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Entscheidung 2 Ob 105/10w×

Entscheidung 2 Ob 105/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob105/10w

Entscheidungsdatum

08.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tom L*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 115.000 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23. März 2010, GZ 3 R 26/10p-132, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 106, Absatz 2, KFG über die Sicherheitsgurtenpflicht stellt ausdrücklich darauf ab, dass ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeugs mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist.

Für die von der Revision angestrebte analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den hier vorliegenden Arbeitsunfall, bei dem der Kläger mangels ordnungsgemäßer Benutzung des Sicherheitsgeschirrs aus einer umkippenden Arbeitsbühne geschleudert wurde, insofern, als die dort vorgesehene Anrechnung des Mitverschuldens nur auf das Schmerzengeld und nur in Höhe der von der Judikatur zu dieser Bestimmung herausgearbeiteten Mitverschuldensquoten erfolgen solle, mangelt es bereits an der dafür notwendigen Gesetzeslücke.

Alleine, dass es das Unfallopfer auch hier unterließ, vorhandene Sicherheitseinrichtungen zu verwenden, reicht entgegen der Meinung der Revision für eine analoge Anwendung nicht aus.

Die Entscheidung der Vorinstanzen weicht daher mangels Anwendbarkeit nicht von der Rechtsprechung zu Paragraph 106, Absatz 2, KFG ab.

Textnummer

E94668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00105.10W.0708.000

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20100708_OGH0002_0020OB00105_10W0000_000

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