Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen von Feststellungsmängeln verneint. Er habe in der Verhandlung vom 14. 7. 2000 vorgebracht, dass aufgrund der speziellen Situation und des bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens zwischen den Parteien wenigstens schlüssig ein Maklervertrag zustandegekommen sei und zwar nicht nur für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages, sondern auch für den zweckgleichwertigen Fall einer außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern oder einer Zwangsversteigerung, wobei eine Provisionspflicht im Ausmaß von 3 % des Kaufpreises in dieser zumindest schlüssigen Vereinbarung vorgesehen sei. Es sei sohin ausgeführt worden, dass sich die beklagte Partei trotz Kenntnis der unvermeidbaren Zwangsversteigerung weiterhin am Erwerb der Liegenschaft interessiert gezeigt habe. Jedenfalls hätte man den Kläger zu einem allenfalls notwendigen konkreteren Vorbringen anleiten müssen. Hätte das Erstgericht den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages erhoben, so wäre es zu der Feststellung gelangt, dass nach dem Parteiwillen sowohl die Vermittlung des Kaufvertrages als auch die Ermöglichung des Erwerbes im Wege einer Zwangsversteigerung vertragsgegenständlich gewesen sei. Danach wären vom Erstgericht die auf diesen atypischen Vertrag anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln gewesen. Bei der gegenständlichen Vereinbarung erscheine eine zumindest analoge Anwendung der Bestimmungen über den Maklervertrag geboten. Der Betreuung mit der Vermittlung eines Geschäftes sei gleichzuhalten die vertragliche Betreuung mit der Aufgabe, den Erwerb der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren zu ermöglichen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass für das Vorliegen eines Maklervertrages die Vermittlung eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes Vertragsgegenstand sein müsse, so sei wegen der gleichgelagerten Fallkonstellation zumindest eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auch auf die Erwirkung der Erteilung des Zuschlages in einer Zwangsversteigerung geboten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für den Fall einer derartigen Vereinbarung keine gesetzliche Regelung getroffen habe, stelle ein planwidrige Unvollständigkeit dar, die im Wege der Analogie zu schließen sei.
Hiezu wurde erwogen:
Die unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) kann nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden (Kodek in Rechbergerý, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN).Die unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) kann nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden (Kodek in Rechbergerý, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Die Frage, ob eine schlüssige Vereinbarung getroffen wurde, stellt eine (wenngleich in der Regel nicht erhebliche - WoBl 1992, 121 ua) Rechtsfrage dar. Es bedarf daher eines Tatsachenvorbringens, aus dem sich eine schlüssige Vereinbarung ergibt. Ein solches Vorbringen wurde aber vom Kläger nicht erstattet. Er hat im Wesentlichen vorgebracht, der Erwerb in einer Zwangsversteigerung sei ein "gleichwertiges Geschäft" im Sinne des § 6 Abs 3 MaklerG. Zur Frage der Provisionspflicht im Falle einer Zwangsversteigerung hat er ausgeführt, es sei eine solche "im Raume" gestanden, dies habe er der Beklagten mitgeteilt. Aufgrund der speziellen Situation und des bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens sei wenigstens schlüssig ein Maklervertrag zustandegekommen und zwar auch für den zweckgleichwertigen Fall einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern oder einer Zwangsversteigerung; für diesen Fall sei eine Provisionspflicht im Ausmaß von 3 % des Kaufpreises bzw des Meistbots zuzüglich USt schlüssig vereinbart worden (AS 2 und 29). Aus dem Tatsachensubstrat dieser Ausführungen lässt sich aber keine schlüssige Vereinbarung einer Provision auch für den Fall, dass es zum Zuschlag an die Beklagte im Zuge einer Zwangsversteigerung kommt, ableiten. Vielmehr legt § 863 ABGB für die Schlüssigkeit eines Verhaltens einen strengen Maßstab an ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"), bloßes Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert (Rummel in Rummel3, Rz 14 und 15 zu § 863 mwN). Auch wenn die Beklagte vom Kläger Kenntnis vom Versteigerungsverfahren erhalten haben sollte, ergibt sich aus dem folgenden Erwerb in der Versteigerung nicht, dass sie sich dem Kläger gegenüber zur Zahlung einer Provision auch für diesen Fall verpflichten wollte. Mag es im Rahmen der Privatautonomie durchaus zulässig sein, eine Provisionspflicht auch für den Fall des Erwerbes im Zuge einer Zwangsversteigerung zu vereinbaren (s Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 239; Fromherz, KommzMaklerG, Rz 73 zu § 7), lässt sich im vorliegenden Fall auch aus dem Vorbringen der klagenden Partei eine solche Vereinbarung nicht ableiten.Die