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Rechtssatz RS0053835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053835

Geschäftszahl

6Ob666/84

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Norm

BGB §652 ff

Rechtssatz

Die in langjährigen Rechtsanwendung als gesichert anzusehende Auffassung des BGH geht darin, daß selbst bei einem Alleinauftrag die Abschlußfreiheit des Auftraggebers auch in der Weise unabdingbar gewahrt bleiben müsse, daß er zum Eigengeschäft ohne Vermittlung eines anderen Maklers berechtigt sei und im Fall einer auch für ein solches Eigengeschäft zugesagten Provision sich durch den positiven Nachweis von der Zahlungspflicht befreien können, die Tätigkeit des Maklers sei für das Eigengeschäft nicht ursächlich gewesen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 666/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 666/84

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053835

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0060OB00666_8400000_004