1. Immobilienmakler - Provisionsanspruch
1. 1. Nach der Rechtsprechung ist ein Auftrag an einen gewerblichen Immobilienmakler (Realitätenvermittler) als eine der Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch bereits dann anzunehmen, wenn der Interessent die vom Vermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Insoweit ist ausschlaggebend, ob der Vermittler seine vertragsgemäße Leistung während des Bestehens des Maklervertrags erbrachte. Dessen Provisionsanspruch entsteht, wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft - bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände des jeweiligen Falls - adäquat kausal (mit-)verursachte (6 Ob 25/06d mwN). Auf diesem Boden ist im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler bereits die bloße Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit gemäß § 6 Abs 2 MaklerG provisionsbegründend (2 Ob 80/05m; siehe ferner RIS-Justiz RS0062723; Fromherz, Kommentar zum MaklerG [1997] §§ 6, 7 Rz 9; Noss, Maklerrecht [2002] Rz 46).1. 1. Nach der Rechtsprechung ist ein Auftrag an einen gewerblichen Immobilienmakler (Realitätenvermittler) als eine der Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch bereits dann anzunehmen, wenn der Interessent die vom Vermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Insoweit ist ausschlaggebend, ob der Vermittler seine vertragsgemäße Leistung während des Bestehens des Maklervertrags erbrachte. Dessen Provisionsanspruch entsteht, wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft - bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände des jeweiligen Falls - adäquat kausal (mit-)verursachte (6 Ob 25/06d mwN). Auf diesem Boden ist im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler bereits die bloße Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MaklerG provisionsbegründend (2 Ob 80/05m; siehe ferner RIS-Justiz RS0062723; Fromherz, Kommentar zum MaklerG [1997] Paragraphen 6, 7, Rz 9; Noss, Maklerrecht [2002] Rz 46).
1. 2. Gemäß § 6 Abs 3 MaklerG gebührt dem Makler die Provision auch dann, wenn als Folge seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung nach gleichwertiges Geschäft zustande kam (RIS-Justiz RS0029698, RS0076390). Insoweit wurde die Rechtslage zum Handelsvertretergesetz fortgeschrieben. Danach begründete der Zuschlag einer Liegenschaft in einem Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, weil ein Maklervertrag die Nachweisung einer solchen Erwerbsgelegenheit im Allgemeinen nicht umfasst. Gegenstand des Maklervertrags ist gewöhnlich die Vermittlung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die - anders als beim Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren - auf einer freien Willenseinigung der Vertragsparteien beruhen (2 Ob 106/01d mwN).1. 2. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG gebührt dem Makler die Provision auch dann, wenn als Folge seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung nach gleichwertiges Geschäft zustande kam (RIS-Justiz RS0029698, RS0076390). Insoweit wurde die Rechtslage zum Handelsvertretergesetz fortgeschrieben. Danach begründete der Zuschlag einer Liegenschaft in einem Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, weil ein Maklervertrag die Nachweisung einer solchen Erwerbsgelegenheit im Allgemeinen nicht umfasst. Gegenstand des Maklervertrags ist gewöhnlich die Vermittlung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die - anders als beim Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren - auf einer freien Willenseinigung der Vertragsparteien beruhen (2 Ob 106/01d mwN).
1. 3. Eine verdienstliche Tätigkeit als Voraussetzung für den Provisionsanspruch eines gewerblichen Immobilienmaklers ist zu bejahen, wenn dessen Verhalten vertraglichen Anforderungen entspricht und es sich - wie bereits im Fall der bloßen Namhaftmachung eines potenziellen Geschäftspartners - seiner Art nach eignet, dem Geschäftsherrn den Vertragsabschluss zu ermöglichen. Dabei muss der nachgewiesene spätere Geschäftspartner so weit individualisiert worden sein, dass sich der Auftraggeber mit ihm in Verbindung setzen konnte (2 Ob 80/05m; Noss aaO Rz 48).
