Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß nicht nur die Revision, der zweitbeklagten Partei, sondern auch jene des Erstbeklagten zulässig ist. Da die gegen die beiden beklagten Parteien als Streitgenossen gerichteten Ansprüche im selben tatsächlichen und rechtlichen Grund wurzeln – Gewinnbeteiligung als Entgelt für ein und dieselbe Gegenleistung eines Arbeitnehmers auf Grund ein, und derselben Vereinbarung, die mit dem Erstbeklagten abgeschlossen und in weiterer Folge auf die zweitbeklagte Partei übergegangen ist – und somit die beklagten Parteien hinsichtlich dieser Ansprüche Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, müssen die beiden Ansprüche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne der §§ 502 Abs. 3 ZPO, 23 a ArbGerG zusammengerechnet werden (Fasching ErgBd 100; Jud 56 neu; SZ 28/134 u.v.a.). Die Zusammensetzung der gegen die beiden beklagten Parteien geltend gemachten Klagsbeträge ergibt einen Betrag von S 61.015,93, der die Revisionsgrenze des § 23 a ArbGerG von S 15.000,-- (für den maßgeblichen Zeitpunkt) überschreitet.Vorauszuschicken ist, daß nicht nur die Revision, der zweitbeklagten Partei, sondern auch jene des Erstbeklagten zulässig ist. Da die gegen die beiden beklagten Parteien als Streitgenossen gerichteten Ansprüche im selben tatsächlichen und rechtlichen Grund wurzeln – Gewinnbeteiligung als Entgelt für ein und dieselbe Gegenleistung eines Arbeitnehmers auf Grund ein, und derselben Vereinbarung, die mit dem Erstbeklagten abgeschlossen und in weiterer Folge auf die zweitbeklagte Partei übergegangen ist – und somit die beklagten Parteien hinsichtlich dieser Ansprüche Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind, müssen die beiden Ansprüche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne der Paragraphen 502, Absatz 3, ZPO, 23 a ArbGerG zusammengerechnet werden (Fasching ErgBd 100; Jud 56 neu; SZ 28/134 u.v.a.). Die Zusammensetzung der gegen die beiden beklagten Parteien geltend gemachten Klagsbeträge ergibt einen Betrag von S 61.015,93, der die Revisionsgrenze des Paragraph 23, a ArbGerG von S 15.000,-- (für den maßgeblichen Zeitpunkt) überschreitet.
Zu bemerken ist schließlich, daß das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles die Verhandlung nicht neu durchgeführt hat. Diese Unterlassung begründet einen dem Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO zu unterstellenden Verfahrensmangel, der jedoch mangels Geltendmachung in der Revision vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden kann.Zu bemerken ist schließlich, daß das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles die Verhandlung nicht neu durchgeführt hat. Diese Unterlassung begründet einen dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO zu unterstellenden Verfahrensmangel, der jedoch mangels Geltendmachung in der Revision vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden kann.
Mit der Verfahrensrüge bekämpfen die beklagten Parteien teils in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes betreffend die Angaben der Zeugin * T*, teils machen sie Feststellungsmängel rechtlicher Art betreffend die Beurteilung der Verjährungsfrage und der passiven Klagslegitimation der zweitbeklagten Partei geltend, die im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu erörtern sein werden. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO wird daher nicht aufgezeigt.Mit der Verfahrensrüge bekämpfen die beklagten Parteien teils in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes betreffend die Angaben der Zeugin * T*, teils machen sie Feststellungsmängel rechtlicher Art betreffend die Beurteilung der Verjährungsfrage und der passiven Klagslegitimation der zweitbeklagten Partei geltend, die im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu erörtern sein werden. Ein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO wird daher nicht aufgezeigt.
