Die Revisionswerberin macht geltend, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Vermietung einer Fläche zur Errichtung eines Würstelstandes nicht vorliege.
Dies ist unzutreffend.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass § 1 MRG nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog auf die Miete von Grundstücken mit darauf zu Geschäfts- oder Wohnzwecken errichteten oder vom Mieter zu errichtenden Superädifikaten anzuwenden ist (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 47; derselbe, Superädifikate und Kündigungsschutz, JBl 1984, 240 ff (251); Schilcher in Korinek/Krejci, Handbuch zum MRG 53 ff; Bernat, ebenda, 107, JBl 1985, 107; Würth in Rummel2 Rz 2a zu § 1 MRG; derselbe in Miet- und Wohnrecht20 Rz 33 zu § 1 MRG, SZ 57/194; SZ 58/25 uva); es gelten daher die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes. Dass diese Rechtssätze auf eine "Würstelbude" anzuwenden sind, wurde bereits ausdrücklich ausgesprochen (WoBl 1992/7).Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass Paragraph eins, MRG nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog auf die Miete von Grundstücken mit darauf zu Geschäfts- oder Wohnzwecken errichteten oder vom Mieter zu errichtenden Superädifikaten anzuwenden ist (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 47; derselbe, Superädifikate und Kündigungsschutz, JBl 1984, 240 ff (251); Schilcher in Korinek/Krejci, Handbuch zum MRG 53 ff; Bernat, ebenda, 107, JBl 1985, 107; Würth in Rummel2 Rz 2a zu Paragraph eins, MRG; derselbe in Miet- und Wohnrecht20 Rz 33 zu Paragraph eins, MRG, SZ 57/194; SZ 58/25 uva); es gelten daher die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes. Dass diese Rechtssätze auf eine "Würstelbude" anzuwenden sind, wurde bereits ausdrücklich ausgesprochen (WoBl 1992/7).
Ebenfalls zutreffend wurde vom Berufungsgericht die Frage beantwortet, dass die Klägerin die Beweislast dafür trifft, dass das Bestandverhältnis nicht dem MRG unterliegt. Bei Bestandverhältnissen über Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten ist die Anwendbarkeit des MRG die Regel. Die allfällige Mieterschutz- oder Kündigungsfreiheit bildet einen von jener Partei, die daraus Rechtsfolgen ableite, zu behauptenden Ausnahmefall (vgl MietSlg 33.257). Nur bei sogenannten "neutralen Objekten", die nicht von vornherein als Wohnungen oder Geschäftsräume anzusehen sind, trifft den Mieter die Beweislast, dass das Objekt als Wohnung oder Geschäftsraum vermietet wurde und damit in den Anwendungsbereich des MRG fällt (Würth, Miet- und Wohnrecht20 Rz 34 zu § 1 MRG).Ebenfalls zutreffend wurde vom Berufungsgericht die Frage beantwortet, dass die Klägerin die Beweislast dafür trifft, dass das Bestandverhältnis nicht dem MRG unterliegt. Bei Bestandverhältnissen über Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten ist die Anwendbarkeit des MRG die Regel. Die allfällige Mieterschutz- oder Kündigungsfreiheit bildet einen von jener Partei, die daraus Rechtsfolgen ableite, zu behauptenden Ausnahmefall vergleiche MietSlg 33.257). Nur bei sogenannten "neutralen Objekten", die nicht von vornherein als Wohnungen oder Geschäftsräume anzusehen sind, trifft den Mieter die Beweislast, dass das Objekt als Wohnung oder Geschäftsraum vermietet wurde und damit in den Anwendungsbereich des MRG fällt (Würth, Miet- und Wohnrecht20 Rz 34 zu Paragraph eins, MRG).
Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, dass nicht fest stehe, ob der "Würstelstand" überhaupt als Superädifikat anzusehen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der von ihr erteilten Bewilligung (Beiblatt zu Beilage B) der Verkaufsstand stand- und tragsicher zu errichten und entsprechend zu verankern war und die tragenden Holzbauteile gegen einwirkende und aufsteigende Feuchtigkeit zu schützen waren. Schon allein daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass hier ein Superädifikat vorliegt.
Da somit das Gericht zweiter Instanz nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und es auch keineswegs die Rechtslage verkannt hat, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision war daher zurückzuweisen.Da somit das Gericht zweiter Instanz nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und es auch keineswegs die Rechtslage verkannt hat, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Revision war daher zurückzuweisen.