Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht nur in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamtBesteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht nur in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
a) 52.000 S übersteigt oder nicht;
b) bei Übersteigen von 52.000 S auch 260.000 S übersteigt oder nicht.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 S nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 S nicht übersteigt.
Gemäß § 55 Abs 1 JN - die Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (§ 55 Abs 5 JN) - sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN - die Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (Paragraph 55, Absatz 5, JN) - sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, wenn
1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, oder
2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind.2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind.
Die beiden Beklagten sind wohl Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO hinsichtlich der Ansprüche des Klägers die das Grundstück Nr 355/5 betreffen, weil sie Miteigentümer dieses Grundstückes sind. Es besteht aber kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen des Klägers, die das Grundstück Nr 355/5 betreffen und jenen, die das Grundstück Nr 355/6 betreffen. Eine Zusammenrechnung im Sinne des § 55 Abs 1 JN ist nämlich dann zu verneinen, wenn jeder einzelne Anspruch unabhängig von den anderen besteht, also jeder ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann, und die Ansprüche weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 55 JN). Sowohl die Frage der vertraglichen Einräumung einer Dienstbarkeit an die Rechtsvorgängerin des Klägers als auch die Frage der Ersitzung einer solchen durch den Kläger kann hinsichtlich der Grundstücke Nr 355/5 und Nr 355/6 verschieden beurteilt werden, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich jedes dieser Grundstücke können also unabhängig voneinander bestehen und ein ganz verschiedenes Schicksal haben. Es sind daher die Voraussetzungen einer Zusammenrechnung nicht gegeben, weshalb der Entscheidungsgegenstand hinsichtlich jedes dieser Grundstücke zu bewerten ist.Die beiden Beklagten sind wohl Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO hinsichtlich der Ansprüche des Klägers die das Grundstück Nr 355/5 betreffen, weil sie Miteigentümer dieses Grundstückes sind. Es besteht aber kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen des Klägers, die das Grundstück Nr 355/5 betreffen und jenen, die das Grundstück Nr 355/6 betreffen. Eine Zusammenrechnung im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN ist nämlich dann zu verneinen, wenn jeder einzelne Anspruch unabhängig von den anderen besteht, also jeder ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann, und die Ansprüche weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 55, JN). Sowohl die Frage der vertraglichen Einräumung einer Dienstbarkeit an die Rechtsvorgängerin des Klägers als auch die Frage der Ersitzung einer solchen durch den Kläger kann hinsichtlich der Grundstücke Nr 355/5 und Nr 355/6 verschieden beurteilt werden, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich jedes dieser Grundstücke können also unabhängig voneinander bestehen und ein ganz verschiedenes Schicksal haben. Es sind daher die Voraussetzungen einer Zusammenrechnung nicht gegeben, weshalb der Entscheidungsgegenstand hinsichtlich jedes dieser Grundstücke zu bewerten ist.
Nach neuerlicher Bewertung durch das Berufungsgericht werden die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen sein.