Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 188/25p×

Entscheidung 4 Ob 188/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

4Ob188/25p

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die RPCK Rechtsanwalts FlexCo in Wien, wegen 660.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 1 R 140/25x-168, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Streitteile unterzeichneten einen „Mandatsvertrag“. Darin wurde die Klägerin exklusiv damit beauftragt, der Beklagten Mezzaninkapitalgeber zu vermitteln. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer Vergütung.

Rechtliche Beurteilung

[2]                 Die Klägerin macht mit Stufenklage einen Vergütungsanspruch geltend.

[3]         1.1. Zu den Besonderheiten der „Bindungswirkung“ im Zusammenhang mit der Stufenklage nach Art XLII Absatz 3, EGZPO existiert bereits – von der Beklagten auch zitierte – Rechtsprechung (RS0035069; ähnlich RS0034978). Demnach besitzen Manifestations- und Leistungsbegehren eine gemeinsame materiell-rechtliche Grundlage. Daraus folgt, dass bereits mit dem das Manifestationsverfahren abschließenden Teilurteil über diese gemeinsame rechtserzeugende Grundlage entschieden wird (4 Ob 136/76; 4 Ob 243/17i mwH). Dies trifft insbesondere auf die Wirksamkeit der dem Hauptanspruch zugrunde liegenden Vereinbarung zu (4 Ob 136/76). Auch wenn daher Manifestations- und Leistungsbegehren nicht identisch sind (und daher die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft hinsichtlich des Teilurteils nicht eintritt), ist das Verfahren über das Leistungsbegehren nur mehr über Art und Umfang des Leistungsbegehrens und über die nur darauf beschränkten Einwendungen zu führen, weil der Richter mit Rücksicht auf den untrennbaren Zusammenhang der beiden Begehren bei seiner zweiten Entscheidung (Endurteil) inhaltlich gebunden ist (4 Ob 136/76; in diesem Sinne auch 4 Ob 243/17i: Die Grundlagen des Zahlungsbegehrens sind in der ersten Phase des Stufenklageverfahrens insoweit zu prüfen, als sie sich mit den Grundlagen der allfälligen Rechnungslegungspflicht decken).

[4]         Hinreichende Gründe, die ein Abweichen von dieser gefestigten Rechtsprechung erlauben würden, zeigt die Revision nicht auf. Ihren Hinweisen auf die Rechtslage bei Teilurteilen nach Paragraph 392, ZPO im Allgemeinen (etwa RS0040956; RS0041285) oder zur Rechtskraft im Allgemeinen (RS0041342; Klicka in Fasching/Konecny3 Paragraph 411, ZPO Rz 52 ff; zu GlUNF 704 war nicht über eine Stufenklage, sondern über eine Klage auf Rechnungslegung und Ablegung des Offenbarungseides zu entscheiden) ist entgegenzuhalten, dass sie den aufgezeigten Besonderheiten der Stufenklage nicht hinreichend Beachtung schenken. Es sind daher nicht – wie die Revision meint – bloß die Beweisergebnisse aus dem Verfahren über das Manifestationsbegehren auch für die Entscheidung über das Leistungsbegehren verwertbar.

[5]              1.2. Die Beklagte hat im Manifestationsverfahren zahlreiche Einwendungen (insbesondere Wandlung, Irrtum, List, laesio enormis, Wucher, Gesetzwidrigkeit im Sinne einer Verpflichtung zu konzessionslosem Vertrieb von Wertpapieren) erhoben, die die Wirksamkeit des „Mandatsvertrags“ betreffen, der Grundlage sowohl des Rechnungslegungs- als auch des Leistungsbegehrens ist. Über diese Einwendungen wurde auch entschieden. Daran waren die Vorinstanzen im Verfahren über das Leistungsbegehren gebunden.

[6]         1.3. Das von der Revision geortete Rechtsschutzdefizit liegt nicht vor. Die hier mangelnde Möglichkeit, das Teilurteil auch höchstgerichtlich überprüfen lassen zu können, resultiert nicht aus der niedrigen Bewertung des Rechnungslegungsbegehrens durch die Klägerin, sondern aus dem das Manifestationsbegehren betreffenden, nach dem Willen des Gesetzes (Paragraph 500, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) unanfechtbaren (RS0042410) Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, wonach der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt.

[7]         2.1. Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des MaklerG auf den hier vorliegenden „Mandatsvertrag“, bei dem es um die Vermittlung von Kapitalgebern an die Beklagte (und nicht etwa um den Vertrieb konkreter Finanzprodukte) ging, wird von der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ins Treffen geführt. Sie behauptet vielmehr eine unrichtige Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG (analog).

[8]         2.2. Ob ein zweckgleichwertiges Geschäft vorliegt, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln, wobei aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt (RS0062777 [T7]).

[9]              2.3. Eine fehlende Verdienstlichkeit und Adäquanz der Tätigkeit der Klägerin für die erfolgte Finanzierung als „allgemeine Provisionsvoraussetzung“ hat die Beklagte nicht zum Thema ihrer Berufungsschrift gemacht, sodass sie darauf im Revisionsverfahren nicht mehr zurückkommen kann (RS0043573 [T29, T36, T43]).

[10]       3. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Insbesondere wurde die Mängelrüge vom Berufungsgericht nicht – wie die Revision unterstellt – unerledigt gelassen, sondern sie wurde (mit ausführlicher Begründung) für unberechtigt gehalten.

Textnummer

E147259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00188.25P.0326.000

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260326_OGH0002_0040OB00188_25P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034978 Rechtssatz 14.01.1986Zivilrecht
Über die gemeinsamen Grundlagen des Rechnungslegungsbegehrens und Zahlungsbegehrens muss wegen ihrer engen Verbindung gemeinsam entschieden werden; im Falle der Fällung eines Teilurteils über die Verpflichtung zur Rechnungslegung müssen auch die Grundlagen …
RS0035069 Rechtssatz 01.02.1977Zivilrecht
Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräf …
RS0040956 Rechtssatz 12.06.1986Zivilrecht
Die in einem Teilurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen oder ausgesprochenen Rechtsansichten können für sich allein, mögen sie auch für das Teilurteil maßgeblich gewesen sein, keine für das weitere Verfahren bindende Wirkungen haben.
RS0041285 Rechtssatz 07.02.1968Zivilrecht
Nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltendgemacht wurde, wird rechtskräftig. Die Rechtskraft erfasst grundsätzlich weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtliche Beurteilung.
RS0041342 Rechtssatz 23.06.1983Zivilrecht
Die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst ebensowenig in Rechtskraft wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumption erforderlichen Tatbestandes benötigt.
RS0062777 Rechtssatz 27.04.1987Zivilrecht
Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem de …