Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil es unter Beeinträchtigung der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) keine Begründung dafür gegeben hat, warum der Zweitbeklagte persönlich provisionspflichtig sei, obwohl der vermittelte Mietvertrag von der HPL GmbH abgeschlossen wurde.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil es unter Beeinträchtigung der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) keine Begründung dafür gegeben hat, warum der Zweitbeklagte persönlich provisionspflichtig sei, obwohl der vermittelte Mietvertrag von der HPL GmbH abgeschlossen wurde.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Zweitbeklagte steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, er sei nicht passiv legitimiert, weil er als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, nämlich der Firma HPL, nur diese verpflichtet habe. Grundsätzlich muß ein Vertreter (Machthaber) in erster Linie dem Geschäftspartner gegenüber deutlich machen, daß er für den Vertretenen (Machtgeber) agiert. Es genügt nicht, daß er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will (Handeln "auf Rechnung" eines anderen), er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen (Handeln "im Namen" eines anderen). Dieser sogenannte Offenlegungsgrundsatz dient der Evidenz der Rechtsverhältnisse: Der Geschäftsgegner (Dritte) hat - wegen des Prinzips der Vertragsfreiheit - ein Recht zu erfahren, wer sein Partner werden soll. Für die Offenlegung reicht es nicht ohne weiteres aus, daß dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Wege der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Es bedarf vielmehr im Einzelfall sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte das Auftreten des Handelnden verstehen mußte. Es genügt allerdings für die Offenlegung, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann. In Zweifel ist jedoch ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (Koziol/Welser, Grundriß10 I 162f mwN; RdW 1996, 468).Der Zweitbeklagte steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, er sei nicht passiv legitimiert, weil er als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, nämlich der Firma HPL, nur diese verpflichtet habe. Grundsätzlich muß ein Vertreter (Machthaber) in erster Linie dem Geschäftspartner gegenüber deutlich machen, daß er für den Vertretenen (Machtgeber) agiert. Es genügt nicht, daß er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will (Handeln "auf Rechnung" eines anderen), er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen (Handeln "im Namen" eines anderen). Dieser sogenannte Offenlegungsgrundsatz dient der Evidenz der Rechtsverhältnisse: Der Geschäftsgegner (Dritte) hat - wegen des Prinzips der Vertragsfreiheit - ein Recht zu erfahren, wer sein Partner werden soll. Für die Offenlegung reicht es nicht ohne weiteres aus, daß dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Wege der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Es bedarf vielmehr im Einzelfall sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte das Auftreten des Handelnden verstehen mußte. Es genügt allerdings für die Offenlegung, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann. In Zweifel ist jedoch ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 162f mwN; RdW 1996, 468).
Die Gesellschaft mbH wird nach § 18 Abs 1 GmbHG durch den (die) Geschäftsführer vertreten. Auch der Zweitbeklagte als alleiniger Geschäftsführer war durch das allgemein anerkannte Gebot der Offenlegung dem Erklärungsempfänger (Klägerin) gegenüber verpflichtet, klar zum Ausdruck zu bringen, ob er im eigenem Namen oder als organschaftlicher Vertreter der GmbH handelte. Die tatsächliche Zurechnung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung richtet sich dann nach der Vertrauenstheorie: Es kommt darauf an, wie ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger die Erklärung des Geschäftsführers auffassen mußte. Unterläßt es etwa der Geschäftsführer, mit einer dem § 5 Abs 2 GmbHG entsprechenden Firmenbezeichnung zu unterfertigen, und rechnet ihm der Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftliche Erklärung persönlich zu, trifft den Geschäftsführer die Beweislast, daß er für die GmbH handeln wollte und er diesen Umstand dem Vertragsgegner so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß jeder redliche und verständige Erklärungsempfänger dies erkannt hätte oder zumindest hätte erkennen können (Kostner/Umfahrer, GmbH-Handbuch Rz 228 mwN; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 10 zu § 18; Schneider in Scholz, Kommentar zum deutschen GmbHG Rz 2 zu § 36). Der Geschäftsführer kann demnach persönlich haftbar werden, wenn er bei Rechtsgeschäften nicht deutlich macht, daß er für die Gesellschaft handelt. Fehlt es an einem erkennbaren Handeln, wird auch nicht aus den Umständen deutlich, daß er für die Gesellschaft handelt, so wird er persönlich haftbar (Schneider aaO Rz 221 zu § 43; EvBl 1987/202 mwN aus Lehre und Rechtsprechung).Die Gesellschaft mbH wird nach Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG durch den (die) Geschäftsführer vertreten. Auch der Zweitbeklagte als alleiniger Geschäftsführer war durch das allgemein anerkannte Gebot der Offenlegung dem Erklärungsempfänger (Klägerin) gegenüber verpflichtet, klar zum Ausdruck zu bringen, ob er im eigenem Namen oder als organschaftlicher Vertreter der GmbH handelte. Die tatsächliche Zurechnung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung richtet sich dann nach der Vertrauenstheorie: Es kommt darauf an, wie ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger die Erklärung des Geschäftsführers auffassen mußte. Unterläßt es etwa der Geschäftsführer, mit einer dem Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG entsprechenden Firmenbezeichnung zu unterfertigen, und rechnet ihm der Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftliche Erklärung persönlich zu, trifft den Geschäftsführer die Beweislast, daß er für die GmbH handeln wollte und er diesen Umstand dem Vertragsgegner so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß jeder redliche und verständige Erklärungsempfänger dies erkannt hätte oder zumindest hätte erkennen können (Kostner/Umfahrer, GmbH-Handbuch Rz 228 mwN; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 10 zu Paragraph 18,; Schneider in Scholz, Kommentar zum deutschen GmbHG Rz 2 zu Paragraph 36,). Der Geschäftsführer kann demnach persönlich haftbar werden, wenn er bei Rechtsgeschäften nicht deutlich macht, daß er für die Gesellschaft handelt. Fehlt es an einem erkennbaren Handeln, wird auch nicht aus den Umständen deutlich, daß er für die Gesellschaft handelt, so wird er persönlich haftbar (Schneider aaO Rz 221 zu Paragraph 43,; EvBl 1987/202 mwN aus Lehre und Rechtsprechung).