Mit dieser Rechtsrüge wenden sich die beklagten Parteien vor allem gegen die Auffassung der Untergerichte, die Rechtskraft des über die Rechnungslegungspflicht der beklagten Parteien ergangenen Teilurteiles stehe der neuerlichen Erörterung jener Einwendungen der beklagten Parteien entgegen, über die bereits im Manifestationsverfahren abgesprochen worden sei. Die beklagten Parteien meinen, die Rechtskraft einer Entscheidung erstrecke sich weder auf Tatsachenfeststellungen noch auf die rechtliche Beurteilung. Im Verfahren über den Leistungsanspruch hätten alle im Manifestationsverfahren bereits vorgebrachten Einwendungen neuerlich berücksichtigt werden müssen. Nach Auffassung der beklagten Parteien seien aber die im Leistungsverfahren geltend gemachten Gewinnanteile als Entgeltforderungen eines Arbeitnehmers gemäß dem § 1486 Z 5 ABGB nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Die vom Berufungsgericht im Manifestationsverfahren vertretene Auffassung, die Klagsforderung unterliege der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist, sei unrichtig, zumal die Klagsforderung auch eine jährliche Forderung im Sinne des § 1480 ABGB sei, die gleichfalls nach drei Jahren verjähre. Mangels Fortsetzung des Betriebes des Erstbeklagten durch die zweitbeklagte Partei sei die zwischen * T* und dem Erstbeklagten getroffene Vereinbarung auf die zweitbeklagte Partei nicht übergegangen. * T* habe überdies nur die ihr aus der Vereinbarung gegenüber dem Erstbeklagten zustehende Forderung an den Kläger zediert. Die Abtretung entbehre des infolge ihres Schenkungscharakters notwendigen Notariatsaktes. Da zwischen * T* und dem Erstbeklagten nicht ein Arbeitsvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sei, habe sie, bzw. ihr Zessionar, auch an dem Verlust teilzunehmen.Mit dieser Rechtsrüge wenden sich die beklagten Parteien vor allem gegen die Auffassung der Untergerichte, die Rechtskraft des über die Rechnungslegungspflicht der beklagten Parteien ergangenen Teilurteiles stehe der neuerlichen Erörterung jener Einwendungen der beklagten Parteien entgegen, über die bereits im Manifestationsverfahren abgesprochen worden sei. Die beklagten Parteien meinen, die Rechtskraft einer Entscheidung erstrecke sich weder auf Tatsachenfeststellungen noch auf die rechtliche Beurteilung. Im Verfahren über den Leistungsanspruch hätten alle im Manifestationsverfahren bereits vorgebrachten Einwendungen neuerlich berücksichtigt werden müssen. Nach Auffassung der beklagten Parteien seien aber die im Leistungsverfahren geltend gemachten Gewinnanteile als Entgeltforderungen eines Arbeitnehmers gemäß dem Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Die vom Berufungsgericht im Manifestationsverfahren vertretene Auffassung, die Klagsforderung unterliege der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist, sei unrichtig, zumal die Klagsforderung auch eine jährliche Forderung im Sinne des Paragraph 1480, ABGB sei, die gleichfalls nach drei Jahren verjähre. Mangels Fortsetzung des Betriebes des Erstbeklagten durch die zweitbeklagte Partei sei die zwischen * T* und dem Erstbeklagten getroffene Vereinbarung auf die zweitbeklagte Partei nicht übergegangen. * T* habe überdies nur die ihr aus der Vereinbarung gegenüber dem Erstbeklagten zustehende Forderung an den Kläger zediert. Die Abtretung entbehre des infolge ihres Schenkungscharakters notwendigen Notariatsaktes. Da zwischen * T* und dem Erstbeklagten nicht ein Arbeitsvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sei, habe sie, bzw. ihr Zessionar, auch an dem Verlust teilzunehmen.
Für die Beantwortung der zentralen Frage der Rechtskraftwirkung des im Manifestationsverfahren ergangenen Teilurteiles ist davon auszugehen, daß die im Art. XLII EGzZPO enthaltenen Bestimmungen über die eidliche Vermögensangabe auf Grund ausdehnender Auslegung dieser Bestimmung auch auf das Begehren auf Rechnungslegung anzuwenden sind (JBl 1952, 158; SZ 23/190; SZ 34/184; SZ 46/112 u.v.a.; vgl auch Fasching II, 98). Dies bedeutet, daß auch hier zwischen dem auf Rechnungslegung gerichteten Begehren und dem Leistungsbegehren zu unterscheiden ist. Beide Begehren sind in eine Klagsschrift aufzunehmen, doch braucht das Leistungsbegehren die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes, insbesondere die Bezifferung des Klagsbetrages, zunächst nicht zu enthalten (Art XLII Abs. 3 EGzZPO). Dies bedeutet eine im Gesetz ausdrücklich angeordnete Durchbrechung der Grundsätze des § 226 Abs. 1 