Im Geschäftszweig der Immobilienmakler begründet die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit den Provisionsanspruch des Vermittlers, ohne daß es noch einer weiteren Zuführungs- oder Vermittlungstätigkeit auf seiner Seite bedürfte. Der Provisionsanspruch hat darüber hinaus zur Voraussetzung, daß die Tätigkeit des Realitätenvermittlers für den Abschluß des Rechtsgeschäfts kausal und verdienstvoll war (JBl. 1988, 181; WBl. 1990, 352; MietSlg. 35.707; MietSlg. 34.629). Provisionspflichtig ist der Auftraggeber des Immobilienmaklers, der mit ihm ausdrücklich oder schlüssig einen Maklervertrag abgeschlossen hat (JBl. 1991, 727; JBl. 1988, 181). Ein Verstoß gegen die in der IMV umschriebenen Ausübungsregeln, insbesondere gegen § 4 Abs. 1 Z 1 IMV, wonach sich Immobilienmakler im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern dann standeswidrig verhalten, wenn sie nicht im Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen, vermag die Rechtswirksamkeit eines zustandegekommenen Vermittlungsauftrages nicht auszuschließen, und bringt ein Zuwiderhandeln gegen diese Ausübungsregeln den Provisionsanspruch nicht zum Erlöschen (SZ 56/15; vgl. JBl. 1991, 727). Da es also für die Rechtswirksamkeit des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Vermittlungsauftrages bedeutungslos ist, ob die Klägerin den im § 4 IMV festgelegten Ausübungsregeln entsprochen hat, stellt sich die Frage, ob ihr aufgrund des zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses aufrechten Vermittlungsauftrages eine Provision gebührt.Im Geschäftszweig der Immobilienmakler begründet die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit den Provisionsanspruch des Vermittlers, ohne daß es noch einer weiteren Zuführungs- oder Vermittlungstätigkeit auf seiner Seite bedürfte. Der Provisionsanspruch hat darüber hinaus zur Voraussetzung, daß die Tätigkeit des Realitätenvermittlers für den Abschluß des Rechtsgeschäfts kausal und verdienstvoll war (JBl. 1988, 181; WBl. 1990, 352; MietSlg. 35.707; MietSlg. 34.629). Provisionspflichtig ist der Auftraggeber des Immobilienmaklers, der mit ihm ausdrücklich oder schlüssig einen Maklervertrag abgeschlossen hat (JBl. 1991, 727; JBl. 1988, 181). Ein Verstoß gegen die in der IMV umschriebenen Ausübungsregeln, insbesondere gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, IMV, wonach sich Immobilienmakler im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern dann standeswidrig verhalten, wenn sie nicht im Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen, vermag die Rechtswirksamkeit eines zustandegekommenen Vermittlungsauftrages nicht auszuschließen, und bringt ein Zuwiderhandeln gegen diese Ausübungsregeln den Provisionsanspruch nicht zum Erlöschen (SZ 56/15; vergleiche JBl. 1991, 727). Da es also für die Rechtswirksamkeit des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Vermittlungsauftrages bedeutungslos ist, ob die Klägerin den im Paragraph 4, IMV festgelegten Ausübungsregeln entsprochen hat, stellt sich die Frage, ob ihr aufgrund des zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses aufrechten Vermittlungsauftrages eine Provision gebührt.
Im vorliegenden Fall waren zwei Immobilienmakler - die Klägerin und die Nebenintervenientin - an der Vermittlung beteiligt. Grundsätzlich darf nur jener vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwog oder - falls keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben ist - der ihm als erster den Partner des Geschäftes genannt hat (JBl. 1988, 181; MietSlg. 35.718; MietSlg. 34.643; SZ 60/85). Bei Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit abzustellen (MietSlg. 34.643). Aufgrund des Umstands, daß die Klägerin lediglich - wenn auch als erste - den Partner des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes genannt hatte, die Nebenintervenientin aber alle weiteren Tätigkeiten, die letztlich zum Zustandekommen des Mietvertrages führten, vornahm, ist das Berufungsgericht richtigerweise zu der Ansicht gelangt, daß die überwiegende Verdienstlichkeit am Mietvertragsabschluß auf seiten der Nebenintervenientin gelegen sei und lediglich diese - ginge man nur von der Bestimmung des § 8 IMV aus - von der Beklagten Vermittlungsprovision fordern könne.Im vorliegenden Fall waren zwei Immobilienmakler - die Klägerin und die Nebenintervenientin - an der Vermittlung beteiligt. Grundsätzlich darf nur jener vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwog oder - falls keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben ist - der ihm als erster den Partner des Geschäftes genannt hat (JBl. 1988, 181; MietSlg. 35.718; MietSlg. 34.643; SZ 60/85). Bei Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit abzustellen (MietSlg. 34.643). Aufgrund des Umstands, daß die Klägerin lediglich - wenn auch als erste - den Partner des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes genannt hatte, die Nebenintervenientin aber alle weiteren Tätigkeiten, die letztlich zum Zustandekommen des Mietvertrages führten, vornahm, ist das Berufungsgericht richtigerweise zu der Ansicht gelangt, daß die überwiegende Verdienstlichkeit am Mietvertragsabschluß auf seiten der Nebenintervenientin gelegen sei und lediglich diese - ginge man nur von der Bestimmung des Paragraph 8, IMV aus - von der Beklagten Vermittlungsprovision fordern könne.
