Aus den Entscheidungsgründen:
Die Erstbeklagte begegnet der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß auch im Fall des § 336 ASVG. die Nebenkosten das Schicksal der Hauptsache teilen, mit dem Einwand, dies käme gegebenenfalls einer Schmälerung der Ersatzansprüche der Versicherungsträger und des Geschädigten gleich, dies angesichts der Tatsache, daß diese Nebenkosten eines Rechtsstreites zur Durchsetzung des Schmerzengeldanspruches aus einem eigenen Fonds der Haftpflichtversicherung und nicht aus der hinterlegten Versicherungssumme zu bestreiten seien. Theoretisch könnte unter diesen Umständen die ganze Deckungssumme durch Prozeßkosten aufgezehrt werden, ohne daß auch nur ein Versicherungsträger befriedigt würde.Die Erstbeklagte begegnet der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß auch im Fall des Paragraph 336, ASVG. die Nebenkosten das Schicksal der Hauptsache teilen, mit dem Einwand, dies käme gegebenenfalls einer Schmälerung der Ersatzansprüche der Versicherungsträger und des Geschädigten gleich, dies angesichts der Tatsache, daß diese Nebenkosten eines Rechtsstreites zur Durchsetzung des Schmerzengeldanspruches aus einem eigenen Fonds der Haftpflichtversicherung und nicht aus der hinterlegten Versicherungssumme zu bestreiten seien. Theoretisch könnte unter diesen Umständen die ganze Deckungssumme durch Prozeßkosten aufgezehrt werden, ohne daß auch nur ein Versicherungsträger befriedigt würde.
Die Zweitbeklagte verweist gleichfalls auf den von der Erstbeklagten erwähnten Fonds und im weiteren auf den Wortlaut des Gesetzes im § 336 ASVG., wonach nur die reine Schmerzengeldforderung bevorrangt sei. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte die Deckungssumme nicht für Prozeßkosten verwendet werden. Die Ansicht, daß die im Gesetz normierte Rangordnung nur die Forderungen in der Hauptsache betreffe, werde auch durch die Bestimmung des § 10 (6) AKB. gestützt, wonach der Versicherer Prozeßkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen habe, wenn die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen übersteigen. Zwar könne sich der Versicherer durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des Kostenanteiles von weiteren Leistungen befreien, dies jedoch nur, wenn die Vorschriften des § 156 VersVG. betreffend die Hinterlegung eingehalten worden seien, was vorliegend nicht geschehen sei.Die Zweitbeklagte verweist gleichfalls auf den von der Erstbeklagten erwähnten Fonds und im weiteren auf den Wortlaut des Gesetzes im Paragraph 336, ASVG., wonach nur die reine Schmerzengeldforderung bevorrangt sei. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte die Deckungssumme nicht für Prozeßkosten verwendet werden. Die Ansicht, daß die im Gesetz normierte Rangordnung nur die Forderungen in der Hauptsache betreffe, werde auch durch die Bestimmung des Paragraph 10, (6) AKB. gestützt, wonach der Versicherer Prozeßkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen habe, wenn die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen übersteigen. Zwar könne sich der Versicherer durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des Kostenanteiles von weiteren Leistungen befreien, dies jedoch nur, wenn die Vorschriften des Paragraph 156, VersVG. betreffend die Hinterlegung eingehalten worden seien, was vorliegend nicht geschehen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig.
§ 10 (6) AKB. - diese Bestimmung ist nicht geeignet, das ASVG. abzuändern - enthält lediglich eine betragsmäßige Beschränkung der Ersatzpflicht des Versicherers, soweit es sich um Prozeßkosten handelt, für die Auslegung der Bestimmung des § 336 ASVG. in dem von der Zweitbeklagten gewünschten Sinn läßt sich jedoch hieraus nichts Entscheidendes gewinnen. Ob die Hinterlegung der Versicherungssumme im vorliegenden Fall überhaupt gerechtfertigt war, kann hier unerörtert bleiben. Am Verfahren über den Gerichtserlag waren beide Revisionswerber beteiligt. Der Gerichtsbeschluß betreffend die Annahme des Erlages ist rechtskräftig. Das Vorbringen beider Revisionswerber, betreffend das Bestehen eines eigenen Fonds für Prozeßkosten, verstößt gegen das Neuerungsverbot, der Umstand als solcher ist nur für die interne Gestion der Versicherungsgesellschaften bedeutsam.Paragraph 10, (6) AKB. - diese Bestimmung ist nicht geeignet, das ASVG. abzuändern - enthält lediglich eine betragsmäßige Beschränkung der Ersatzpflicht des Versicherers, soweit es sich um Prozeßkosten handelt, für die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 336, ASVG. in dem von der Zweitbeklagten gewünschten Sinn läßt sich jedoch hieraus nichts Entscheidendes gewinnen. Ob die Hinterlegung der Versicherungssumme im vorliegenden Fall überhaupt gerechtfertigt war, kann hier unerörtert bleiben. Am Verfahren über den Gerichtserlag waren beide Revisionswerber beteiligt. Der Gerichtsbeschluß betreffend die Annahme des Erlages ist rechtskräftig. Das Vorbringen beider Revisionswerber, betreffend das Bestehen eines eigenen Fonds für Prozeßkosten, verstößt gegen das Neuerungsverbot, der Umstand als solcher ist nur für die interne Gestion der Versicherungsgesellschaften bedeutsam.
Der Oberste Gerichtshof billigt die vom Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Lehre (Gschnitzer bei Klang[2] IV, S. 397 ff.) und Rechtsprechung zusätzlich begrundete Rechtsansicht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt den Standpunkt vertreten, daß Prozeßkosten Nebengebühren im Sinn des § 912 ABGB. darstellen und als Teil des Hauptanspruches dessen Schicksal teilen (SZ. XI 175, ZBl. 1928 Nr. 265). Die letztgenannte Entscheidung verweist u. a. darauf, daß auch im Insolvenzrecht die Kosten als Nebengebühren der Hauptsache behandelt werden. Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung auch für den vorliegenden Fall zu, weil § 336 ASVG. Anordnungen für eine kridamäßige Verteilung einer unzureichenden Versicherungssumme unter den aus ihr zu befriedigenden Gläubigern trifft. Da der Vorrang der Hauptforderung des Klägers vor den Regreßansprüchen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht mehr bestritten ist, mußte den Revisionen der Erfolg versagt bleiben.Der Oberste Gerichtshof billigt die vom Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Lehre (Gschnitzer bei Klang[2] römisch vier, S. 397 ff.) und Rechtsprechung zusätzlich begrundete Rechtsansicht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt den Standpunkt vertreten, daß Prozeßkosten Nebengebühren im Sinn des Paragraph 912, ABGB. darstellen und als Teil des Hauptanspruches dessen Schicksal teilen (SZ. römisch elf 175, ZBl. 1928 Nr. 265). Die letztgenannte Entscheidung verweist u. a. darauf, daß auch im Insolvenzrecht die Kosten als Nebengebühren der Hauptsache behandelt werden. Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung auch für den vorliegenden Fall zu, weil Paragraph 336, ASVG. Anordnungen für eine kridamäßige Verteilung einer unzureichenden Versicherungssumme unter den aus ihr zu befriedigenden Gläubigern trifft. Da der Vorrang der Hauptforderung des Klägers vor den Regreßansprüchen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht mehr bestritten ist, mußte den Revisionen der Erfolg versagt bleiben.