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Rechtssatz RS0062777

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062777

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Norm

HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs3

Rechtssatz

Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 597/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 597/87
  • 7 Ob 555/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 555/93
  • 1 Ob 587/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 587/93
    Vgl auch
  • 7 Ob 587/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 587/93
    nur: Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist. (T1)
  • 10 Ob 2119/96g
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2119/96g
  • 2 Ob 75/00v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 75/00v
    Beisatz: Hier: § 6 Abs 3 MaklerG. (T2)
  • 9 Ob 47/03g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 Ob 47/03g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der usprünglich geplanten Vertragsgestaltung wird insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person anerkannt. (T3)
  • 3 Ob 184/04m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 184/04m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Auftraggeber des Immobilienmaklers muss die für das Zustandekommen eines bestimmten Geschäfts vereinbarte Vermittlungsprovision ohne eine gesonderte Zusatzvereinbarung auch dann zahlen, wenn ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kam. (T4)
  • 1 Ob 89/04a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 89/04a
    Vgl auch; Beisatz: Es kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen. (T5)
  • 8 Ob 68/11z
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 68/11z
    Auch
  • 4 Ob 155/13t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 155/13t
    nur: Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. (T6)
  • 3 Ob 183/14d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 183/14d
    Auch
  • 6 Ob 155/16m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 155/16m
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft vorliegt, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T7)
    Beisatz: Hier: Abschluss des Geschäfts mit einer neu gegründeten GmbH, an der der Geschäftsführer jener Gesellschaft, mit der zuvor die Provisionsvereinbarung geschlossen worden war, als Minderheitsgesellschafter beteiligt ist und deren Geschäfte er führt – wirtschaftliche Zweckgleichwertigkeit bejaht. (T8)
  • 1 Ob 54/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 54/25k
    Beisatz wie T7
  • 4 Ob 188/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 4 Ob 188/25p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062777

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19870427_OGH0002_0010OB00597_8700000_002