Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0062784×

Rechtssatz RS0062784

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062784

Geschäftszahl

1Ob554/93; 10Ob2120/96d

Entscheidungsdatum

11.06.1996

Norm

HVG §29 IIc
HVG §29 IIe
ImmMV §9 Abs1 Z1 litb

Rechtssatz

Soll trotz überwiegender Verdienstbarkeit eines anderen Immobilienmaklers ein Provisionsanspruch eines mit der Alleinvermittlung beauftragten Immobilienmaklers begründet werden, so muß zwischen diesem und dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vereinbarung darüber bestehen, daß die Provision auch dann zu bezahlen ist, wenn das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtgeschäft mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abgeschlossen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062784

Dokumentnummer

JJR_19930702_OGH0002_0010OB00554_9300000_001