Entscheidung 2 Ob 102/17i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien M***** und H***** R*****, beide vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 32.690,47 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. April 2017, GZ 3 R 44/17m-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vor einer Entscheidung über ihre außerordentliche Revision erklärten die Kläger deren Rücknahme (§ 513 iVm § 484 Abs 1 ZPO). Das Verfahren ist damit beendet. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt. Die Zurückziehung ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (10 Ob 92/15z mwN).Vor einer Entscheidung über ihre außerordentliche Revision erklärten die Kläger deren Rücknahme (Paragraph 513, in Verbindung mit Paragraph 484, Absatz eins, ZPO). Das Verfahren ist damit beendet. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt. Die Zurückziehung ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (10 Ob 92/15z mwN).
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00102.17I.0620.000
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170620_OGH0002_0020OB00102_17I0000_000