Begründung:
Am 9. 7. 2002 erteilte die Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch P***** der klagenden Partei einen bis 10. 8. 2002 befristeten Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf dieser Liegenschaft, wobei als Kaufpreis EUR 355.000,-- angeführt wurde. Die Eltern des Beklagten suchten für ihren Sohn eine Liegenschaft. Sein Vater fand am 13. 7. 2002 im Kurier ein Inserat der klagenden Partei über den Verkauf der genannten Liegenschaft. Er kontaktierte am 15. 7. 2002 einen Mitarbeiter der klagenden Partei. Dieser nannte ihm die Liegenschaft, den Kaufpreis von EUR 355.000,-- und teilte mit, dass er an Ort und Stelle sei. Daraufhin rief der Vater des Beklagten seine geschiedene Ehefrau an und teilte ihr den Sachverhalt mit. Diese fuhr zur Liegenschaft, wo der Mitarbeiter der klagenden Partei sie zu einer kurzen Besichtigung überredete. Der Mitarbeiter der klagenden Partei konnte nicht alle Räume herzeigen, weil er nicht alle Schlüssel hatte. Am 15. 7. 2002 faxte der Mitarbeiter der klagenden Partei dem Vater des Beklagten ein Immobilienangebot, das neben einigen Lichtbildern einen Plan des ersten Stockes sowie eine kurze Beschreibung enthielt.
In der Folge nahmen die Eltern des Beklagten direkt Kontakt mit der Tochter der Eigentümerin auf und verhandelten mit dieser. Es kam zu keinem weiteren Kontakt mit der klagenden Partei. Mit Kaufvertrag vom 26. 9. 2002 kaufte der Beklagte von der Eigentümerin die Liegenschaft um den Kaufpreis von EUR 326.000,--.
Die klagende Partei begehrt die dem Beklagten verrechnete Vermittlungsprovision von EUR 11.700,--.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die klagende Partei sei nicht verdienstlich gewesen, weil die Mutter des Beklagten bereits am 12. 7. 2002 Kenntnis von der Liegenschaft gehabt habe. Dies konnte nicht bewiesen werden.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 9.360,-- sA. Ein Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 2.340,-- sA wies es (im Revisionsverfahren nicht mehr strittig) ab.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Auftraggeber nach § 6 Abs 1 MaklerG zur Zahlung einer Provision verpflichtet sei, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekomme. Falls der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handle, sei in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen. In einem solchen Fall könne jedoch der Immobilienmakler seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten jedenfalls durch Hinweis auf seine Provisionserwartung wahren. Nach dem Geschäftsgebrauch der Immobilienmakler genüge schon die reine Bekanntgabe einer Geschäftsgelegenheit für einen Provisionsanspruch. Der Beklagte habe durch das Inserat vom 13. 7. 2002 und das Fax vom 15. 7. 2002 von der Geschäftsgelegenheit erfahren, weshalb die klagende Partei einen Provisionsanspruch erworben habe. Dass in der Folge unter Ausschaltung der klagenden Partei direkt mit der Tochter der Eigentümerin verhandelt worden sei, mindere nicht den Provisionsanspruch der klagenden Partei.Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Auftraggeber nach Paragraph 6, Absatz eins, MaklerG zur Zahlung einer Provision verpflichtet sei, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekomme. Falls der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handle, sei in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen. In einem solchen Fall könne jedoch der Immobilienmakler seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten jedenfalls durch Hinweis auf seine Provisionserwartung wahren. Nach dem Geschäftsgebrauch der Immobilienmakler genüge schon die reine Bekanntgabe einer Geschäftsgelegenheit für einen Provisionsanspruch. Der Beklagte habe durch das Inserat vom 13. 7. 2002 und das Fax vom 15. 7. 2002 von der Geschäftsgelegenheit erfahren, weshalb die klagende Partei einen Provisionsanspruch erworben habe. Dass in der Folge unter Ausschaltung der klagenden Partei direkt mit der Tochter der Eigentümerin verhandelt worden sei, mindere nicht den Provisionsanspruch der klagenden Partei.
Das Berufungsgericht gab - soweit revisionsgegenständlich - der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsmeinung über das Zustandekommen eines konkludenten Vermittlungsauftrages.
