Rechtssatz RS0053835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053835
Entscheidungsdatum
31.01.1985
Rechtssatz
Die in langjährigen Rechtsanwendung als gesichert anzusehende Auffassung des BGH geht darin, daß selbst bei einem Alleinauftrag die Abschlußfreiheit des Auftraggebers auch in der Weise unabdingbar gewahrt bleiben müsse, daß er zum Eigengeschäft ohne Vermittlung eines anderen Maklers berechtigt sei und im Fall einer auch für ein solches Eigengeschäft zugesagten Provision sich durch den positiven Nachweis von der Zahlungspflicht befreien können, die Tätigkeit des Maklers sei für das Eigengeschäft nicht ursächlich gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053835
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0060OB00666_8400000_004