Rechtssatz RS0126193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126193
Entscheidungsdatum
08.07.2010
Rechtssatz
Keine analoge Anwendung der Sicherheitsgurtenpflicht gemäß § 106 Abs 2 KFG auf einen Arbeitsunfall, bei dem der Kläger mangels ordnungsgemäßer Benutzung des Sicherheitsgeschirrs aus einer umkippenden Arbeitsbühne geschleudert wurde, insofern, als die dort vorgesehene Anrechnung des Mitverschuldens nur auf das Schmerzengeld und nur in Höhe der von der Judikatur zu dieser Bestimmung herausgearbeiteten Mitverschuldensquoten erfolgen solle.Keine analoge Anwendung der Sicherheitsgurtenpflicht gemäß Paragraph 106, Absatz 2, KFG auf einen Arbeitsunfall, bei dem der Kläger mangels ordnungsgemäßer Benutzung des Sicherheitsgeschirrs aus einer umkippenden Arbeitsbühne geschleudert wurde, insofern, als die dort vorgesehene Anrechnung des Mitverschuldens nur auf das Schmerzengeld und nur in Höhe der von der Judikatur zu dieser Bestimmung herausgearbeiteten Mitverschuldensquoten erfolgen solle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126193
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2010
Dokumentnummer
JJR_20100708_OGH0002_0020OB00105_10W0000_001