2. Zu den Revisionsgründen
2. 1. Provision - Verkauf an den Bestbieter
2. 1. 1. In der älteren Rechtsprechung wurde die Ansicht, dem Immobilienmakler stehe für den Erwerb einer Liegenschaft durch Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren keine Provision zu, auf zwei Säulen gestützt: Einerseits mangle es am
Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags (8 Ob 248/68 = SZ 41/135;
1 Ob 876/32 = RZ 1933, 116), andererseits könne eine Vermittlungstätigkeit zur Erwirkung des Zuschlags nicht entfaltet werden (8 Ob 248/68; 4 Ob 104/34 = ZBl 1934/220; 1 Ob 876/32). In der Entscheidung 2 Ob 106/01d, die von der Revisionswerberin als Stütze für ihren Standpunkt ins Treffen geführt wird, betont der Oberste Gerichtshof indes nur noch, dass ein Maklervertrag die Nachweisung einer Erwerbsgelegenheit durch Zwangsversteigerung „in der Regel" nicht erfasse. Das Maklerverhältnis ziele „auf den Abschluss von Rechtsgeschäften" ab, dagegen scheide „eine freie Willenseinigung" beim exekutiven Erwerb aus. „Im Rahmen der Privatautonomie" werde es jedoch zulässig sein, eine Provision auch für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsmöglichkeit zu vereinbaren. Diese Rechtsprechung wird somit nicht mehr von der Auffassung getragen, eine Provisionspflicht für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsmöglichkeit komme überhaupt nicht in Betracht. 2. 1. 2. Nach Ansicht der Revisionswerberin entbehrt der Erwerb einer Liegenschaft im Zuge eines vom Verkäufer abgewickelten Bestbieterverfahrens - ähnlich dem Erwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren - einer „freien Willenseinigung" beim Erwerbsgeschäft. Dem Erwerb liege zwar rein „formal gesehen" ein Rechtsgeschäft zugrunde, die freie Willensbildung auf Seiten des Kaufinteressenten werde jedoch durch das dem Rechtsgeschäft vorgeschaltete, Vorschriften des Bundesvergabegesetzes nachgebildete Bieterverfahren erheblich eingeschränkt. Es entfalle die Möglichkeit eines Ausverhandelns des Kaufpreises. Bieter könnten die Kalkulation von Angeboten nur am schwer feststellbaren Marktwert einer Liegenschaft als Kaufobjekt orientieren und dabei außerdem nur Vermutungen über die Angebote der Mitbieter anstellen. Sie könnten ihre Angebote ferner nicht „nachbessern". Diese Besonderheiten eines Verkaufsverfahrens verliehen dem Rechtsgeschäft über das Kaufobjekt letztlich „glücksspielartigen Charakter". Bereits diese Umstände schlössen einen Provisionsanspruch des Immobilienmaklers aus. 2. 1. 3. Ein Glücksgeschäft ist durch die Ungewissheit seiner wirtschaftlichen Auswirkungen gekennzeichnet. Der Eintritt oder die Vereitelung des erhofften - nicht notwendigerweise unbestimmten - Vorteils ist für einen Gewinn oder Verlust ausschlaggebend. Insofern ist das Eingehen eines Wagnisses Vertragsgegenstand; andernfalls liegt kein Glücksgeschäft vor (RIS-Justiz RS0022338, RS0020414, RS0016854; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1267 Rz 1; Krejci in Rummel, ABGB³ §§ 1267-1274 Rz 2-4).1 Ob 876/32 = RZ 1933, 116), andererseits könne eine Vermittlungstätigkeit zur Erwirkung des Zuschlags nicht entfaltet werden (8 Ob 248/68; 4 Ob 104/34 = ZBl 1934/220; 1 Ob 876/32). In der Entscheidung 2 Ob 106/01d, die von der Revisionswerberin als Stütze für ihren Standpunkt ins Treffen geführt wird, betont der Oberste Gerichtshof indes nur noch, dass ein Maklervertrag die Nachweisung einer Erwerbsgelegenheit durch Zwangsversteigerung „in der Regel" nicht erfasse. Das Maklerverhältnis ziele „auf den Abschluss von Rechtsgeschäften" ab, dagegen scheide „eine freie Willenseinigung" beim exekutiven Erwerb aus. „Im Rahmen der Privatautonomie" werde es jedoch zulässig sein, eine Provision auch für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsmöglichkeit zu vereinbaren. Diese Rechtsprechung wird somit nicht mehr von der Auffassung getragen, eine Provisionspflicht für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsmöglichkeit komme überhaupt nicht in Betracht. 2. 1. 2. Nach Ansicht der Revisionswerberin entbehrt der Erwerb einer Liegenschaft im Zuge eines vom Verkäufer abgewickelten Bestbieterverfahrens - ähnlich dem Erwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren - einer „freien Willenseinigung" beim Erwerbsgeschäft. Dem Erwerb liege zwar rein „formal gesehen" ein Rechtsgeschäft zugrunde, die freie Willensbildung auf Seiten des Kaufinteressenten werde jedoch durch das dem Rechtsgeschäft vorgeschaltete, Vorschriften des Bundesvergabegesetzes nachgebildete Bieterverfahren erheblich eingeschränkt. Es entfalle die Möglichkeit eines Ausverhandelns des Kaufpreises. Bieter könnten die Kalkulation von Angeboten nur am schwer feststellbaren Marktwert einer Liegenschaft als Kaufobjekt orientieren und dabei außerdem nur Vermutungen über die Angebote der Mitbieter anstellen. Sie könnten ihre Angebote ferner nicht „nachbessern". Diese Besonderheiten eines Verkaufsverfahrens verliehen dem Rechtsgeschäft über das Kaufobjekt letztlich „glücksspielartigen Charakter". Bereits diese Umstände schlössen einen Provisionsanspruch des Immobilienmaklers aus. 2. 1. 3. Ein Glücksgeschäft ist durch die Ungewissheit seiner wirtschaftlichen Auswirkungen gekennzeichnet. Der Eintritt oder die Vereitelung des erhofften - nicht notwendigerweise unbestimmten - Vorteils ist für einen Gewinn oder Verlust ausschlaggebend. Insofern ist das Eingehen eines Wagnisses Vertragsgegenstand; andernfalls liegt kein Glücksgeschäft vor (RIS-Justiz RS0022338, RS0020414, RS0016854; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1267, Rz 1; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraphen 1267 -, 1274, Rz 2-4).