Ob ein Geschäftsführer nach diesen Grundsätzen namens der GmbH handelt oder ein Eigengeschäft schließt, kann immer nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeklagte nach den Feststellungen nicht ausreichend offengelegt, daß er für die GmbH handeln wolle, weshalb die Vorinstanzen bei Abschluß des Vermittlungsauftrages zutreffend ein Eigengeschäft annahmen.
Was nun den Provisionsanspruch der Klägerin gegen den Zweitbeklagten betrifft, so kann grundsätzlich nur ein vom Vermittlungsvertrag umfaßter Geschäftsabschluß eine Provisionspflicht auslösen (Jabornegg, HVG 234 mwN). Provision gebührt also grundsätzlich nur dann, wenn der abgeschlossene Vertrag (hier der Mietvertrag) inhaltlich dem zu vermittelnden Geschäft entspricht. Der Zweitbeklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, daß er deshalb nicht zahlungspflichtig sei, weil der provisionspflichtige Mietvertrag von der HPL GmbH und nicht von ihm persönlich abgeschlossen wurde. Die vom Erstgericht für eine Haftung des Zweitbeklagten gegebene Begründung, es könne nicht unterschieden werden, ob er sein Verhalten als Privatmann oder als Geschäftsführer seiner Firma gesetzt habe, ist freilich für sich allein nicht tragfähig. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rechtsfrage überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Rechtsrüge des Zweitbeklagten kann jedoch aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden sein:
Zu unterscheiden ist zwischen dem Vermittlungsvertrag und dem vermittelten Vertrag. Nach herrschender Auffassung muß das abgeschlossene Geschäft dem aufgetragenen insofern nicht völlig entsprechen, als auch wirtschaftliche Gleichwertigkeit die Provisionspflicht begründet. Die Provision gebührt daher im allgemeinen auch bei Abschluß eines dem aufgetragenen Geschäft "zweckgleichwertigen" Geschäftes (Jabornegg aaO 235 mit Judikaturnachweisen). Nach § 6 Abs 3 MaklerG (in Kraft erst ab 1.7.1996) hat der Makler auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung vom Gesetzgeber festgeschrieben. Wirtschaftliche Gleichwertigkeit in diesem Sinn liegt aber nicht nur vor, wenn etwa statt eines ursprünglichen in Aussicht genommenen Kaufes schließlich ein Mietvertrag zustande kommt, sondern auch dann, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde (RV zum MaklerG, zitiert bei S. Bydlinski, MaklerG MSA 25 Anmerkung 11 zu § 6; MietSlg 39.706; ImmZ 1996, 5 = MietSlg 45.599), wenn also der Geschäftsabschluß durch den Dritten vom Vermittlungsauftrag ausdrücklich oder schlüssig umfaßt ist (Jabornegg aaO 241 unter Hinweis auf ImmZ 1961, 39; vgl auch JBl 1994, 538 = ecolex 1993, 666).Zu unterscheiden ist zwischen dem Vermittlungsvertrag und dem vermittelten Vertrag. Nach herrschender Auffassung muß das abgeschlossene Geschäft dem aufgetragenen insofern nicht völlig entsprechen, als auch wirtschaftliche Gleichwertigkeit die Provisionspflicht begründet. Die Provision gebührt daher im allgemeinen auch bei Abschluß eines dem aufgetragenen Geschäft "zweckgleichwertigen" Geschäftes (Jabornegg aaO 235 mit Judikaturnachweisen). Nach Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG (in Kraft erst ab 1.7.1996) hat der Makler auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung vom Gesetzgeber festgeschrieben. Wirtschaftliche Gleichwertigkeit in diesem Sinn liegt aber nicht nur vor, wenn etwa statt eines ursprünglichen in Aussicht genommenen Kaufes schließlich ein Mietvertrag zustande kommt, sondern auch dann, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde Regierungsvorlage zum MaklerG, zitiert bei S. Bydlinski, MaklerG MSA 25 Anmerkung 11 zu Paragraph 6,; MietSlg 39.706; ImmZ 1996, 5 = MietSlg 45.599), wenn also der Geschäftsabschluß durch den Dritten vom Vermittlungsauftrag ausdrücklich oder schlüssig umfaßt ist (Jabornegg aaO 241 unter Hinweis auf ImmZ 1961, 39; vergleiche auch JBl 1994, 538 = ecolex 1993, 666).
Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, daß der Mietvertrag zwar mit der Gesellschaft mbH zustande kam, der Zweitbeklagte aber den Vermittlungsauftrag im Interesse dieser Gesellschaft erteilt hatte. Insoweit ist keine mit der bisherigen Rechtsprechung unvereinbare Fehlbeurteilung darin zu erblicken, daß die Vorinstanzen im Ergebnis den Zweitbeklagten zur Zahlung der Vermittlungsprivision verurteilt haben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.