Nun hat die Klägerin behauptet, es sei ihr ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt worden. Ein solcher unterscheidet sich vom gewöhnlichen Maklerauftrag dadurch, daß einerseits der Auftraggeber auf sein Widerrufsrecht auf bestimmte, nicht zu lange Zeit verzichtet, den Makler aber die Verpflichtung trifft, sich nach Kräften für die Ausführung des Auftrages einzusetzen. Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b IMV eine Provision auch ohne Verdienstlichkeit am Abschluß des im Vermittlungsauftrag bezeichneten Rechtsgeschäftes dann vorgesehen werden, wenn der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist unter anderem das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft allein oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt. Die bloße Verwendung des Ausdruckes Alleinvermittlungsauftrag im Vertrag reicht noch nicht aus, um in einem solchen Falle eine Provisionspflicht des Auftraggebers bejahen zu können. Eine solche Verpflichtung muß vielmehr im Auftrag vorgesehen, d.h. ausdrücklich vereinbart sein (SZ 53/117 = EvBl. 1981/73; MietSlg. 32.594). Die Verpflichtung zur Provisionszahlung wurde im vorliegenden Fall zwar auch für den Fall, daß das angebotene Objekt „zu anderen Konditionen“ innerhalb von drei Jahren gemietet werde, vereinbart. Es fehlt aber eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, daß die Provision auch dann zu bezahlen sei, wenn das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abgeschlossen wird (§ 9 Abs. 1 Z 1 lit.b IMV). Dies hätte aber im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag vorgesehen werden müssen, um trotz überwiegender Verdienstlichkeit der Nebenintervenientin einen Provisionsanspruch der Klägerin zu begründen (vgl. MietSlg. 32.591).Nun hat die Klägerin behauptet, es sei ihr ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt worden. Ein solcher unterscheidet sich vom gewöhnlichen Maklerauftrag dadurch, daß einerseits der Auftraggeber auf sein Widerrufsrecht auf bestimmte, nicht zu lange Zeit verzichtet, den Makler aber die Verpflichtung trifft, sich nach Kräften für die Ausführung des Auftrages einzusetzen. Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages kann gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, IMV eine Provision auch ohne Verdienstlichkeit am Abschluß des im Vermittlungsauftrag bezeichneten Rechtsgeschäftes dann vorgesehen werden, wenn der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist unter anderem das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft allein oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt. Die bloße Verwendung des Ausdruckes Alleinvermittlungsauftrag im Vertrag reicht noch nicht aus, um in einem solchen Falle eine Provisionspflicht des Auftraggebers bejahen zu können. Eine solche Verpflichtung muß vielmehr im Auftrag vorgesehen, d.h. ausdrücklich vereinbart sein (SZ 53/117 = EvBl. 1981/73; MietSlg. 32.594). Die Verpflichtung zur Provisionszahlung wurde im vorliegenden Fall zwar auch für den Fall, daß das angebotene Objekt „zu anderen Konditionen“ innerhalb von drei Jahren gemietet werde, vereinbart. Es fehlt aber eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, daß die Provision auch dann zu bezahlen sei, wenn das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abgeschlossen wird (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, IMV). Dies hätte aber im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag vorgesehen werden müssen, um trotz überwiegender Verdienstlichkeit der Nebenintervenientin einen Provisionsanspruch der Klägerin zu begründen vergleiche MietSlg. 32.591).
In Stattgebung der Revision ist das Klagebegehren daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.