2. 1. 4. Die beklagte Partei erfuhr von der klagenden Partei die Kaufpreiserwartung der Verkäuferin. Ein Vertreter derselben nannte ihr sodann 3,6 Mio EUR als Mindestkaufpreis. Sie wusste von dritter Seite, dass beim ersten, Jahre zurückliegenden Verkaufsversuch Erwerbsinteressenten Kaufangebote um rund 3,6 Mio EUR abgegeben hatten. Sie besichtigte das Kaufobjekt eingehend und bot letztlich in dem von der Verkäuferin abgewickelten Bieterverfahren 6,2 Mio EUR als Kaufpreis, weil ihre Kalkulation das für den Fall der Umsetzung des beabsichtigten Erwerbszwecks wirtschaftlich angestrebte Ergebnis auch mit diesem Preis zeitigte. Somit ist aber das mit der beklagten Partei auf Grund deren Kaufpreisangebots zustande gekommene Rechtsgeschäft mangels eines aleatorischen Elements im Sinn der Erwägungen unter 2. 1. 3. als Gegenstand des mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrags weder ein Glücksgeschäft noch glücksgeschäftsähnlich. Wer etwas in der Hoffnung kauft, es mit Gewinn weiterveräußern oder auf sonstige Weise verwerten zu können, schließt keinen Glücksvertrag (Krejci aaO §§ 1267-1274 Rz 4), und zwar ungeachtet des vom Verkäufer dem rechtsgeschäftlichen Erwerb vorgeschalteten Verfahrens. Angesichts dessen ist auch die Ansicht der Rechtsmittelwerberin verfehlt, der „glücksspielartige Charakter" ihres Kaufs ergebe sich aus der in „Grundzügen" bestehenden Ähnlichkeit des von der Verkäuferin durchgeführten Bieterverfahrens mit dem Zuschlagsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, ohne dass dessen „flankierende Maßnahmen" als Voraussetzung seriös kalkulierter Angebote eingegriffen hätten.2. 1. 4. Die beklagte Partei erfuhr von der klagenden Partei die Kaufpreiserwartung der Verkäuferin. Ein Vertreter derselben nannte ihr sodann 3,6 Mio EUR als Mindestkaufpreis. Sie wusste von dritter Seite, dass beim ersten, Jahre zurückliegenden Verkaufsversuch Erwerbsinteressenten Kaufangebote um rund 3,6 Mio EUR abgegeben hatten. Sie besichtigte das Kaufobjekt eingehend und bot letztlich in dem von der Verkäuferin abgewickelten Bieterverfahren 6,2 Mio EUR als Kaufpreis, weil ihre Kalkulation das für den Fall der Umsetzung des beabsichtigten Erwerbszwecks wirtschaftlich angestrebte Ergebnis auch mit diesem Preis zeitigte. Somit ist aber das mit der beklagten Partei auf Grund deren Kaufpreisangebots zustande gekommene Rechtsgeschäft mangels eines aleatorischen Elements im Sinn der Erwägungen unter 2. 1. 3. als Gegenstand des mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrags weder ein Glücksgeschäft noch glücksgeschäftsähnlich. Wer etwas in der Hoffnung kauft, es mit Gewinn weiterveräußern oder auf sonstige Weise verwerten zu können, schließt keinen Glücksvertrag (Krejci aaO Paragraphen 1267 -, 1274, Rz 4), und zwar ungeachtet des vom Verkäufer dem rechtsgeschäftlichen Erwerb vorgeschalteten Verfahrens. Angesichts dessen ist auch die Ansicht der Rechtsmittelwerberin verfehlt, der „glücksspielartige Charakter" ihres Kaufs ergebe sich aus der in „Grundzügen" bestehenden Ähnlichkeit des von der Verkäuferin durchgeführten Bieterverfahrens mit dem Zuschlagsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, ohne dass dessen „flankierende Maßnahmen" als Voraussetzung seriös kalkulierter Angebote eingegriffen hätten.
2. 1. 5. Unzutreffend ist ferner die Auffassung der beklagten Partei, individuelle Verhandlungen mit dem Verkäufer könnten nicht zu einem gegenüber dem Marktwert einer Liegenschaft „weitaus überhöhten" Kaufpreisangebot führen. Was ein Käufer letztlich zahlen will, ist immer auch abhängig von den Angeboten von Erwerbskonkurrenten, gleichviel ob mehrere Kaufinteressenten in einem Bieterverfahren nach bestimmten Regeln oder in jeweils individuellen Verhandlungen mit dem Verkäufer auftreten. Kaufinteressenten wissen über den Inhalt von Konkurrenzangeboten als Ergebnis individueller Verhandlungen mit dem Verkäufer gewöhnlich auch nicht Bescheid. Der Verkäufer hat es auch in diesem Fall in der Hand, durch eine bestimmte Verhandlungstaktik den höchstmöglichen Preis zu erzielen. Will ein Interessent seinen Kaufwillen realisieren, so wird er - ungeachtet des den Kauf vorbereitenden Verfahrens - entweder gleich einen Preis anbieten, von dem er meint, dass ihn keiner überbieten wird, oder er wird sein Preisangebot angesichts von Erwerbskonkurrenten - je nach dem Verhalten des Verkäufers - sukzessive bis zu seinem Limit erhöhen. Es ist daher keine Beeinträchtigung der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Revisionswerberin durch das dem Vertragsabschluss vorgeschaltete Bieterverfahren zu erkennen. Die beklagte Partei kannte die Mindestpreisvorstellung des Verkäufers. Sie beteiligte sich freiwillig am Bieterverfahren nach bestimmten Regeln, in dem - wie auch sonst nicht unüblich - Erwerbskonkurrenten auftraten. Der von ihr in diesem Verfahren angebotene Kaufpreis, von dem sie annahm, dass er nicht überboten werden wird, entsprang ihrem frei gebildeten Geschäftswillen. Der Umstand, dass der Verkäufer die nachträgliche Erhöhung von Preisangeboten ausgeschlossen hatte, um im Interesse einer Optimierung des Kaufpreises sogleich Angebote der Kaufinteressenten in Höhe deren oberen Preislimits zu erhalten, beeinträchtigte weder die rechtsgeschäftliche Willensbildung der beklagten Partei noch die anderer Kaufinteressenten. Jeder