Gemäß § 6 Abs 2 MaklerG begründe die bloße Namhaftmachung des Dritten keinen Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch bestehe. Für den Geschäftszweig der Immobilienmakler genüge der bloße Nachweis der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit, um den Provisionsanspruch zu begründen. Die Tätigkeit des Realitätenvermittlers müsse für den Abschluss des Rechtsgeschäftes kausal und verdienstvoll sein. Der Vermittler habe nur seine auf den Abschluss des Geschäftes gerichtete Tätigkeit (den Nachweis der Kaufgelegenheit) und das Zustandekommen des Geschäftes zu beweisen, während seinem Auftraggeber bzw demjenigen, der den Provisionsanspruch bestreite, der Beweis obliege, dass die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlasst noch auch nur mitveranlasst hätten. Nach älterer Rechtsprechung habe der Nachweis in der Weise geschehen können, dass dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt oder dem Auftraggeber der Name des Kaufinteressenten bekannt gegeben worden sei. Die Nichtnennung des Verkäufers schade nicht, wenn das Kaufobjekt als solches nachgewiesen und die Möglichkeit der Besichtigung eröffnet worden sei, weshalb der Verkäufer ohne Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht habe werden können. Nach der Entscheidung 4 Ob 2020/96d solle nicht das Kennenlernen der Kaufgelegenheit durch Übermittlung von Unterlagen oder Besichtigung der Liegenschaft maßgebend sein, sondern die individuelle Bezeichnung des Vertragspartner bzw des mit der Vertragsverhandlung befasste Bevollmächtigten. Bei gewerblichen Realitätenvermittlern genüge der Nachweis einer Kaufgelegenheit, sodass der Verkäufer ohne Schwierigkeit in Erfahrung gebracht werden könne. Da der Beklagte (bzw dessen Eltern) durch das Inserat vom 13. 7. 2002 und das Fax vom 15. 7. 2002 von der Geschäftsgelegenheit erfahren habe, und es keine besondere Schwierigkeit bedeute, über das Grundbuch den Eigentümer in Erfahrung zu bringen und mit diesem in Kontakt zu treten, bestehe der Provisionsanspruch der klagenden Partei zu Recht.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MaklerG begründe die bloße Namhaftmachung des Dritten keinen Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch bestehe. Für den Geschäftszweig der Immobilienmakler genüge der bloße Nachweis der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit, um den Provisionsanspruch zu begründen. Die Tätigkeit des Realitätenvermittlers müsse für den Abschluss des Rechtsgeschäftes kausal und verdienstvoll sein. Der Vermittler habe nur seine auf den Abschluss des Geschäftes gerichtete Tätigkeit (den Nachweis der Kaufgelegenheit) und das Zustandekommen des Geschäftes zu beweisen, während seinem Auftraggeber bzw demjenigen, der den Provisionsanspruch bestreite, der Beweis obliege, dass die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlasst noch auch nur mitveranlasst hätten. Nach älterer Rechtsprechung habe der Nachweis in der Weise geschehen können, dass dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt oder dem Auftraggeber der Name des Kaufinteressenten bekannt gegeben worden sei. Die Nichtnennung des Verkäufers schade nicht, wenn das Kaufobjekt als solches nachgewiesen und die Möglichkeit der Besichtigung eröffnet worden sei, weshalb der Verkäufer ohne Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht habe werden können. Nach der Entscheidung 4 Ob 2020/96d solle nicht das Kennenlernen der Kaufgelegenheit durch Übermittlung von Unterlagen oder Besichtigung der Liegenschaft maßgebend sein, sondern die individuelle Bezeichnung des Vertragspartner bzw des mit der Vertragsverhandlung befasste Bevollmächtigten. Bei gewerblichen Realitätenvermittlern genüge der Nachweis einer Kaufgelegenheit, sodass der Verkäufer ohne Schwierigkeit in Erfahrung gebracht werden könne. Da der Beklagte (bzw dessen Eltern) durch das Inserat vom 13. 7. 2002 und das Fax vom 15. 7. 2002 von der Geschäftsgelegenheit erfahren habe, und es keine besondere Schwierigkeit bedeute, über das Grundbuch den Eigentümer in Erfahrung zu bringen und mit diesem in Kontakt zu treten, bestehe der Provisionsanspruch der klagenden Partei zu Recht.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Judikaturdifferenz zur Frage, wie konkret eine Kaufgelegenheit nachgewiesen werden müsse, nicht ausgeschlossen werden könne.
Der Beklagte beantragt in seinem Rechtsmittel die Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.