Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Den Ausführungen des Rekursgerichtes über die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung ist nicht zufolgen.
Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Ein "Revisionsrekurs" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht nur ein Rechtsmittel gegen eine abändernde oder bestätigende Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz, wäre doch bei dieser Auslegung mangels einer dem § 514 Abs 1 ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift des Außerstreitgesetzes über die Zulässigkeit von Rekursen - § 9 AußStrG regelt nur die Rekurse gegen Beschlüsse der ersten Instanz - gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes überhaupt kein Rechtsmittel zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff, insbesondere 751). Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 14 AußStrG idF vor der WGN 1989 war der (Revisions-)Rekurs gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Rekurs zurückgewiesen worden war, zulässig (SZ 43/234; EFSlg 57.135, 58.304 uva); eine Änderung dieser Rechtslage war aber vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist daher der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluß gleichfalls nur zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl die Rechtsprechung zu § 528 ZPO idF vor der WGN 1989:Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Ein "Revisionsrekurs" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht nur ein Rechtsmittel gegen eine abändernde oder bestätigende Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz, wäre doch bei dieser Auslegung mangels einer dem Paragraph 514, Absatz eins, ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift des Außerstreitgesetzes über die Zulässigkeit von Rekursen - Paragraph 9, AußStrG regelt nur die Rekurse gegen Beschlüsse der ersten Instanz - gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes überhaupt kein Rechtsmittel zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff, insbesondere 751). Nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 14, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1989 war der (Revisions-)Rekurs gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Rekurs zurückgewiesen worden war, zulässig (SZ 43/234; EFSlg 57.135, 58.304 uva); eine Änderung dieser Rechtslage war aber vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist daher der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluß gleichfalls nur zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt vergleiche die Rechtsprechung zu Paragraph 528, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989:
ÖBl 1984, 50; RZ 1988/18 ua). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum (4 Ob 537/90; 5 Ob 545/90; 7 Ob 562/90). Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 15/102 uva; zuletzt 2 Ob 502/88; 2 Ob 579/88) hat in Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages eine Bewertung des Streitgegenstandes nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in dem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird. Es ist daher auch im Erlagsverfahren grundsätzlich der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG mit dem erlegten Geldbetrag gleichzusetzen, sodaß es eines Ausspruches des Rekursgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht bedarf. Der vorliegende Revisionsrekurs des Erstantragsgegners ist gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil die von der Erlegerin zu Gunsten der Erlagsgegner erlegte Enteignungsentschädigung nur S 12.160,-- betrug und daher der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes S 50.000,-- nicht überstieg.ÖBl 1984, 50; RZ 1988/18 ua). Für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG kein Raum (4 Ob 537/90; 5 Ob 545/90; 7 Ob 562/90). Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 15/102 uva; zuletzt 2 Ob 502/88; 2 Ob 579/88) hat in Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages eine Bewertung des Streitgegenstandes nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in dem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird. Es ist daher auch im Erlagsverfahren grundsätzlich der Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG mit dem erlegten Geldbetrag gleichzusetzen, sodaß es eines Ausspruches des Rekursgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht bedarf. Der vorliegende Revisionsrekurs des Erstantragsgegners ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig, weil die von der Erlegerin zu Gunsten der Erlagsgegner erlegte Enteignungsentschädigung nur S 12.160,-- betrug und daher der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes S 50.000,-- nicht überstieg.
Dieses Rechtsmittel mußte daher zurückgewiesen werden.