ZPO, die ihren Grund in der Unkenntnis des Klägers über den Gegenstand oder das Ausmaß seiner Forderung hat, die eben den – im bürgerlichen Recht wurzelnden (EvBl 1975/247; SZ 46/1 12 u.v.a.) – Anspruch auf Rechnungslegung zur Folge hat. Dem Kläger steht es offen, die Angabe des Leistungsgegenstandes (Bezifferung des Klagsbetrages) erst dann vorzunehmen, wenn er im Wege der eidlichen Vermögensangabe, bzw. der Rechnungslegung, Art und Umfang des geschuldeten Gegenstandes erfahren hat. Zur Erreichung dieses Zweckes hat das Gericht das Verfahren über den oben genannten Anspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen (Fasching aaO). Beide Begehren besitzen eine gemeinsame materiellrechtliche Grundlage; nur der Gegenstand des Begehrens ist verschieden. Daraus folgt, daß bereits mit dem das Manifestationsverfahren abschließenden Teilurteil über diese gemeinsame rechtserzeugende Grundlage entschieden wird. Dies trifft in Bezug auf den vorliegenden Fall insbesondere auf die Wirksamkeit der dem Hauptanspruch (Gewinnbeteiligung) zugrunde liegenden Vereinbarung, auf die Verjährung des daraus entspringenden Anspruches sowie auf die aktive und passive Klagslegitimation der Parteien zu. Diese materiellrechtlichen Voraussetzungen müssen, um den Klagsanspruch bejahen zu können, sowohl hinsichtlich des als Hauptanspruch geltend gemachten Gewinnbeteiligungsanspruches als auch hinsichtlich des daraus (als Hilfsanspruch) abgeleiteten Anspruches auf Rechnungslegung erfüllt sein. Mit der Entscheidung über den letztgenannten Anspruch wird daher in dem darüber ergehenden Teilurteil auch über diese Voraussetzungen abgesprochen. In dem anschließenden Verfahren ist nur mehr über Art und Umfang des Leistungsbegehrens und über die nur darauf beschränkten Einwendungen zu verhandeln und zu entscheiden. Wenn auch die beiden Begehren (Manifestations-und Leistungsbegehren) nicht identisch sind und daher die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft hinsichtlich des Teilurteiles nicht eintritt, so wird der Richter mit Rücksicht auf den eben dargelegten untrennbaren Zusammenhang des Inhaltes der rechtskräftigen Entscheidung über das Manifestationsbegehren mit dem Leistungsbegehren durch die rechtskräftige Entscheidung (Teilurteil) bei seiner zweiten Entscheidung (Endurteil) inhaltlich gebunden. Diese Bindungswirkung schließt nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue, im selben rechtserzeugenden Sachverhalt wurzelnde Leistungsbegehren und die nur dazu erhobenen Einwendungen (vgl. dazu Fasching III, 694 f.).Für die Beantwortung der zentralen Frage der Rechtskraftwirkung des im Manifestationsverfahren ergangenen Teilurteiles ist davon auszugehen, daß die im "Art". XLII EGzZPO enthaltenen Bestimmungen über die eidliche Vermögensangabe auf Grund ausdehnender Auslegung dieser Bestimmung auch auf das Begehren auf Rechnungslegung anzuwenden sind (JBl 1952, 158; SZ 23/190; SZ 34/184; SZ 46/112 u.v.a.; vergleiche auch Fasching römisch zwei, 98). Dies bedeutet, daß auch hier zwischen dem auf Rechnungslegung gerichteten Begehren und dem Leistungsbegehren zu unterscheiden ist. Beide Begehren sind in eine Klagsschrift aufzunehmen, doch braucht das Leistungsbegehren die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes, insbesondere die Bezifferung des Klagsbetrages, zunächst nicht zu enthalten (Art XLII Absatz 3, EGzZPO). Dies bedeutet eine im Gesetz ausdrücklich angeordnete Durchbrechung der Grundsätze des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO, die ihren Grund in der Unkenntnis des Klägers über den Gegenstand oder das Ausmaß seiner Forderung hat, die eben den – im bürgerlichen Recht wurzelnden (EvBl 1975/247; SZ 46/1 12 u.v.a.) – Anspruch auf Rechnungslegung zur Folge hat. Dem Kläger steht es offen, die Angabe des Leistungsgegenstandes (Bezifferung des Klagsbetrages) erst dann vorzunehmen, wenn er im Wege der eidlichen Vermögensangabe, bzw. der Rechnungslegung, Art und Umfang des geschuldeten Gegenstandes erfahren hat. Zur Erreichung dieses Zweckes hat das Gericht das Verfahren über den oben genannten Anspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen (Fasching aaO). Beide Begehren besitzen eine gemeinsame materiellrechtliche Grundlage; nur der Gegenstand des Begehrens ist verschieden. Daraus folgt, daß bereits mit dem das Manifestationsverfahren abschließenden Teilurteil über diese gemeinsame rechtserzeugende Grundlage entschieden wird. Dies trifft in Bezug auf den vorliegenden Fall insbesondere