Frage, ob eine schlüssige Vereinbarung getroffen wurde, stellt eine (wenngleich in der Regel nicht erhebliche - WoBl 1992, 121 ua) Rechtsfrage dar. Es bedarf daher eines Tatsachenvorbringens, aus dem sich eine schlüssige Vereinbarung ergibt. Ein solches Vorbringen wurde aber vom Kläger nicht erstattet. Er hat im Wesentlichen vorgebracht, der Erwerb in einer Zwangsversteigerung sei ein "gleichwertiges Geschäft" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG. Zur Frage der Provisionspflicht im Falle einer Zwangsversteigerung hat er ausgeführt, es sei eine solche "im Raume" gestanden, dies habe er der Beklagten mitgeteilt. Aufgrund der speziellen Situation und des bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens sei wenigstens schlüssig ein Maklervertrag zustandegekommen und zwar auch für den zweckgleichwertigen Fall einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern oder einer Zwangsversteigerung; für diesen Fall sei eine Provisionspflicht im Ausmaß von 3 % des Kaufpreises bzw des Meistbots zuzüglich USt schlüssig vereinbart worden (AS 2 und 29). Aus dem Tatsachensubstrat dieser Ausführungen lässt sich aber keine schlüssige Vereinbarung einer Provision auch für den Fall, dass es zum Zuschlag an die Beklagte im Zuge einer Zwangsversteigerung kommt, ableiten. Vielmehr legt Paragraph 863, ABGB für die Schlüssigkeit eines Verhaltens einen strengen Maßstab an ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"), bloßes Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert (Rummel in Rummel3, Rz 14 und 15 zu Paragraph 863, mwN). Auch wenn die Beklagte vom Kläger Kenntnis vom Versteigerungsverfahren erhalten haben sollte, ergibt sich aus dem folgenden Erwerb in der Versteigerung nicht, dass sie sich dem Kläger gegenüber zur Zahlung einer Provision auch für diesen Fall verpflichten wollte. Mag es im Rahmen der Privatautonomie durchaus zulässig sein, eine Provisionspflicht auch für den Fall des Erwerbes im Zuge einer Zwangsversteigerung zu vereinbaren (s Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 239; Fromherz, KommzMaklerG, Rz 73 zu Paragraph 7,), lässt sich im vorliegenden Fall auch aus dem Vorbringen der klagenden Partei eine solche Vereinbarung nicht ableiten.
Nach § 6 Abs 1 MaklerG BGBl 1996/262 ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt; gemäß Abs 3 besteht dieser Anspruch auch dann, wenn aufgrund der Tätigkeit des Maklers zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck und seiner Bedeutung wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Durch diese Bestimmung sollte die Lehre und Rechtsprechung zum HVG fortgeschrieben werden (RV 2 BlgNR 20. GP, 20; immolex 2000/190). Zum HVG entspricht es aber Lehre (Jabornegg, aaO, 239; Fromherz, Der Zivilmaklervertrag, 203 f) und Rechtsprechung (SZ 41/135 mwN), dass der Zuschlag einer Liegenschaft in einem Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich keinen Provisionsanspruch nach dem HVG begründen kann. Der Nachweis einer Zwangsversteigerungsgelegenheit ist in der Regel nicht vom Maklervertrag erfasst, da dieser auf den Abschluss von Rechtsgeschäften hinzielt, eine frei Willenseinigung beim Erwerb durch Zwangsversteigerung jedoch ausscheidet. Davon abzugehen besteht im Hinblick auf die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Lehre und Rechtsprechung fortschreiben zu wollen, kein Anlass. Es entspricht daher auch der Lehre zum MaklerG (Fromherz, KommzMaklerG, Rz 73 zu § 7), dass der Erwerb in einer Zwangsversteigerung nicht vom Maklervertrag erfasst ist.Nach Paragraph 6, Absatz eins, MaklerG BGBl 1996/262 ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt; gemäß Absatz 3, besteht dieser Anspruch auch dann, wenn aufgrund der Tätigkeit des Maklers zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck und seiner Bedeutung wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Durch diese Bestimmung sollte die Lehre und Rechtsprechung zum HVG fortgeschrieben werden Regierungsvorlage 2 BlgNR 20. GP, 20; immolex 2000/190). Zum HVG entspricht es aber Lehre (Jabornegg, aaO, 239; Fromherz, Der Zivilmaklervertrag, 203 f) und Rechtsprechung (SZ 41/135 mwN), dass der Zuschlag einer Liegenschaft in einem Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich keinen Provisionsanspruch nach dem HVG begründen kann. Der Nachweis einer Zwangsversteigerungsgelegenheit ist in der Regel nicht vom Maklervertrag erfasst, da dieser auf den Abschluss von Rechtsgeschäften hinzielt, eine frei Willenseinigung beim Erwerb durch Zwangsversteigerung jedoch ausscheidet. Davon abzugehen besteht im Hinblick auf die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Lehre und Rechtsprechung fortschreiben zu wollen, kein Anlass. Es entspricht daher auch der Lehre zum MaklerG (Fromherz, KommzMaklerG, Rz 73 zu Paragraph 7,), dass der Erwerb in einer Zwangsversteigerung nicht vom Maklervertrag erfasst ist.
Der Revision des Klägers war deshalb eine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.