Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 500 Abs. 3 ZPO hat das Berufungsgericht in den Fällen, in welchen die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und hat diesen Ausspruch kurz zu begründen. Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht das erstrichterliche Urteil dahin abgeändert, daß dem Kläger nicht, wie vom Erstgericht, der gesamte Klagsbetrag von S 29.504,40, sondern lediglich ein Betrag von S 11.811,13 zugesprochen wurde. Da der Minderzuspruch von S 17.693,27 den Betrag von S 15.000,-- übersteigt, ist die Revision nicht schon gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig, ebensowenig aber im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig. Das Berufungsgericht hat daher im Sinne der Anordnungen des § 500 Abs. 3 ZPO im Wege der Urteilsberichtigung auszusprechen, ob es die Revision wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig oder mangels dieser Voraussetzungen für unzulässig erachtet. Diesen Ausspruch hat es kurz zu begründen. Bejahendenfalls ist eine Ausfertigung der Revision sodann den beklagten Parteien vom Erstgericht zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen; verneinendenfalls sind die Akten sogleich wiederum dem Obersten Gerichtshof zuzuleiten.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO hat das Berufungsgericht in den Fällen, in welchen die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und hat diesen Ausspruch kurz zu begründen. Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht das erstrichterliche Urteil dahin abgeändert, daß dem Kläger nicht, wie vom Erstgericht, der gesamte Klagsbetrag von S 29.504,40, sondern lediglich ein Betrag von S 11.811,13 zugesprochen wurde. Da der Minderzuspruch von S 17.693,27 den Betrag von S 15.000,-- übersteigt, ist die Revision nicht schon gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, ebensowenig aber im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig. Das Berufungsgericht hat daher im Sinne der Anordnungen des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO im Wege der Urteilsberichtigung auszusprechen, ob es die Revision wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig oder mangels dieser Voraussetzungen für unzulässig erachtet. Diesen Ausspruch hat es kurz zu begründen. Bejahendenfalls ist eine Ausfertigung der Revision sodann den beklagten Parteien vom Erstgericht zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen; verneinendenfalls sind die Akten sogleich wiederum dem Obersten Gerichtshof zuzuleiten.