Rechtssatz RS0062784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062784
Entscheidungsdatum
11.06.1996
Norm
HVG §29 IIc
HVG §29 IIe
ImmMV §9 Abs1 Z1 litb
Rechtssatz
Soll trotz überwiegender Verdienstbarkeit eines anderen Immobilienmaklers ein Provisionsanspruch eines mit der Alleinvermittlung beauftragten Immobilienmaklers begründet werden, so muß zwischen diesem und dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vereinbarung darüber bestehen, daß die Provision auch dann zu bezahlen ist, wenn das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtgeschäft mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abgeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062784
Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00554_9300000_001