einzelne der Interessenten konnte für sich entscheiden, ob er sich an dem Bieterverfahren zur Realisierung einer Erwerbsmöglichkeit beteiligen werde. Somit sind aber nicht Einzelheiten der Verkaufsvorbereitung in einem seiner Art nach nicht unüblichen Verfahren gemäß § 6 Abs 1 und 2 MaklerG für die Beurteilung der Provisionspflicht einer vom gewerblichen Immobilienmakler nachgewiesenen Kaufgelegenheit maßgebend, von Bedeutung ist vielmehr nur, ob der Vermittler dem Vertragspartner eine diesem bisher unbekannte, später genützte rechtsgeschäftliche Erwerbsmöglichkeit aufzeigte. Die von der beklagten Partei gezogene Parallele zwischen dem von der Verkäuferin abgewickelten Bieterverfahren und dem exekutiven Erwerb einer Liegenschaft überzeugt gleichfalls nicht. Letzterer erfolgt nicht rechtsgeschäftlich, sondern in einem gesetzlich geregelten gerichtlichen Verfahren. Dieses entbehrt - abgesehen von einer die Tatsache des Bietens an sich betreffenden Ausnahme - jeder Ähnlichkeit mit dem hier zu beurteilenden, dem Abschluss des Kaufvertrags vorgeschalteten Bieterverfahren. Außerdem ist die (konkludente) Vereinbarung einer Vermittlungsprovision - wie unter 2. 1. 1. erörtert wurde - für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsgelegenheit ebenso möglich. Auch deshalb ist die Ansicht der beklagten Partei nicht stichhältig, aus den behaupteten Parallelen zwischen einem - wie sie meint an sich nicht provisionspflichtigen - exekutiven Erwerb und ihrem Kauf als Ergebnis des von der Verkäuferin abgewickelten Bieterverfahrens sei die mangelnde Provisionspflicht des rechtsgeschäftlichen Erwerbs abzuleiten.2. 1. 5. Unzutreffend ist ferner die Auffassung der beklagten Partei, individuelle Verhandlungen mit dem Verkäufer könnten nicht zu einem gegenüber dem Marktwert einer Liegenschaft „weitaus überhöhten" Kaufpreisangebot führen. Was ein Käufer letztlich zahlen will, ist immer auch abhängig von den Angeboten von Erwerbskonkurrenten, gleichviel ob mehrere Kaufinteressenten in einem Bieterverfahren nach bestimmten Regeln oder in jeweils individuellen Verhandlungen mit dem Verkäufer auftreten. Kaufinteressenten wissen über den Inhalt von Konkurrenzangeboten als Ergebnis individueller Verhandlungen mit dem Verkäufer gewöhnlich auch nicht Bescheid. Der Verkäufer hat es auch in diesem Fall in der Hand, durch eine bestimmte Verhandlungstaktik den höchstmöglichen Preis zu erzielen. Will ein Interessent seinen Kaufwillen realisieren, so wird er - ungeachtet des den Kauf vorbereitenden Verfahrens - entweder gleich einen Preis anbieten, von dem er meint, dass ihn keiner überbieten wird, oder er wird sein Preisangebot angesichts von Erwerbskonkurrenten - je nach dem Verhalten des Verkäufers - sukzessive bis zu seinem Limit erhöhen. Es ist daher keine Beeinträchtigung der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Revisionswerberin durch das dem Vertragsabschluss vorgeschaltete Bieterverfahren zu erkennen. Die beklagte Partei kannte die Mindestpreisvorstellung des Verkäufers. Sie beteiligte sich freiwillig am Bieterverfahren nach bestimmten Regeln, in dem - wie auch sonst nicht unüblich - Erwerbskonkurrenten auftraten. Der von ihr in diesem Verfahren angebotene Kaufpreis, von dem sie annahm, dass er nicht überboten werden wird, entsprang ihrem frei gebildeten Geschäftswillen. Der Umstand, dass der Verkäufer die nachträgliche Erhöhung von Preisangeboten ausgeschlossen hatte, um im Interesse einer Optimierung des Kaufpreises sogleich Angebote der Kaufinteressenten in Höhe deren oberen Preislimits zu erhalten, beeinträchtigte weder die rechtsgeschäftliche Willensbildung der beklagten Partei noch die anderer Kaufinteressenten. Jeder einzelne der Interessenten konnte für sich entscheiden, ob er sich an dem Bieterverfahren zur Realisierung einer Erwerbsmöglichkeit beteiligen werde. Somit sind aber nicht Einzelheiten der Verkaufsvorbereitung in einem seiner Art nach nicht unüblichen Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 MaklerG für die Beurteilung der Provisionspflicht einer vom gewerblichen Immobilienmakler nachgewiesenen Kaufgelegenheit maßgebend, von Bedeutung ist vielmehr nur, ob der Vermittler dem Vertragspartner eine diesem bisher unbekannte, später genützte rechtsgeschäftliche Erwerbsmöglichkeit aufzeigte. Die von der beklagten Partei gezogene Parallele zwischen dem von der Verkäuferin abgewickelten Bieterverfahren und dem exekutiven Erwerb einer Liegenschaft überzeugt gleichfalls nicht. Letzterer erfolgt nicht rechtsgeschäftlich, sondern in einem gesetzlich geregelten gerichtlichen Verfahren. Dieses entbehrt - abgesehen von einer die Tatsache des Bietens an sich betreffenden Ausnahme - jeder Ähnlichkeit mit dem hier zu beurteilenden, dem Abschluss des Kaufvertrags vorgeschalteten Bieterverfahren. Außerdem ist die (konkludente) Vereinbarung einer Vermittlungsprovision - wie unter 2. 1. 1. erörtert wurde - für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsgelegenheit ebenso möglich. Auch deshalb ist die Ansicht der beklagten Partei nicht stichhältig, aus den behaupteten Parallelen zwischen einem - wie sie meint an sich nicht provisionspflichtigen - exekutiven Erwerb und ihrem Kauf als Ergebnis des von der Verkäuferin abgewickelten Bieterverfahrens sei die mangelnde Provisionspflicht des rechtsgeschäftlichen Erwerbs abzuleiten.
