Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Wiederaufstellung eines gemauerten Herdes im Hinblick auf die Aufstellung des Sparherdes durch den Kläger untunlich ist. Der Oberste Gerichtshof kann sich ersparen, in die Prüfung der Frage einzugehen, ob und warum die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Aufstellung eines gemauerten Herdes unmutlich ist, da die mit dem Revisionsgrunde des § 503, Z. 4 ZPO. angeregte Überprüfung der rechtlichen Beurteilung dazu führt, das abweisende Urteil des Berufungsgerichtes auf Grund anderer rechtlicher Beurteilung zu bestätigen.Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Wiederaufstellung eines gemauerten Herdes im Hinblick auf die Aufstellung des Sparherdes durch den Kläger untunlich ist. Der Oberste Gerichtshof kann sich ersparen, in die Prüfung der Frage einzugehen, ob und warum die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Aufstellung eines gemauerten Herdes unmutlich ist, da die mit dem Revisionsgrunde des Paragraph 503,, Ziffer 4, ZPO. angeregte Überprüfung der rechtlichen Beurteilung dazu führt, das abweisende Urteil des Berufungsgerichtes auf Grund anderer rechtlicher Beurteilung zu bestätigen.
Denn aus dem Akte und auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Vorakte C 41/46 des Bezirksgerichtes Reutte (1 Ob 350/46) geht hervor, daß der Kläger Johann M. lediglich Eigentümer eines Viertelanteiles der Liegenschaft ist, während dem Wilhelm M. die Hälfte, der Beklagten ein Viertelanteil der Liegenschaft zusteht. Gemäß § 833 ABGB. kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegeheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benutzung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nach Verhältnis der Anteile gezählt wird. Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen Herd, welcher seinerzeit Bestandteil des Hauses, also der gemeinsamen Sache war, der von der Beklagten als Eigentümerin eines Viertels ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber entfernt worden ist. Seine Entfernung aus der gemeinsamen Liegenschaft betrifft alle übrigen Miteigentümer in gleicher Weise, ebenso aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Zur Durchsetzung des Begehrens in letzterem Belange ist daher nur die Mehrheit der Eigentümer berechtigt, da es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes handelt, gleichviel ob der Eigentümer des Hälfteanteiles im Hause wohnt oder nicht, bzw. ob er auf die Benützung der Küche angewiesen ist oder nicht. Da nun der Kläger als Eigentümer eines Viertels die Klage eingebracht hat, er allein zur Klage aber nicht legitimiert ist, erweist sich die Anweisung seines Begehrens aus diesem Gründe gerechtfertigt.Denn aus dem Akte und auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Vorakte C 41/46 des Bezirksgerichtes Reutte (1 Ob 350/46) geht hervor, daß der Kläger Johann M. lediglich Eigentümer eines Viertelanteiles der Liegenschaft ist, während dem Wilhelm M. die Hälfte, der Beklagten ein Viertelanteil der Liegenschaft zusteht. Gemäß Paragraph 833, ABGB. kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegeheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benutzung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nach Verhältnis der Anteile gezählt wird. Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen Herd, welcher seinerzeit Bestandteil des Hauses, also der gemeinsamen Sache war, der von der Beklagten als Eigentümerin eines Viertels ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber entfernt worden ist. Seine Entfernung aus der gemeinsamen Liegenschaft betrifft alle übrigen Miteigentümer in gleicher Weise, ebenso aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Zur Durchsetzung des Begehrens in letzterem Belange ist daher nur die Mehrheit der Eigentümer berechtigt, da es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes handelt, gleichviel ob der Eigentümer des Hälfteanteiles im Hause wohnt oder nicht, bzw. ob er auf die Benützung der Küche angewiesen ist oder nicht. Da nun der Kläger als Eigentümer eines Viertels die Klage eingebracht hat, er allein zur Klage aber nicht legitimiert ist, erweist sich die Anweisung seines Begehrens aus diesem Gründe gerechtfertigt.