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Entscheidung 9 Ob 47/03g×

Entscheidung 9 Ob 47/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob47/03g

Entscheidungsdatum

21.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) „N*****“ ***** KG (früher: „N*****“ ***** OHG), *****, 2.) Tilmar H*****, Kaufmann, *****und 3.) Friedrich K*****, Kaufmann, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weisskircher, Rechtsanwältin in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien B*****gesellschaft mbH i.L., *****, vertreten durch Dr. Paul Bachmann ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 172,016,60 sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2003, GZ 4 R 208/02s-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der klagenden Partei:

Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern iSd Paragraph 6, Absatz 5, MaklerG zu werten ist, bzw. welche Wertigkeit den einzelnen Handlungen zukommt (hier: Bekanntgabe des Objektes und Verschaffung der Besichtigung durch die mit der Vermittlung eines Mietvertrages beauftragte klagende Partei einerseits; Vermittlung des Kauf- statt Mietvertrages mit den Eigentümern durch die Nebenintervenientin andererseits), lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (RIS-Justiz RS0062849 T5) und kann somit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage sein. Dass dem Umstand, dass die erstbeklagte Partei doppelte Vermittlungsaufträge erteilt habe, besondere Bedeutung zukommen soll, ist insofern nicht einsichtig, als auch der "geteilte" Provisionsanspruch nach Absatz 5, leg cit jedenfalls eine vertragsgemäße Tätigkeit der jeweiligen Makler ist (Absatz eins, leg cit), dh entsprechende Aufträge voraussetzt.

Die von der klagenden Partei unter Zitat von Fromherz (Komm zum MaklerG Rz 149 f zu Paragraph 7,) aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass der Autor seine Zweifel im Verhältnis zum "Erwerber-Auftraggeber" (- ein solcher wird hier belangt -) sehr abschwächt (Fromherz aao Rz 150), kann nicht übersehen werden, dass jeder Makler, der sich keinen Alleinvermittlungsauftrag erteilen lässt, schon bei Abschluss des Vermittlungsvertrages mit der Möglichkeit mehrfacher Verdienstlichkeit rechnen muss und daher bei Entstehen seines Anspruches auf Provision (- gem Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts -) keineswegs mit einer unvorhersehbaren Schmälerung seiner Provision konfrontiert wird.

Zur Revision der beklagten Parteien:

Unbegründet ist zunächst der Vorwurf, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Rechtsrüge betreffend das Vorliegen bzw Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 5, 4. Satz MaklerG auseinandergesetzt habe. Das Berufungsgericht erachtete diesbezüglich vielmehr die Rechtsauffassung des Erstgerichtes ausdrücklich (AS 507) als zutreffend und machte damit von der durch Paragraph 500 a, ZPO eingeräumten Möglichkeit der Kurzbegründung Gebrauch.

Ob bei der Überzahlung an einen von zwei oder mehreren verdienstlich gewordenen Maklern grob fahrlässig gehandelt wurde, kann regelmäßig nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Da die diesbezügliche Rechtsauffassung der Vorinstanzen vertretbar ist, wird zu diesem Thema keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der ursprünglich geplanten Vertragsgestaltung wurde von der Lehre und Rechtsprechung, die der Gesetzgeber ausdrücklich fortschreiben wollte (2 Ob 75/00v; S. Bydlinski, Das Maklergesetz, Anmerkung 11, zu Paragraph 6,), schon vor Inkrafttreten des Maklergesetzes in mehreren Ausformungen entwickelt und anerkannt, insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person (RIS-Justiz RS0029698, RS0062777). Da die - aus der Sicht des Geschäftsherrn zu beurteilende - provisionserhaltende Gleichwertigkeit nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0029698, zuletzt T 10) und das Berufungsgericht von der zitierten Judikatur nicht abwich, wird auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Insbesondere kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit auch keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen.

Letztlich ist auch die Frage, was zum Inhalt des (schlüssig) mit der klagenden Partei eingegangenen Vermittlungsvertrages wurde, Ergebnis einer vertretbaren und somit nicht revisiblen Auslegung durch das Berufungsgericht.

Textnummer

E69723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00047.03G.0521.000

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_0090OB00047_03G0000_000

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