Rechtssatz RS0115339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115339
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Rechtssatz
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist der exekutive Erwerb der vom Makler für den (vormaligen Eigentümer) zum Kauf angebotenen Liegenschaft kein zweckgleichwertiges Geschäft iSd § 6 Abs 3 MaklerG.Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist der exekutive Erwerb der vom Makler für den (vormaligen Eigentümer) zum Kauf angebotenen Liegenschaft kein zweckgleichwertiges Geschäft iSd Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 106/01d
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 106/01d
- 1 Ob 240/06k
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 240/06k
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 2 Ob 106/01d wird nicht mehr von der Auffassung getragen, eine Provisionspflicht für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsmöglichkeit komme überhaupt nicht in Betracht. (T1); Beisatz: Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. Im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft ist das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs des gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung. (T2); Veröff: SZ 2006/187
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115339
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0020OB00106_01D0000_001