Rechtssatz RS0062711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062711
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Rechtssatz
Der Zuschlag an den Meistbieter ist kein "Geschäft" im Sinne des § 6 Abs 1 HVG, weil es sich dabei um den Abschluss eines Rechtsgeschäftes privatrechtlicher Art handelt. Zudem kann eine Vermittlungstätigkeit zur Erwirkung des Zuschlages nicht entfaltet werden (RZ 1933,116, ZBl 1934/220 S 592). Der Erwerb durch Zuschlag an den Meistbietenden im Exekutionsverfahren stellt sohin kein dem Kaufvertrag "zweckgleichwertiges" Geschäft dar.Der Zuschlag an den Meistbieter ist kein "Geschäft" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, HVG, weil es sich dabei um den Abschluss eines Rechtsgeschäftes privatrechtlicher Art handelt. Zudem kann eine Vermittlungstätigkeit zur Erwirkung des Zuschlages nicht entfaltet werden (RZ 1933,116, ZBl 1934/220 S 592). Der Erwerb durch Zuschlag an den Meistbietenden im Exekutionsverfahren stellt sohin kein dem Kaufvertrag "zweckgleichwertiges" Geschäft dar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 248/68
Entscheidungstext OGH 15.10.1968 8 Ob 248/68
Veröff: SZ 41/135
- 1 Ob 240/06k
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 240/06k
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 2 Ob 106/01d wird nicht mehr von der Auffassung getragen, eine Provisionspflicht für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsmöglichkeit komme überhaupt nicht in Betracht. (T1); Veröff: SZ 2006/187
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0062711
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19681015_OGH0002_0080OB00248_6800000_001