Rechtssatz RS0113789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113789
Entscheidungsdatum
22.02.2024
Rechtssatz
Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern überwiegt, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 126/00f
Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 126/00f
- 5 Ob 48/01x
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 48/01x
Vgl auch; Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T1)
- 9 Ob 47/03g
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 Ob 47/03g
Beisatz: Ob bei der Überzahlung an einen von zwei oder mehreren verdienstlich gewordenen Maklern grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs 5 4. Satz MaklerG gehandelt wurde, kann regelmäßig nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. (T2)
- 7 Ob 92/06i
Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 92/06i
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 80/05m
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 80/05m
Auch
- 6 Ob 71/07w
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 71/07w
nur T1
- 8 Ob 24/14h
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 24/14h
Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob im Fall der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf die Wertigkeit ihres verdienstlichen Beitrags für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts abzustellen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)
- 4 Ob 144/17f
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 144/17f
Auch; Beisatz: Diese Gesetzesbestimmung sieht ein dreistufiges Aufteilungssystem vor. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, so gebührt ihm die gesamte Provision. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Provision entsprechend der jeweiligen Verdienstlichkeit aufzuteilen. Sollte diese Abwägung und die danach ausgerichtete Aufteilung nicht möglich sein, sieht letztlich die Zweifelsregel eine Aufteilung nach Anteilen, im Falle zweier Makler also zu gleichen Teilen, vor. (T4)
- 6 Ob 38/22i
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 38/22i
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T5)
- 5 Ob 217/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 5 Ob 217/23g
Schlagworte
erhebliche Rechtsfrage
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113789
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20000614_OGH0002_0070OB00126_00F0000_001