Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber verweist darauf, daß die DO-Ang. eine dem § 8 AngG. nachrangige Bestimmung sei. Der Eleonore P. sei kein Schaden entstanden, der auf die Klägerin übergehen hätte können.Der Revisionswerber verweist darauf, daß die DO-Ang. eine dem Paragraph 8, AngG. nachrangige Bestimmung sei. Der Eleonore P. sei kein Schaden entstanden, der auf die Klägerin übergehen hätte können.
Die Revisionsgegnerin wendet sich gegen die Auffassung, sie mache einen mittelbaren Schaden geltend. Es handle sich hier um eine Zession von Schadenersatzansprüchen. Der Dienstvertrag wäre mit Eleonore P. gar nicht abgeschlossen worden, wenn sie sich nicht der Satzung unterworfen und von vornherein der Zession ihrer Schadenersatzansprüche zugestimmt hätte. Sie erhalte nur deshalb ihre Bezüge weiter, weil sie schon im voraus ihre Schadenersatzansprüche abgetreten habe. Im übrigen habe die DO-Ang. Verordnungscharakter und könne der Anspruch auch auf § 1042 ABGB. gestützt werden.Die Revisionsgegnerin wendet sich gegen die Auffassung, sie mache einen mittelbaren Schaden geltend. Es handle sich hier um eine Zession von Schadenersatzansprüchen. Der Dienstvertrag wäre mit Eleonore P. gar nicht abgeschlossen worden, wenn sie sich nicht der Satzung unterworfen und von vornherein der Zession ihrer Schadenersatzansprüche zugestimmt hätte. Sie erhalte nur deshalb ihre Bezüge weiter, weil sie schon im voraus ihre Schadenersatzansprüche abgetreten habe. Im übrigen habe die DO-Ang. Verordnungscharakter und könne der Anspruch auch auf Paragraph 1042, ABGB. gestützt werden.
Der Revisionswerber bezeichnet die DO-Ang. als eine Verwaltungsverordnung. Der Inhalt des § 24 DO-Ang. ("Übergang von Ansprüchen. Haben dienstunfähige Angestellte aus einem die Dienstunfähigkeit begrundenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, gehen diese bis zur Höhe der weitergezahlten Bezüge einschließlich der vom Versicherungsträger als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen auf diesen über, ausgenommen die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzengeld ...") stehe offensichtlich mit § 8 AngG. in Widerspruch, weil er für die Fortzahlung des Lohnes durch den Dienstgeber einen Übergang von Ansprüchen des Angestellten vorsieht. Es ergebe sich daher die Frage, ob eine gesetzwidrige Verordnung vorliege, deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen wäre. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil die DO-Ang. keine Verordnung, sondern ein Kollektivvertrag ist (Arb. 8167, 8381), so daß eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt (SZ. XXVIII 157, 4 Ob 20/67 = ZAS. 1968, S. 50). Auf die Frage, ob die DO-Ang. auch Satzung sei, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nur die Bedeutung hat, daß die Bestimmungen des Kollektivvertrages auch außerhalb seines Geltungsbereiches für gleichartige Dienstverhältnisse maßgeblich sind (§ 14 (1) Kollektivvertragsgesetz). Am Wesen des Kollektivvertrages selbst in seinem ursprünglichen Geltungsbereich wird dadurch nichts geändert. Die Satzung verdrängt nicht den Kollektivvertrag, sondern dehnt seinen Geltungsbereich aus. Jeder (spätere) Kollektivvertrag setzt daher für seinen Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft (§ 17 (4) Kollektivvertragsgesetz). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Ausdehnung des Geltungsbereiches der DO-Ang. Wenn nun ein Kollektivvertrag eine Bestimmung enthält, die mit zwingendem Recht in Widerspruch steht, hat dies zur Folge, daß die betreffende Bestimmung nicht rechtsgültig und daher wirkungslos ist (Hofmann, KollektivvertragsG. S. 35, Arb. 7107).Der Revisionswerber bezeichnet die DO-Ang. als eine Verwaltungsverordnung. Der Inhalt des Paragraph 24, DO-Ang. ("Übergang von Ansprüchen. Haben dienstunfähige Angestellte aus einem die Dienstunfähigkeit begrundenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, gehen diese bis zur Höhe der weitergezahlten Bezüge einschließlich der vom Versicherungsträger als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen auf diesen über, ausgenommen die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzengeld ...") stehe offensichtlich mit Paragraph 8, AngG. in Widerspruch, weil er für die Fortzahlung des Lohnes durch den Dienstgeber einen Übergang von Ansprüchen des Angestellten vorsieht. Es ergebe sich daher die Frage, ob eine gesetzwidrige Verordnung vorliege, deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen wäre. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil die DO-Ang. keine Verordnung, sondern ein Kollektivvertrag ist (Arb. 8167, 8381), so daß eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt (SZ. römisch 28 157, 4 Ob 20/67 = ZAS. 1968, S. 50). Auf die Frage, ob die DO-Ang. auch Satzung sei, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nur die Bedeutung hat, daß die Bestimmungen des Kollektivvertrages auch außerhalb seines Geltungsbereiches für gleichartige Dienstverhältnisse maßgeblich sind (Paragraph 14, (1) Kollektivvertragsgesetz). Am Wesen des Kollektivvertrages selbst in seinem ursprünglichen Geltungsbereich wird dadurch nichts geändert. Die Satzung verdrängt nicht den Kollektivvertrag, sondern dehnt seinen Geltungsbereich aus. Jeder (spätere) Kollektivvertrag setzt daher für seinen Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft (Paragraph 17, (4) Kollektivvertragsgesetz). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Ausdehnung des Geltungsbereiches der DO-Ang. Wenn nun ein Kollektivvertrag eine Bestimmung enthält, die mit zwingendem Recht in Widerspruch steht, hat dies zur Folge, daß die betreffende Bestimmung nicht rechtsgültig und daher wirkungslos ist (Hofmann, KollektivvertragsG. S. 35, Arb. 7107).