auf die Wirksamkeit der dem Hauptanspruch (Gewinnbeteiligung) zugrunde liegenden Vereinbarung, auf die Verjährung des daraus entspringenden Anspruches sowie auf die aktive und passive Klagslegitimation der Parteien zu. Diese materiellrechtlichen Voraussetzungen müssen, um den Klagsanspruch bejahen zu können, sowohl hinsichtlich des als Hauptanspruch geltend gemachten Gewinnbeteiligungsanspruches als auch hinsichtlich des daraus (als Hilfsanspruch) abgeleiteten Anspruches auf Rechnungslegung erfüllt sein. Mit der Entscheidung über den letztgenannten Anspruch wird daher in dem darüber ergehenden Teilurteil auch über diese Voraussetzungen abgesprochen. In dem anschließenden Verfahren ist nur mehr über Art und Umfang des Leistungsbegehrens und über die nur darauf beschränkten Einwendungen zu verhandeln und zu entscheiden. Wenn auch die beiden Begehren (Manifestations-und Leistungsbegehren) nicht identisch sind und daher die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft hinsichtlich des Teilurteiles nicht eintritt, so wird der Richter mit Rücksicht auf den eben dargelegten untrennbaren Zusammenhang des Inhaltes der rechtskräftigen Entscheidung über das Manifestationsbegehren mit dem Leistungsbegehren durch die rechtskräftige Entscheidung (Teilurteil) bei seiner zweiten Entscheidung (Endurteil) inhaltlich gebunden. Diese Bindungswirkung schließt nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue, im selben rechtserzeugenden Sachverhalt wurzelnde Leistungsbegehren und die nur dazu erhobenen Einwendungen vergleiche dazu Fasching römisch drei, 694 f.).
Die Untergerichte sind daher mit Recht auf die von den beklagten Parteien im Verfahren über das Leistungsbegehren wiederholten meritorischen Einwendungen, die sich gegen den gemeinsamen Klagsanspruch richteten, nicht mehr eingegangen. Damit erübrigt es sich, auf die von der Revisionswerberin zur Verjährung und zur Klagslegitimation erstatteten Rechtsmittelausführungen einzugehen. Zu untersuchen ist daher lediglich der im Verfahren über das Leistungsbegehren erhobene Einwand der beklagten Parteien, * T*, sei vereinbarungsgemäß nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt gewesen. Der Annahme einer Beteiligung am Verlust steht jedoch schon die von den Untergerichten getroffene Feststellung entgegen, daß * T* und der Erstbeklagte eine solche Beteiligung weder besprochen noch vereinbart haben. Die Behauptung, zwischen * T* und dem Erstbeklagten sei kein Arbeitsvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag (§ 1175 ABGB) abgeschlossen worden, trifft nicht zu. Das gesamte Vorbringen der beklagten Parteien und die Ergebnisse des Beweisverfahrens bieten nicht einmal einen Anhaltspunkt für das Vorliegen der für einen Gesellschaftsvertrag charakteristischen Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte sowie der grundsätzlichen Gleichordnung der Gesellschafter (vgl. Wahle in Klang2, V 540; Kastner, Gesellschaftsrecht2, 36; 7 Ob 72/75 u.a.)Die Untergerichte sind daher mit Recht auf die von den beklagten Parteien im Verfahren über das Leistungsbegehren wiederholten meritorischen Einwendungen, die sich gegen den gemeinsamen Klagsanspruch richteten, nicht mehr eingegangen. Damit erübrigt es sich, auf die von der Revisionswerberin zur Verjährung und zur Klagslegitimation erstatteten Rechtsmittelausführungen einzugehen. Zu untersuchen ist daher lediglich der im Verfahren über das Leistungsbegehren erhobene Einwand der beklagten Parteien, * T*, sei vereinbarungsgemäß nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt gewesen. Der Annahme einer Beteiligung am Verlust steht jedoch schon die von den Untergerichten getroffene Feststellung entgegen, daß * T* und der Erstbeklagte eine solche Beteiligung weder besprochen noch vereinbart haben. Die Behauptung, zwischen * T* und dem Erstbeklagten sei kein Arbeitsvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag (Paragraph 1175, ABGB) abgeschlossen worden, trifft nicht zu. Das gesamte Vorbringen der beklagten Parteien und die Ergebnisse des Beweisverfahrens bieten nicht einmal einen Anhaltspunkt für das Vorliegen der für einen Gesellschaftsvertrag charakteristischen Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte sowie der grundsätzlichen Gleichordnung der Gesellschafter vergleiche Wahle in Klang2, römisch fünf 540; Kastner, Gesellschaftsrecht2, 36; 7 Ob 72/75 u.a.)
Die angefochtene Entscheidung ist daher frei von Rechtsirrtum, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.