Begründung:
Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei von der gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofes dazu, wann ein eindeutiges Überwiegen der Verdienstlichkeit eines Maklers an der Vermittlung eines Geschäftes iSd § 6 Abs 5 MaklerG gegeben ist, abgewichen, wird von der Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen wie folgt erläutert: Zur Vorgängerbestimmung des § 6 Abs 5 MaklerG, dem § 8 IMV sei es stRsp des OGH, dass der Makler nur zu beweisen brauche, dass er die Kaufgelegenheit nachgewiesen habe und dass das Geschäft zustandegekommen sei. Dem Gegner obliege dann der Beweis, dass die Bemühungen des Vermittlers den Abschluss nicht einmal mitveranlasst hätten. Der OGH verneine nur dann einen Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des klagenden Vermittlers ausschließlich auf Grund anderer Umstände, etwa der späteren Tätigkeit dritter Personen abgeschlossen worden sei. Der Grund, warum der OGH in der Entscheidung 4 Ob 556/87 keine überwiegende Verdienstlichkeit des Klägers angenommen habe, sei darin gelegen, dass der Kläger eine den Kaufabschluss geradezu behindernde Erklärung abgegeben habe, dass ein Kaufpreis in Höhe eines bestimmten Betrages nicht möglich sei. Das Berufungsgericht gehe richtigerweise davon aus, dass es im vorliegenden Fall sie, die klagende Partei, gewesen sei, die Karl und Karin W***** über Lage, Größe und Zustand des Objektes informiert und ihr Interesse am Palais geweckt habe. Sie die klagende Partei sei auch während der gesamten Verhandlungsphase in Kontakt mit Karl W***** bzw der Karl W***** Privatstiftung gewesen. Weiters sei das Berufungsgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Preis bloß eine Verhandlungsbasis dargestellt habe und dass in zahlreichen Kontakten und Telefonaten die klagende Partei Karl W***** sukzessive die Reduktion der Kaufpreisvorstellungen der Eigentümer des Palais mitgeteilt habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei für den Kauf ausschlaggebend gewesen, die Meinung der Bank als Hypothekargläubiger einzuholen und die Verhandlungsführung mit dieser, die zur Reduktion des Preises auf einen weit unter S 200 Mio liegenden Betrag geführt habe. Das Berufungsgericht gehe davon aus, dass dieser letzte Punkt zu einer überwiegenden Verdienstlichkeit der beklagten Partei iSd § 6 Abs 5 MaklerG geführt habe, ohne jedoch zu prüfen - und entgegen der ständigen Judikatur des OGH -, ob der von der beklagten Partei zu erbringende, tatsächlich nicht erbrachte Beweis, dass die Bemühungen des Klägers den Abschluss nicht einmal mitveranlasst hätten, vorliege.Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei von der gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofes dazu, wann ein eindeutiges Überwiegen der Verdienstlichkeit eines Maklers an der Vermittlung eines Geschäftes iSd Paragraph 6, Absatz 5, MaklerG gegeben ist, abgewichen, wird von der Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen wie folgt erläutert: Zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, MaklerG, dem Paragraph 8, IMV sei es stRsp des OGH, dass der Makler nur zu beweisen brauche, dass er die Kaufgelegenheit nachgewiesen habe und dass das Geschäft zustandegekommen sei. Dem Gegner obliege dann der Beweis, dass die Bemühungen des Vermittlers den Abschluss nicht einmal mitveranlasst hätten. Der OGH verneine nur dann einen Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des klagenden Vermittlers ausschließlich auf Grund anderer Umstände, etwa der späteren Tätigkeit dritter Personen abgeschlossen worden sei. Der Grund, warum der OGH in der Entscheidung 4 Ob 556/87 keine überwiegende Verdienstlichkeit des Klägers angenommen habe, sei darin gelegen, dass der Kläger eine den Kaufabschluss geradezu behindernde Erklärung abgegeben habe, dass ein Kaufpreis in Höhe eines bestimmten Betrages nicht möglich sei. Das Berufungsgericht gehe richtigerweise davon aus, dass es im vorliegenden Fall sie, die klagende Partei, gewesen sei, die Karl und Karin W***** über Lage, Größe und Zustand des Objektes informiert und ihr Interesse am Palais geweckt habe. Sie die klagende Partei sei auch während der gesamten Verhandlungsphase in Kontakt mit Karl W***** bzw der Karl W***** Privatstiftung gewesen. Weiters sei das Berufungsgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Preis bloß eine Verhandlungsbasis dargestellt habe und dass in zahlreichen Kontakten und Telefonaten die klagende Partei Karl W***** sukzessive die Reduktion der Kaufpreisvorstellungen der Eigentümer des Palais mitgeteilt habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei für den Kauf ausschlaggebend gewesen, die Meinung der Bank als Hypothekargläubiger einzuholen und die Verhandlungsführung mit dieser, die zur Reduktion des Preises auf einen weit unter S 200 Mio liegenden Betrag geführt habe. Das Berufungsgericht gehe davon aus, dass dieser letzte Punkt zu einer überwiegenden Verdienstlichkeit der beklagten Partei iSd Paragraph 6, Absatz 5, MaklerG geführt habe, ohne jedoch zu prüfen - und entgegen der ständigen Judikatur des OGH -, ob der von der beklagten Partei zu erbringende, tatsächlich nicht erbrachte Beweis, dass die Bemühungen des Klägers den Abschluss nicht einmal mitveranlasst hätten, vorliege.