2. 1. 6. Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. Im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft ist das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs des gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung.
2. 2. Zweckgleichwertiges Geschäft - Provisionspflicht 2. 2. 1. Die beklagte Partei tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, der geltend gemachte Provisionsanspruch sei ohne einen Rückgriff auf § 6 Abs 3 MaklerG gerechtfertigt, weil der intendierte Kaufvertrag zustande gekommen sei. Nach deren Standpunkt wäre eine nähere Prüfung geboten gewesen, ob ein seinem wirtschaftlichen Zweck nach gleichwertiges Geschäft abgeschlossen worden sei. Diese Argumentation ist mit der Ansicht der Revisionswerberin verknüpft, „der Abschluss des ursprünglichen Geschäftes", das sich „in der Größenordnung von 4 Mio EUR" hätte „bewegen sollen", sei gescheitert. Der Vertragsabschluss „unter wesentlich schlechteren Bedingungen" - nämlich um den Kaufpreis von 6,2 Mio EUR nach Abwicklung eines Bieterverfahrens - sei selbst nach § 6 Abs 3 MaklerG nicht provisionspflichtig.2. 2. Zweckgleichwertiges Geschäft - Provisionspflicht 2. 2. 1. Die beklagte Partei tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, der geltend gemachte Provisionsanspruch sei ohne einen Rückgriff auf Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG gerechtfertigt, weil der intendierte Kaufvertrag zustande gekommen sei. Nach deren Standpunkt wäre eine nähere Prüfung geboten gewesen, ob ein seinem wirtschaftlichen Zweck nach gleichwertiges Geschäft abgeschlossen worden sei. Diese Argumentation ist mit der Ansicht der Revisionswerberin verknüpft, „der Abschluss des ursprünglichen Geschäftes", das sich „in der Größenordnung von 4 Mio EUR" hätte „bewegen sollen", sei gescheitert. Der Vertragsabschluss „unter wesentlich schlechteren Bedingungen" - nämlich um den Kaufpreis von 6,2 Mio EUR nach Abwicklung eines Bieterverfahrens - sei selbst nach Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG nicht provisionspflichtig.
2. 2. 2. Im Mittelpunkt der Rechtsprechung zu ihrem wirtschaftlichen Zweck nach gleichwertigen Geschäften im Sinn des § 6 Abs 3 MaklerG stehen vier Fallgruppen: Abschluss eines Geschäfts, das seinem Typ nach nicht Gegenstand des Maklervertrags war, über das Vertragsobjekt mit dem Auftraggeber des Maklers (RIS-Justiz RS0106605); Abschluss eines Geschäfts mit dem Auftraggeber entsprechend dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ, jedoch über ein Objekt, das nicht Gegenstand des Maklervertrags war; Abschluss eines Geschäfts nach dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ über das Vertragsobjekt, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person (RIS-Justiz RS0106605, RS0062777); Abschluss eines Geschäfts über das Vertragsobjekt mit dem Auftraggeber des Maklers, das seinem Typ nach Gegenstand des Maklervertrags war, jedoch unter anderen Nebenbedingungen (siehe zu allem Fromherz aaO §§ 6, 7 Rz 61 bis 64 mwN aus der Rsp; siehe ferner auch RIS-Justiz RS0029698). Im Übrigen wurde bereits ausgesprochen, dass die Frage nach der Zweckgleichwertigkeit eines abgeschlossenen Geschäfts nur nach den Umständen des jeweiligen Falls beurteilt werden kann, ohne dass sich insofern allgemeine Regeln - insbesondere zu unterschiedlichen, jedoch ihrem wirtschaftlichen Zweck nach gleichwertigen Vertragstypen - aufstellen ließen (1 Ob 89/04a; 9 Ob 47/03g).2. 2. 2. Im Mittelpunkt der Rechtsprechung zu ihrem wirtschaftlichen Zweck nach gleichwertigen Geschäften im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG stehen vier Fallgruppen: Abschluss eines Geschäfts, das seinem Typ nach nicht Gegenstand des Maklervertrags war, über das Vertragsobjekt mit dem Auftraggeber des Maklers (RIS-Justiz RS0106605); Abschluss eines Geschäfts mit dem Auftraggeber entsprechend dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ, jedoch über ein Objekt, das nicht Gegenstand des Maklervertrags war; Abschluss eines Geschäfts nach dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ über das Vertragsobjekt, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person (RIS-Justiz RS0106605, RS0062777); Abschluss eines Geschäfts über das Vertragsobjekt mit dem Auftraggeber des Maklers, das seinem Typ nach Gegenstand des Maklervertrags war, jedoch unter anderen Nebenbedingungen (siehe zu allem Fromherz aaO Paragraphen 6, 7, Rz 61 bis 64 mwN aus der Rsp; siehe ferner auch RIS-Justiz RS0029698). Im Übrigen wurde bereits ausgesprochen, dass die Frage nach der Zweckgleichwertigkeit eines abgeschlossenen Geschäfts nur nach den Umständen des jeweiligen Falls beurteilt werden kann, ohne dass sich insofern allgemeine Regeln - insbesondere zu unterschiedlichen, jedoch ihrem wirtschaftlichen Zweck nach gleichwertigen Vertragstypen - aufstellen ließen (1 Ob 89/04a; 9 Ob 47/03g).
