Begründung:
Der Kläger stellte im vorliegenden Rechtsstreit in seiner beim Bezirksgericht Wolfsberg eingebrachten Klage das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung des zu 1 Nc 24/87 des Bezirksgerichtes Feldkirchen erliegenden Gerichtserlages von S 832.375,- an ihn einzuwilligen; er erklärte, den Streitgegenstand mit S 20.000,- zu bewerten.
Nach dem Inhalt des im Akt erliegenden Protokolles über die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.1987 (ON 2) trug in dieser Tagsatzung zunächst die klagende Partei die Klage vor und stellte die darin ersichtlichen Sach- und Beweisanträge (Abs 1). Die beklagte Partei bestritt das Klagevorbringen und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung (Abs 2). Sodann wendete die Beklagte die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg ein, weil der für die Zuständigkeit maßgebliche Streitwert S 832.375,- betrage; sie stellte daher den Antrag, die Klage zurückzuweisen. Schließlich bemängelte die Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger; dann trug sie im einzelnen substantiierte Sacheinwendungen gegen den Klagsanspruch vor. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit ein.Nach dem Inhalt des im Akt erliegenden Protokolles über die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.1987 (ON 2) trug in dieser Tagsatzung zunächst die klagende Partei die Klage vor und stellte die darin ersichtlichen Sach- und Beweisanträge (Absatz eins,). Die beklagte Partei bestritt das Klagevorbringen und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung (Absatz 2,). Sodann wendete die Beklagte die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg ein, weil der für die Zuständigkeit maßgebliche Streitwert S 832.375,- betrage; sie stellte daher den Antrag, die Klage zurückzuweisen. Schließlich bemängelte die Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger; dann trug sie im einzelnen substantiierte Sacheinwendungen gegen den Klagsanspruch vor. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit ein.
Mit Beschluß vom 10.9.1987 (ON 3) erklärte sich das Bezirksgericht Wolfsberg zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache sachlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß bei Ansprüchen auf Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages dessen Höhe für den Streitwert maßgebend sei. Da im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages von S 832.375,- verlangt werde, sei für die Entscheidung dieser Rechtssache nicht das Bezirksgericht, sondern der Gerichtshof erster Instanz zuständig.
Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde vom Kläger mit Rekurs bekämpft (ON 4).
Am 2.10.1987 langte ein Ersuchen der Beklagten um Berichtigung des Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.1987 beim Erstgericht ein, in dem im wesentlichen geltend gemacht wurde, daß die Beklagte in dieser Tagsatzung zunächst die Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg erhoben, dann den vom Kläger angegebenen Streitwert bemängelt und dann erst das Klagebegehren bestritten und Klagsabweisung beantragt habe (ON 5).
Mit Beschluß vom 5.10.1987 (ON 6) berichtigte das Erstgericht das Protokoll über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.1987 dahin, daß der zweite Absatz mit dem Text "Die beklagte Partei bestreitet das Klagevorbringen und beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung" zu entfallen habe. Auch diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde vom Kläger mit Rekurs bekämpft (ON 10).
Mit Beschluß vom 25.11.1987 (ON 13) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 6 Folge und änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.1987 zurückwies. Gleichfalls mit Beschluß vom 25.11.1987 (ON 14) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Kläges gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 10.9.1987 (ON 3) Folge; es änderte diese Entscheidung im Sinne der Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ab. Dazu führte das Rekursgericht im wesentlichen aus, daß im vorliegenden Fall der Streitwert S 832.375,- betrage und es auf eine abweichende Bewertung durch den Kläger nicht ankomme. Nach dem Inhalt des gemäß § 215 ZPO vollen Beweis machenden Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.1987 habe die Beklagte zunächst das Klagevorbringen bestritten und die Abweisung der Klage beantragt und sich damit in die Verhandlung in der Hauptsache eingelassen. Erst dann habe sie die Einrede der (prorogablen) Unzuständigkeit erhoben. Im Sinne der Vorschrift des § 441 ZPO könne daher die von der Beklagten eingewendete sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes nicht mehr wahrgenommen werden.Mit Beschluß vom 25.11.1987 (ON 13) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 6 Folge und änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.1987 zurückwies. Gleichfalls mit Beschluß vom 25.11.1987 (ON 14) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Kläges gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 10.9.1987 (ON 3) Folge; es änderte diese Entscheidung im Sinne der Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ab. Dazu führte das Rekursgericht im wesentlichen aus, daß im vorliegenden Fall der Streitwert S 832.375,- betrage und es auf eine abweichende Bewertung durch den Kläger nicht ankomme. Nach dem Inhalt des gemäß Paragraph 215, ZPO vollen Beweis machenden Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.8.1987 habe die Beklagte zunächst das Klagevorbringen bestritten und die Abweisung der Klage beantragt und sich damit in die Verhandlung in der Hauptsache eingelassen. Erst dann habe sie die Einrede der (prorogablen) Unzuständigkeit erhoben. Im Sinne der Vorschrift des Paragraph 441, ZPO könne daher die von der Beklagten eingewendete sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes nicht mehr wahrgenommen werden.
Infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 25.11.1987 (ON 13) änderte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 14.6.1988, 2 Ob 502/88 (ON 19), diese Entscheidung des Rekursgerichtes dahin ab, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 25.11.1987 (ON 14) richtet sich der nunmehr vorliegende Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge zu geben.