Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall von der Klägerin nur der gemeine, nicht aber ein außerordentlicher Wert des Zinnes verlangt wird.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Geldwertänderungen oder Preissteigerungen beim Schadenersatzzuspruch nach § 1332 ABGB. berücksichtigt werden dürfen und ob insbesondere bezüglich der Preissteigerungen eine "Rettungspflicht" der Klägerin im Sinne der Ausführungen Wolffs in Klangs Komm., 2. Aufl., zu § 1332 ABGB., S. 170, bestand. Da das der Klägerin unter Mitwirkung der Beklagten entzogene, in keiner Weise individualisierte Zinn eine vertretbare Sache ist, deren Wiederbeschaffung derzeit ohne Zweifel tunlich ist, wäre die Klägerin gemäß § 1323 ABGB. berechtigt, Ersatz dieses Zinnes in natura zu verlangen (vgl. Entsch. bei Kapfer, ABGB., Gr.Ausg. 1951, zu § 1323, unter Nr. 5a), sodaß § 1332 ABGB. überhaupt nicht zur Anwendung kommt (vgl. Klang - Wolff, a. a. O.). Daraus folgt, daß die Klägerin, da die Beklagten nicht auf Naturalrestitution bestehen, den gegenwärtigen Wert des Zinnes gleichsam mit einer vorweggenommenen Interessenklage (§ 235 Abs. 4 ZPO., § 368 EO.) verlangen kann.Es kann dahingestellt bleiben, ob Geldwertänderungen oder Preissteigerungen beim Schadenersatzzuspruch nach Paragraph 1332, ABGB. berücksichtigt werden dürfen und ob insbesondere bezüglich der Preissteigerungen eine "Rettungspflicht" der Klägerin im Sinne der Ausführungen Wolffs in Klangs Komm., 2. Aufl., zu Paragraph 1332, ABGB., S. 170, bestand. Da das der Klägerin unter Mitwirkung der Beklagten entzogene, in keiner Weise individualisierte Zinn eine vertretbare Sache ist, deren Wiederbeschaffung derzeit ohne Zweifel tunlich ist, wäre die Klägerin gemäß Paragraph 1323, ABGB. berechtigt, Ersatz dieses Zinnes in natura zu verlangen vergleiche Entsch. bei Kapfer, ABGB., Gr.Ausg. 1951, zu Paragraph 1323,, unter Nr. 5a), sodaß Paragraph 1332, ABGB. überhaupt nicht zur Anwendung kommt vergleiche Klang - Wolff, a. a. O.). Daraus folgt, daß die Klägerin, da die Beklagten nicht auf Naturalrestitution bestehen, den gegenwärtigen Wert des Zinnes gleichsam mit einer vorweggenommenen Interessenklage (Paragraph 235, Absatz 4, ZPO., Paragraph 368, EO.) verlangen kann.
Allerdings kann die Klägerin, wenn sie statt des Zinnes als Interesse den Wert des Zinnes zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, auch die Verzinsung erst von dem Zeitpunkte an fordert, in dem das Zinn den verlangten Wert erreichte, das ist im vorstehenden Fall vom 1. Mai 1951 an. Wenn der höhere Wert eines späteren Zeitpunktes gefordert wird, darf überhaupt die Verzinsung dieses Wertes nicht schon von einem früheren Zeitpunkte an verlangt werden (vgl. Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 69).Allerdings kann die Klägerin, wenn sie statt des Zinnes als Interesse den Wert des Zinnes zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, auch die Verzinsung erst von dem Zeitpunkte an fordert, in dem das Zinn den verlangten Wert erreichte, das ist im vorstehenden Fall vom 1. Mai 1951 an. Wenn der höhere Wert eines späteren Zeitpunktes gefordert wird, darf überhaupt die Verzinsung dieses Wertes nicht schon von einem früheren Zeitpunkte an verlangt werden vergleiche Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 69).