2. 2. 3. Wie unter 2. 1. 6. zusammengefasst wurde, ist im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs eines gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung. Infolgedessen können die Spezifika des im Anlassfall abgewickelten Verkaufsverfahrens die Frage nach dem Zustandekommen eines gegenüber dem vertragsgemäß zu vermittelnden wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts nicht aufwerfen. Allein die Vereinbarung eines gegenüber der Mindestpreisvorstellung der Verkäuferin erheblich höheren Kaufpreises als Ergebnis eines bestimmten Bieterverfahrens ist daher für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach § 6 Abs 3 MaklerG irrelevant. Demzufolge ging das Berufungsgericht zufreffend davon aus, dass der Provisionsanspruch der klagenden Partei bereits aus § 6 Abs 1 und 2 MaklerG herzuleiten ist. Soweit die beklagte Partei ins Treffen führt, das ursprünglich intendierte Geschäft sei wegen Nichtannahme ihres ersten Kaufangebots um 3,7 Mio EUR gescheitert, übergeht sie die Zweistufigkeit des Verkaufsverfahrens, an dem sie sich beteiligt hatte, war doch von Anfang an klar, dass nicht schon das Erstangebot zum Abschluss eines Kaufvertrags führen, sondern nur die Teilnahme an der zweiten entscheidenden Angebotsrunde sichern werde. 2. 3. Immobilienmakler als Doppelmakler2. 2. 3. Wie unter 2. 1. 6. zusammengefasst wurde, ist im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs eines gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung. Infolgedessen können die Spezifika des im Anlassfall abgewickelten Verkaufsverfahrens die Frage nach dem Zustandekommen eines gegenüber dem vertragsgemäß zu vermittelnden wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts nicht aufwerfen. Allein die Vereinbarung eines gegenüber der Mindestpreisvorstellung der Verkäuferin erheblich höheren Kaufpreises als Ergebnis eines bestimmten Bieterverfahrens ist daher für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG irrelevant. Demzufolge ging das Berufungsgericht zufreffend davon aus, dass der Provisionsanspruch der klagenden Partei bereits aus Paragraph 6, Absatz eins und 2 MaklerG herzuleiten ist. Soweit die beklagte Partei ins Treffen führt, das ursprünglich intendierte Geschäft sei wegen Nichtannahme ihres ersten Kaufangebots um 3,7 Mio EUR gescheitert, übergeht sie die Zweistufigkeit des Verkaufsverfahrens, an dem sie sich beteiligt hatte, war doch von Anfang an klar, dass nicht schon das Erstangebot zum Abschluss eines Kaufvertrags führen, sondern nur die Teilnahme an der zweiten entscheidenden Angebotsrunde sichern werde. 2. 3. Immobilienmakler als Doppelmakler
2. 3. 1. Die beklagte Partei stützt ihre Auffassung, die klagende Partei habe nicht die Funktion einer Doppelmaklerin ausgeübt, auf bestimmte im Zuge des Beweisverfahrens abgelegte Aussagen, die keinen Niederschlag in den Feststellungen der Vorinstanzen fanden. Nach dem in dritter Instanz maßgebenden Sachverhalt willigte die Verkäuferin in die Namhaftmachung von Kaufinteressenten durch die klagende Partei unter Klarstellung ihres Geschäftswillens ein, jedenfalls keine Maklerprovision zahlen zu wollen. Sie übermittelte der klagenden Partei in der Folge schriftliche Informationen zur Eigennutzung des Kaufobjekts sowie zu den Wohnungen, Geschäftsräumen, Lagerflächen, und zur Möglichkeit einer Aufstockung nach dem Resultat informeller Gespräche mit Organen der Baubehörde. Angeschlossen war ein Auszug aus dem Gutachten 2002 ohne seine der Ermittlung des Schätzwerts gewidmeten Teile. Die Verkäuferin informierte die klagende Partei aber auch über diesen Schätzwert. Sie wollte daher offenkundig eine für sie unentgeltliche Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei. 2. 3. 2. Die Revisionswerberin tritt nicht der - auf Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fußenden - zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, dass der Immobilienmakler Doppelmakler sein kann (RIS-Justiz RS0062688). Sie wendet sich ferner nicht gegen dessen Auffassung, ein Immobilienmakler als Doppelmakler könne für eine Seite unentgeltlich tätig werden, ist doch jedenfalls eine beidseitige Entgeltlichkeit kein notwendiges Element eines Maklervertrags (Näheres dazu bei Fromherz aaO § 1 Rz 25). 2. 3. 