBl 1981/53 S 182 = JBl 1982,647
- 6 Ob 561/84
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 561/84
Auch; Beisatz: Dies gilt vor allem für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Vertragstext enthaltene Verweisungen auf im unterschriebenen Formular nicht enthaltene Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden. (T1)
- 6 Ob 666/84
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 666/84
Ähnlich; Beisatz: Was einer als zwingendes Recht vorgesehenen Novellenbestimmung in einem Regierungsentwurf widerspricht, erscheint schon nach geltendem Recht mit dem schwersten Verdacht unangemessener Benachteiligung behaftet. (T2)
- 1 Ob 622/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 622/85
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014644
Dokumentnummer
JJR_19801007_OGH0002_0050OB00685_8000000_002