Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 142.034,11 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche Unfallsfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 28.8.1993; weiters stellte er den Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO daß hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Titel des Schmerzengeldes österreichisches Recht zur Anwendung gelange.Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 142.034,11 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche Unfallsfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 28.8.1993; weiters stellte er den Zwischenantrag auf Feststellung gemäß Paragraph 236, ZPO daß hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Titel des Schmerzengeldes österreichisches Recht zur Anwendung gelange.
Die beklagte Partei stellte ihre Haftung dem Grunde nach außer Streit und wendete ein, es komme das Recht des Unfallortes zur Anwendung.
Auf Grund des Zwischenantrags auf Feststellung fällte das Erstgericht ein Zwischenurteil, wonach hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Titel des Schmerzengeldes österreichisches Recht anzuwenden sei.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht hob das Zwischenurteil auf und wies aus Anlaß der Berufung den Zwischenantrag auf Feststellung, daß hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Titel des Schmerzengeldes österreichisches Recht zur Anwendung gelange, zurück; es wurde ausgesprochen, daß der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß jedenfalls zulässig sei. Weiters wurden der klagenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß ein Zwischenantrag, der lediglich auf die Heraushebung einer Rechtsfrage abziele, unzulässig sei. Darüberhinaus müsse die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen. Präjudizialität und das Erfordernis der weiterreichenden Bedeutung seien Voraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen seien, ihr Mangel führe zur Zurückweisung des Antrages mit Beschluß.
Im übrigen befaßte sich das Berufungsgericht aber mit der Frage des anzuwendenden Rechtes.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zu erklären, daß der Zwischenantrag auf Feststellung gerechtfertigt war; in eventu wolle ausgesprochen werden, daß hinsichtlich des gegenständlichen Verkehrsunfalles österreichisches Recht anzuwenden sei.
Die beklagte Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Insoweit die klagende Partei in ihrem Rekurs die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist das Rechtsmittel unzulässig (Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 519).Insoweit die klagende Partei in ihrem Rekurs die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist das Rechtsmittel unzulässig (Kodek in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 519,).
Im übrigen ist der Rekurs der klagenden Partei nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wohl zulässig (Kodek, aaO, Rz 3 zu § 519; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 236 jeweils mwN), er ist aber nicht berechtigt.Im übrigen ist der Rekurs der klagenden Partei nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wohl zulässig (Kodek, aaO, Rz 3 zu Paragraph 519,; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 zu Paragraph 236, jeweils mwN), er ist aber nicht berechtigt.