3. Vor dem Hintergrund der soeben erörterten Rechtslage ist auf Grund des maßgebenden Sachverhalts nicht zweifelhaft, dass zwischen der Verkäuferin und der klagenden Partei auch ein - wenngleich nicht provisionspflichtiger - Maklervertrag zustande kam. Die Verkäuferin beschränkte sich - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht auf das bloße „Einverständnis zur 'Namhaftmachung'" von Kaufinteressenten durch die klagende Partei, sondern sie stattete diese auch mit den für eine Verkaufsvermittlung erforderlichen Unterlagen aus. Im Schreiben vom 6. 3. 2003 wies die klagende Partei die beklagte Partei auf ihre Tätigkeit (auch) als Maklerin der Verkäuferin - § 5 Abs 3 MaklerG entsprechend - hin (siehe zu dieser Mitteilungspflicht etwa Fromherz aaO § 5 Rz 17 ff, § 17 Rz 5, § 20 Rz 6 f; Noss aaO Rz 18 ff). Demnach haftet der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, die klagende Partei sei als Doppelmaklerin tätig geworden, gleichfalls kein Rechtsirrtum an.2. 3. 1. Die beklagte Partei stützt ihre Auffassung, die klagende Partei habe nicht die Funktion einer Doppelmaklerin ausgeübt, auf bestimmte im Zuge des Beweisverfahrens abgelegte Aussagen, die keinen Niederschlag in den Feststellungen der Vorinstanzen fanden. Nach dem in dritter Instanz maßgebenden Sachverhalt willigte die Verkäuferin in die Namhaftmachung von Kaufinteressenten durch die klagende Partei unter Klarstellung ihres Geschäftswillens ein, jedenfalls keine Maklerprovision zahlen zu wollen. Sie übermittelte der klagenden Partei in der Folge schriftliche Informationen zur Eigennutzung des Kaufobjekts sowie zu den Wohnungen, Geschäftsräumen, Lagerflächen, und zur Möglichkeit einer Aufstockung nach dem Resultat informeller Gespräche mit Organen der Baubehörde. Angeschlossen war ein Auszug aus dem Gutachten 2002 ohne seine der Ermittlung des Schätzwerts gewidmeten Teile. Die Verkäuferin informierte die klagende Partei aber auch über diesen Schätzwert. Sie wollte daher offenkundig eine für sie unentgeltliche Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei. 2. 3. 2. Die Revisionswerberin tritt nicht der - auf Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fußenden - zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, dass der Immobilienmakler Doppelmakler sein kann (RIS-Justiz RS0062688). Sie wendet sich ferner nicht gegen dessen Auffassung, ein Immobilienmakler als Doppelmakler könne für eine Seite unentgeltlich tätig werden, ist doch jedenfalls eine beidseitige Entgeltlichkeit kein notwendiges Element eines Maklervertrags (Näheres dazu bei Fromherz aaO Paragraph eins, Rz 25). 2. 3. 3. Vor dem Hintergrund der soeben erörterten Rechtslage ist auf Grund des maßgebenden Sachverhalts nicht zweifelhaft, dass zwischen der Verkäuferin und der klagenden Partei auch ein - wenngleich nicht provisionspflichtiger - Maklervertrag zustande kam. Die Verkäuferin beschränkte sich - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht auf das bloße „Einverständnis zur 'Namhaftmachung'" von Kaufinteressenten durch die klagende Partei, sondern sie stattete diese auch mit den für eine Verkaufsvermittlung erforderlichen Unterlagen aus. Im Schreiben vom 6. 3. 2003 wies die klagende Partei die beklagte Partei auf ihre Tätigkeit (auch) als Maklerin der Verkäuferin - Paragraph 5, Absatz 3, MaklerG entsprechend - hin (siehe zu dieser Mitteilungspflicht etwa Fromherz aaO Paragraph 5, Rz 17 ff, Paragraph 17, Rz 5, Paragraph 20, Rz 6 f; Noss aaO Rz 18 ff). Demnach haftet der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, die klagende Partei sei als Doppelmaklerin tätig geworden, gleichfalls kein Rechtsirrtum an.
2. 4. Informationspflicht des Doppelmaklers
2. 4. 1. Die beklagte Partei teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass sich der Doppelmakler - entsprechend der in der Revision gewählten Formulierung - infolge einer „Pflichtenreduktion" im Fall der Kollision von Auftraggeberinteressen „auf einen neutralen Standpunkt" zurückziehen müsse. Sie hält indes daran fest, dass der klagenden Partei selbst in einer Funktion als Doppelmaklerin die Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten anzulasten sei, weil diese ihr die vom Verkäufer eingeholten Schätzgutachten nicht zugänglich gemacht und ferner über das dem Verkauf vorgeschaltete Bieterverfahren nicht informiert habe.
