Im Vorprozeß machte die Klägerin gegen das beklagte Land Schadenersatzansprüche in der Höhe von 1.255.330 S 50 g geltend, weil sie infolge einer intralumbalen Novalgin - Injektion, die ihr ein Oberarzt des Landeskrankenhauses K. am 2. Juli 1946 verabreicht hatte, gelähmt wurde. Mit Teil- und Zwischenurteil vom 6. Oktober 1954 wurde der Klägerin ein Betrag von 100.000 S an Schmerzengeld zuerkannt und ausgesprochen, daß der Klageanspruch auch im übrigen zu Recht bestehe. Das Gericht kam auf Grund seiner Tatsachenfeststellungen zu dem Ergebnis, daß die Injektion für die Lähmung und deren Folgen ursächlich war, daß dem Arzt ein Versehen zur Last zu legen sei und daß die beklagte Partei für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen hafte. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Graz am 1. Februar 1955 und dessen Entscheidung vom Obersten Gerichtshof am 8. Juni 1955 bestätigt. In der Folge wurde das Klagebegehren um weitere Behandlungskosten und weiteren Verdienstentgang erweitert. Mit dem das erstgerichtliche Endurteil vom 28. November 1956 abändernden, vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 1958 bestätigten Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 16. Oktober 1957 wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, der Klägerin 100.000 S und eine monatliche Rente von 3000 DM bis 1. August 1969 zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt und die Ergebnisse des Vorprozesses und insbesondere auch auf das dort ergangene Zwischenurteil den Ersatz weiterer, seit 1957 entstandener Krankheits- und Heilungskosten. Nachdem die beklagte Partei den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten hatte, stellte die Klägerin den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die beklagte Partei für alle der Klägerin aus der am 2. Juli 1946 durchgeführten Injektion entstandenen Schäden zu haften habe.
Das Erstgericht erkannte, nachdem es das Verfahren auf die Verhandlung über diesen Zwischenantrag beschränkt hatte, mit Zwischenurteil gemäß dem Antrag. Das im Vorprozeß ergangene Zwischenurteil habe bindende Wirkung nicht nur hinsichtlich der im selben Verfahren vorgenommenen Erweiterungen des Klagebegehrens, sondern, da damit über alle auch für das gegenwärtige Verfahren bedeutsamen Anspruchsmerkmale mit materieller Rechtskraft entschieden worden sei, auch hinsichtlich der mit selbständiger Klage geltend gemachten Ansprüche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das erstgerichtliche Zwischenurteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück; zugleich sprach es aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft seiner Entscheidung fortzusetzen sei. Der das österreichische Prozeßrecht beherrschende Dispositionsgrundsatz könne zugunsten prozeßökonomischer Erwägungen nicht so weit durchbrochen werden, daß dem Zwischenurteil nach § 393 Abs. 1 ZPO. eine über den Prozeß hinaus wirkende Rechtskraft für mit späterer Klage erhobene Ansprüche zuerkannt werden könne. Dafür bestehe auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zwischenurteils nach § 393 Abs. 2 ZPO. kein hinreichender Grund. Auch mit Rücksicht auf das Institut der Rechtskraft selbst sei nur einem Zwischenurteil nach § 393 Abs. 2 ZPO. über den eingeklagten Anspruch hinaus Rechtskraftwirkung zuzuerkennen, weil ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches keine weitere Rechtskraftwirkung haben könne als das über den Anspruch gefällte Endurteil. Die Klägerin habe es im Vorprozeß versäumt, einen über den damaligen Anspruch hinaus wirkenden Zwischenfeststellungsantrag nach § 393 Abs. 2 ZPO. zu stellen oder ein eigenes Feststellungsbegehren über die Ersatzpflicht für künftige Schäden zu erheben. Das im Vorprozeß über den Grund des Anspruches ergangene Zwischenurteil übe keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des nun gestellten Zwischenfeststellungsantrages aus, so daß die Klägerin die Berechtigung ihres Zwischenfeststellungsbegehrens in bezug auf die Haftung der beklagten Partei neuerlich beweisen müsse. Das Urteil im Vorprozeß begrunde bezüglich des nun erhobenen, auf den Ersatz späterer und künftiger Schäden gerichteten Anspruches auch keine Tatbestandswirkung.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das erstgerichtliche Zwischenurteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück; zugleich sprach es aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft seiner Entscheidung fortzusetzen sei. Der das österreichische Prozeßrecht beherrschende Dispositionsgrundsatz könne zugunsten prozeßökonomischer Erwägungen nicht so weit durchbrochen werden, daß dem Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO. eine über den Prozeß hinaus wirkende Rechtskraft für mit späterer Klage erhobene Ansprüche zuerkannt werden könne. Dafür bestehe auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zwischenurteils nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO. kein hinreichender Grund. Auch mit Rücksicht auf das Institut der Rechtskraft selbst sei nur einem Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO. über den eingeklagten Anspruch hinaus Rechtskraftwirkung zuzuerkennen, weil ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches keine weitere Rechtskraftwirkung haben könne als das über den Anspruch gefällte Endurteil. Die Klägerin habe es im Vorprozeß versäumt, einen über den damaligen Anspruch hinaus wirkenden Zwischenfeststellungsantrag nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO. zu stellen oder ein eigenes Feststellungsbegehren über die Ersatzpflicht für künftige Schäden zu erheben. Das im Vorprozeß über den Grund des Anspruches ergangene Zwischenurteil übe keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des nun gestellten Zwischenfeststellungsantrages aus, so daß die Klägerin die Berechtigung ihres Zwischenfeststellungsbegehrens in bezug auf die Haftung der beklagten Partei neuerlich beweisen müsse. Das Urteil im Vorprozeß begrunde bezüglich des nun erhobenen, auf den Ersatz späterer und künftiger Schäden gerichteten Anspruches auch keine Tatbestandswirkung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.