Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat in der Klage eine Rente aus dem Gründe der Minderung der Erwerbsfähigkeit begehrt. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit war auch die Grundlage, auf der ihr die Untergerichte eine monatliche Rente zugesprochen haben. Da sie ihre Erwerbsminderung in der Klage mit 35 bis 40% angegeben und eine Rente von monatlich 400 S begehrt hat, ist sie davon ausgegangen, daß sie einen Betrag von über 1000 S vor dem Unfall erwerben konnte.
Die Frage, ob der gemindert Erwerbsfähige auch dann einen Verdienstentgang beanspruchen kann, wenn er trotz der Minderung bei einem Angehörigen den vollen Lohn bezieht, wird in der Rechtslehre nicht einheitlich beantwortet (vgl. Wolff in Klangs Kommentar. 2. Aufl., zu § 1325, S. 133).Die Frage, ob der gemindert Erwerbsfähige auch dann einen Verdienstentgang beanspruchen kann, wenn er trotz der Minderung bei einem Angehörigen den vollen Lohn bezieht, wird in der Rechtslehre nicht einheitlich beantwortet vergleiche Wolff in Klangs Kommentar. 2. Aufl., zu Paragraph 1325,, S. 133).
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen, daß bei dauernder Verminderung der Erwerbsfähigkeit dem Geschädigten ein Ersatz auch dann gebührt, wenn er trotz des Unfalles mit geminderten Bezügen in seiner Stellung bleibt (SZ. IX/85, SZ. XIX/78, 3 Ob 749/51, JBl. 1953, S. 49). Nach § 13 Abs. 4 KFG. wird der Anspruch auf die Geldrente nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten den Unterhalt zu gewähren hat. Diese Bestimmung steht in Einklang mit § 843 IV des BGB. und stellt einen allgemeinen, den ganzen Inhalt der Schadenersatzpflicht wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfassenden Grundsatz auf (Müller, Straßenverkehrsrecht, S. 296). Die Geltung dieses, den natürlichen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Satzes ist auch für den österreichischen Rechtsbereich anzuerkennen. In diesem Zusammenhange kann auch auf das französische Rechtssprichwort verwiesen werden: On ne se libere que de ses deniers, non des deniers d'autrui ... (Seiner Verbindlichkeit entledigt man sich nur mit eigenem Geld, nicht mit dem Geld anderer ...). Der Ersatzpflichtige kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Unterhaltspflicht eines anderen berufen. Solange die Klägerin den Anspruch auf Leistung einer Rente durchsetzen kann, sind die Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht ihrer Mutter nicht gegeben. Der Beklagte kann auch nicht einwenden, daß die Geschädigte auf Grund freiwilliger Zuwendungen eines Angehörigen Leistungen erhält, die er selbst zu erbringen hätte. Da die Klägerin auf diese freiwilligen Zuwendungen keinen Anspruch hat, kann sie mit ihnen nicht rechnen. Diese Leistungen haben nicht den Zweck, die Verbindlichkeit des Beklagten zu erfüllen und können jederzeit eingestellt werden. Würde man der Klägerin im vorliegenden Falle den Rentenanspruch aberkennen, so wäre sie, um ihrer Ersatzansprüche nicht verlustig zu gehen, zu unnötigen Umwegen genötigt, etwa, daß sie diese Ansprüche ihrer Mutter abträte u. dgl.Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen, daß bei dauernder Verminderung der Erwerbsfähigkeit dem Geschädigten ein Ersatz auch dann gebührt, wenn er trotz des Unfalles mit geminderten Bezügen in seiner Stellung bleibt (SZ. IX/85, SZ. XIX/78, 3 Ob 749/51, JBl. 1953, S. 49). Nach Paragraph 13, Absatz 4, KFG. wird der Anspruch auf die Geldrente nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten den Unterhalt zu gewähren hat. Diese Bestimmung steht in Einklang mit Paragraph 843, römisch vier des BGB. und stellt einen allgemeinen, den ganzen Inhalt der Schadenersatzpflicht wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfassenden Grundsatz auf (Müller, Straßenverkehrsrecht, S. 296). Die Geltung dieses, den natürlichen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Satzes ist auch für den österreichischen Rechtsbereich anzuerkennen. In diesem Zusammenhange kann auch auf das französische Rechtssprichwort verwiesen werden: On ne se libere que de ses deniers, non des deniers d'autrui ... (Seiner Verbindlichkeit entledigt man sich nur mit eigenem Geld, nicht mit dem Geld anderer ...). Der Ersatzpflichtige kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Unterhaltspflicht eines anderen berufen. Solange die Klägerin den Anspruch auf Leistung einer Rente durchsetzen kann, sind die Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht ihrer Mutter nicht gegeben. Der Beklagte kann auch nicht einwenden, daß die Geschädigte auf Grund freiwilliger Zuwendungen eines Angehörigen Leistungen erhält, die er selbst zu erbringen hätte. Da die Klägerin auf diese freiwilligen Zuwendungen keinen Anspruch hat, kann sie mit ihnen nicht rechnen. Diese Leistungen haben nicht den Zweck, die Verbindlichkeit des Beklagten zu erfüllen und können jederzeit eingestellt werden. Würde man der Klägerin im vorliegenden Falle den Rentenanspruch aberkennen, so wäre sie, um ihrer Ersatzansprüche nicht verlustig zu gehen, zu unnötigen Umwegen genötigt, etwa, daß sie diese Ansprüche ihrer Mutter abträte u. dgl.
Das der Klägerin zugesprochene Schmerzengeld erscheint dem Obersten Gerichtshof angemessen. Die Untergerichte haben festgestellt, daß die Klägerin durch den Unfall einen Schädelgrundbruch und eine Gehirnerschütterung erlitt und an einem Auge erblindete. Sie hatte durch drei bis vier Wochen schwere Schmerzen und während eines weiteren Zeitraumes von zwei bis drei Monaten mäßige Schmerzen und leichtere Schmerzen noch durch sechs Wochen. Der Oberste Gerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung daran fest, daß dem Beschädigten auch ein Schmerzengeld für die seelischen Leiden gebührt, die ihm aus seiner Verwandlung zum Krüppel entstehen (vgl. die bei Kapfer zu § 1325 ABGB. unter Nr. 9 angeführten Entscheidungen, ferner 1 Ob 194/50, 2 Ob 532/50, 3 Ob 749/51 u. a. m.). Daß der Verlust der Sehfähigkeit auf einem Auge eine schwere seelische Beeinträchtigung mit sich bringt, bedarf keiner weiteren Erörterung.Das der Klägerin zugesprochene Schmerzengeld erscheint dem Obersten Gerichtshof angemessen. Die Untergerichte haben festgestellt, daß die Klägerin durch den Unfall einen Schädelgrundbruch und eine Gehirnerschütterung erlitt und an einem Auge erblindete. Sie hatte durch drei bis vier Wochen schwere Schmerzen und während eines weiteren Zeitraumes von zwei bis drei Monaten mäßige Schmerzen und leichtere Schmerzen noch durch sechs Wochen. Der Oberste Gerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung daran fest, daß dem Beschädigten auch ein Schmerzengeld für die seelischen Leiden gebührt, die ihm aus seiner Verwandlung zum Krüppel entstehen vergleiche die bei Kapfer zu Paragraph 1325, ABGB. unter Nr. 9 angeführten Entscheidungen, ferner 1 Ob 194/50, 2 Ob 532/50, 3 Ob 749/51 u. a. m.). Daß der Verlust der Sehfähigkeit auf einem Auge eine schwere seelische Beeinträchtigung mit sich bringt, bedarf keiner weiteren Erörterung.