2. 4. 2. Die Revisionswerberin rügt zutreffend, dass die in zweiter Instanz auf Grund der „Urkunde Beilage ./3" (Schreiben der Verkäuferin vom 5. 11. 1996) getroffene Feststellung, die Verkäuferin habe der klagenden Partei „zumindest das Gutachten aus dem Jahr 2002 mit dem Bemerken übermittelt, dass die Unterlagen vertraulich zu behandeln und nicht für eine Weitergabe bestimmt" seien, dem Akteninhalt widerspricht, kann sich doch das mit 5. 11. 1996 datierte Schreiben der Verkäuferin nicht auf das erst 2002 eingeholte Schätzgutachten beziehen. Die beklagte Partei unterstellt jedoch selbst, dass die Verkäuferin der klagenden Partei die Weitergabe des Schätzgutachtens 1996 „explizit" untersagte. Soweit sie im Übrigen die Auffassung verficht, das Schätzgutachten 2002 sei „vom Liegenschaftseigentümer gerade 'für Interessenten' bestimmt" gewesen, wird in einer unklaren Argumentation letztlich offenkundig doch die Tatsache ausgeklammert, dass, wie das Erstgericht wörtlich feststellte, jener „Teil des Gutachtens, der den Schätzwert der Liegenschaft enthält, nicht zur Verfügung gestellt wurde". Die das Kaufobjekt - abgesehen von dessen Schätzwert 2002 - betreffenden, für die Willensbildung eines Kaufinteressenten sonst maßgebenden Informationen hatte die klagende Partei der beklagten Partei dagegen ohnehin erteilt. Die Verkäuferin hatte von der klagenden Partei 1996 jedenfalls eine vertrauliche Behandlung der ihr über den Schätzwert der Liegenschaft erteilten Information verlangt. Für die Erfüllung des Vermittlungsauftrags 2003 stellte er ihr nur einen Auszug aus dem Gutachten 2002 ohne dessen dem Schätzwert gewidmeten Teil zur Weitergabe an Kaufinteressenten zur Verfügung. Angesichts solcher Tatsachen ist in der Ansicht des Berufungsgerichts, die klagende Partei habe durch die unterbliebene Mitteilung des Schätzwerts 2002 die Informationspflicht gegenüber der beklagten Partei, der sie als Doppelmaklerin bei gleichzeitiger Wahrung der Interessen der Verkäuferin zu genügen hatte, nicht verletzt, kein Rechtsirrtum zu erblicken. Die dagegen ins Treffen geführten Gründe sind nicht stichhältig. Die beklagte Partei hatte von der Verkäuferin deren Vorstellung über den Mindestkaufpreis erfahren. Die von der klagenden Partei mitgeteilte - etwas höhere - Preiserwartung betraf nicht den „Mindestkaufpreis". Diese war daher nicht objektiv unrichtig. Die der beklagten Partei bekannt gewordenen Preisvorstellungen der Verkäuferin verdeutlichen jedoch, dass das Kaufangebot um 6,2 Mio EUR jedenfalls ungeachtet eines bestimmten Schätzwerts des Kaufobjekts erfolgte. Die beklagte Partei konnte als Grundlage dieses Angebots vernünftigerweise nicht annehmen, der Verkäufer werde die Liegenschaft in Ermangelung angemessener Preisangebote letztlich weit unter ihrem Schätzwert verschleudern. Sie konzediert überdies, dass sich die Kaufpreisvorstellung des Verkäufers einer Liegenschaft, der ein Schätzgutachten eingeholt hat, gewöhnlich am Schätzwert orientieren werde. Auch im Anlassfall entsprach der Schätzwert 2002 der Vorstellung der Verkäuferin über den Mindestkaufpreis. Das ist nach Ansicht der beklagten Partei - wie bereits erwähnt - der Regelfall. Aus diesen Umständen folgt, dass sogar ein bekannter Schätzwert 2002 die zum Preisangebot von 6,2 Mio EUR führende Willensbildung der beklagten Partei nicht entscheidend beeinflusst hätte.
2. 4. 3. Die beklagte Partei meint, die klagende Partei hätte sie auch über die Abwicklung des dem Liegenschaftsverkauf vorgeschalteten Bieterverfahrens informieren müssen. Darauf ist bloß zu entgegnen, dass die klagende Partei im Zuge ihrer Vermittlungsbemühungen gerade jenes Treffen des Vorstands der beklagten Partei mit einem Vertreter der Verkäuferin organisiert hatte, bei dem jener über die Modalitäten des Verkaufsverfahrens informiert wurde. Insoweit ist demnach eine Verletzung von Informationspflichten durch die klagende Partei gleichfalls nicht zu erkennen.
2. 5. Anfechtbarkeit des Kaufvertrags
2. 5. 1. Die beklagte Partei wirft dem Berufungsgericht vor, es habe „nicht berücksichtigt, dass der vermittelte Kaufvertrag wegen Irrtums anfechtbar" sei „und zudem ein Gewährleistungsfall" vorliege, weshalb der klagenden Partei die begehrte Maklerprovision auch deshalb nicht zustehen könne.
2. 5. 2. Die beklagte Partei behauptete im Verfahren erster Instanz nicht, der geltend gemachte Provisionsanspruch bestehe wegen solcher, nunnmehr als (weitere) Stütze für eine mangelnde Zweckgleichwertigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ins Treffen geführter Gründe nicht. Daher beruht deren Standpunkt insofern auf im Rechtsmittelverfahren unzulässigen Neuerungen. Solche Gründe sind auch der Berufung nicht zu entnehmen. Die beklagte Partei könnte demnach eine im erörterten Punkt in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge in der Revision selbst dann nicht mehr erfolgreich nachholen, wenn ihre Argumentation nicht bereits am Neuerungsverbot scheiterte (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 53, 190, 191 mN aus der Rsp). Im Übrigen erkennt die beklagte Partei selbst, dass ihre Auffassung Leitlinien der Rechtsprechung (siehe etwa 3 Ob 271/00z mwN) widerspricht.2. 5. 2. Die beklagte Partei behauptete im Verfahren erster Instanz nicht, der geltend gemachte Provisionsanspruch bestehe wegen solcher, nunnmehr als (weitere) Stütze für eine mangelnde Zweckgleichwertigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ins Treffen geführter Gründe nicht. Daher beruht deren Standpunkt insofern auf im Rechtsmittelverfahren unzulässigen Neuerungen. Solche Gründe sind auch der Berufung nicht zu entnehmen. Die beklagte Partei könnte demnach eine im erörterten Punkt in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge in der Revision selbst dann nicht mehr erfolgreich nachholen, wenn ihre Argumentation nicht bereits am Neuerungsverbot scheiterte (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 53, 190, 191 mN aus der Rsp). Im Übrigen erkennt die beklagte Partei selbst, dass ihre Auffassung Leitlinien der Rechtsprechung (siehe etwa 3 Ob 271/00z mwN) widerspricht.
3. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.