Rechtssatz RS0076404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076404
Geschäftszahl
5Ob553/82 (5Ob554/82); 1Ob554/93; 2Ob308/98b; 7Ob126/00f; 6Ob38/22i
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit, nicht aber auch darauf abzustellen, was sie sonst noch nach Zustandekommen des Geschäftes im Interesse eines der Vertragspartner oder beider getan haben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 553/82
Entscheidungstext OGH 23.03.1982 5 Ob 553/82
- 1 Ob 554/93
Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 554/93
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit abzustellen. (T1)
- 2 Ob 308/98b
Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 308/98b
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 6 Abs 5 MaklerG. (T2) Beisatz: Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern zu werten ist, bzw welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. (T3)
- 7 Ob 126/00f
Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 126/00f
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 38/22i
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 38/22i
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T4)
Schlagworte
Namhaftmachung, Verdienstlichkeit, Kausalität, erhebliche Rechtsfrage
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076404
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19820323_OGH0002_0050OB00553_8200000_003