Nach § 8 (1) und (2) AngG. hat ein Angestellter für den Fall der Dienstverhinderung einen fortlaufenden Entgeltanspruch. Dieses Recht des Angestellten kann durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 40 AngG.). § 24 DO-Ang. widerspricht also zwingendem Recht, weil für den Anspruch des Angestellten eine Gegenleistung, nämlich der Übergang des Schadenersatzanspruches auf den Dienstgeber, statuiert wird. Diese Bestimmung ist somit wirkungslos. Von zwingenden Rechtsvorschriften abweichende Regelungen kann ein Kollektivvertrag nur dann rechtswirksam treffen, wenn die Rechtsvorschrift ausdrücklich eine solche Ermächtigung vorsieht, wie z. B. § 17 (10) AngG. (Hofmann, a.a.O.) Aus § 1164 (2) ABGB. läßt sich nichts anderes ableiten, weil der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für den Bereich des Angestelltengesetzes (§ 40) nicht getroffen hat, vielmehr jede Beschränkung der Rechte des Angestellten u. a. aus § 8 AngG. durch den Dienstvertrag ausschließt, wogegen durch § 1164 (2) ABGB. die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch Kollektivvertrag offengehalten werden sollte (Erl. Bem. zu § 1164 (2) ABGB.; Tomandl, ÖJZ. 1962, S. 34). Hiebei verschlägt es nichts, daß nach § 61 DO-Ang. die Dienstbezüge bei Erkrankung in einem wesentlich weiteren Ausmaß weitergezahlt werden als nach § 8 AngG., weil die Krankheitsdauer im vorliegenden Falle den Rahmen des § 8 AngG. nicht überschreitet.Nach Paragraph 8, (1) und (2) AngG. hat ein Angestellter für den Fall der Dienstverhinderung einen fortlaufenden Entgeltanspruch. Dieses Recht des Angestellten kann durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden (Paragraph 40, AngG.). Paragraph 24, DO-Ang. widerspricht also zwingendem Recht, weil für den Anspruch des Angestellten eine Gegenleistung, nämlich der Übergang des Schadenersatzanspruches auf den Dienstgeber, statuiert wird. Diese Bestimmung ist somit wirkungslos. Von zwingenden Rechtsvorschriften abweichende Regelungen kann ein Kollektivvertrag nur dann rechtswirksam treffen, wenn die Rechtsvorschrift ausdrücklich eine solche Ermächtigung vorsieht, wie z. B. Paragraph 17, (10) AngG. (Hofmann, a.a.O.) Aus Paragraph 1164, (2) ABGB. läßt sich nichts anderes ableiten, weil der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für den Bereich des Angestelltengesetzes (Paragraph 40,) nicht getroffen hat, vielmehr jede Beschränkung der Rechte des Angestellten u. a. aus Paragraph 8, AngG. durch den Dienstvertrag ausschließt, wogegen durch Paragraph 1164, (2) ABGB. die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch Kollektivvertrag offengehalten werden sollte (Erl. Bem. zu Paragraph 1164, (2) ABGB.; Tomandl, ÖJZ. 1962, S. 34). Hiebei verschlägt es nichts, daß nach Paragraph 61, DO-Ang. die Dienstbezüge bei Erkrankung in einem wesentlich weiteren Ausmaß weitergezahlt werden als nach Paragraph 8, AngG., weil die Krankheitsdauer im vorliegenden Falle den Rahmen des Paragraph 8, AngG. nicht überschreitet.
Der Klagsanspruch kann nach ständiger Rechtssprechung auch nicht auf § 1042 ABGB. gestützt werden, weil mit Hilfe dieser Bestimmung der Ersatz mittelbaren Schadens nicht erreicht werden kann (2 Ob 361/66 = EvBl. 1967, Nr. 270).Der Klagsanspruch kann nach ständiger Rechtssprechung auch nicht auf Paragraph 1042, ABGB. gestützt werden, weil mit Hilfe dieser Bestimmung der Ersatz mittelbaren Schadens nicht erreicht werden kann (2 Ob 361/66 = EvBl. 1967, Nr. 270).