Da das Erstgericht die Klagsforderung mit 17.372,30 S als zu Recht bestehend erkannte und zur Abweisung des Mehrbegehrens von 17.230,10 S sA durch Heranziehung der mit 8.544 S als zu Recht bestehenden Gegenforderung der Beklagten gelangte, das Berufungsgericht jedoch zur Gänze das Bestehen der Klagsforderung verneinte und deshalb das Klagebegehren abwies, liegt ein abänderndes Urteil des Berufungsgerichtes vor (vgl. RZ 1970, 168; ZVR 1977/71 u.a.).Da das Erstgericht die Klagsforderung mit 17.372,30 S als zu Recht bestehend erkannte und zur Abweisung des Mehrbegehrens von 17.230,10 S sA durch Heranziehung der mit 8.544 S als zu Recht bestehenden Gegenforderung der Beklagten gelangte, das Berufungsgericht jedoch zur Gänze das Bestehen der Klagsforderung verneinte und deshalb das Klagebegehren abwies, liegt ein abänderndes Urteil des Berufungsgerichtes vor vergleiche RZ 1970, 168; ZVR 1977/71 u.a.).
Der von der Abänderung betroffene Streitgegenstand übersteigt somit 15.000 S, sodaß der Revisionsausschluß nach § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO nicht Platz greift. Da andererseits im vorliegenden Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000Snichtübersteigt,wäredasBerufungsgerichtgemäß§500 Abs. 3 ZPO verpflichtet gewesen auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Ohne diesen Ausspruch läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsmittel des Klägers um eine außerordentliche Revision oder eine (zu Unrecht als außerordentliche Revision bezeichnete) ordentliche Revision handelt; über solche Rechtsmittel wäre nach den Bestimmungen der ZPO in verschiedener Weise zu verfahren. Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO unterlassen hat, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung und der Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die Revisionsschrift an den Revisionsgegner zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen (§ 507 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ZPO); sodann wäre nach § 508 Abs. 1 ZPO vorzugehen. Sollte die Revision nicht für zulässig erklärt werden, wären die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen (§ 508 Abs. 2 ZPO).Der von der Abänderung betroffene Streitgegenstand übersteigt somit 15.000 S, sodaß der Revisionsausschluß nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht Platz greift. Da andererseits im vorliegenden Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000Snichtübersteigt,wäredasBerufungsgerichtgemäß§500 Absatz 3, ZPO verpflichtet gewesen auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Ohne diesen Ausspruch läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsmittel des Klägers um eine außerordentliche Revision oder eine (zu Unrecht als außerordentliche Revision bezeichnete) ordentliche Revision handelt; über solche Rechtsmittel wäre nach den Bestimmungen der ZPO in verschiedener Weise zu verfahren. Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO unterlassen hat, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung und der Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wäre die Revisionsschrift an den Revisionsgegner zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen (Paragraph 507, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ZPO); sodann wäre nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vorzugehen. Sollte die Revision nicht für zulässig erklärt werden, wären die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO).