Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die grundlegende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein das Bestandobjekt betreffender Abbruchsauftrag der Baubehörde das Mietverhältnis auflöst (§ 1112a ABGB), war von der Rechtsprechung in der Vergangenheit, so auch noch zur Zeit der Fällung des Berufungsurteils, unterschiedlich beantwortet worden. Erst die im verstärkten Senat gefällte Entscheidung des Obersten GerichtshofesDie grundlegende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein das Bestandobjekt betreffender Abbruchsauftrag der Baubehörde das Mietverhältnis auflöst (Paragraph 1112 a, ABGB), war von der Rechtsprechung in der Vergangenheit, so auch noch zur Zeit der Fällung des Berufungsurteils, unterschiedlich beantwortet worden. Erst die im verstärkten Senat gefällte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
vom 13.4.1994, 3 Ob 37/94 (SZ 67/64 = ecolex 1994, 60 = JBl 1994, 618
= JUS Z 1573 = MietSlg 46.137 = MietSlg 46.720/9 = WoBl 1994, 114= JUS Ziffer 1573, = MietSlg 46.137 = MietSlg 46.720/9 = WoBl 1994, 114
[Würth]) führte zu einer Klärung dieser Frage. In der Revision weist die beklagte Partei zutreffend auf Fragen hin, die von der später ergangenen Entscheidung 3 Ob 37/94 für wesentlich erachtet, vom Berufungsgericht jedoch - auch infolge unrichtiger Wiedergabe des Vorbringens der beklagten Partei zur rechtlichen Unmöglichkeit einer Wiederherstellung - nicht oder nicht erschöpfend behandelt wurden. Da, worauf noch einzugehen sein wird, die strittige Terrasse als vom Mietvertrag umfaßt gelten muß, sind diese Fragen hier auch zu lösen.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, nicht jedoch dann, wenn Parteienbehauptungen unrichtig wiedergegeben werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 503 mwN). Ebensowenig liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, nicht jedoch dann, wenn Parteienbehauptungen unrichtig wiedergegeben werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 503, mwN). Ebensowenig liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nicht zutreffend ist weiters das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht sei bei Beurteilung eines stillschweigend auch hinsichtlich der Terrasse zustande gekommenen Mietvertrages von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Von den Vorinstanzen wurde für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, daß die Holzterrasse bei Eingehen des Mietverhältnisses bereits vorhanden und ausschließlich vom Wohnzimmer des Bestandobjektes aus zugänglich war, sowie bei Besichtigung des Bestandobjektes durch den damaligen Hausverwalter als Vertreter des Hauseigentümers und die späteren Mieter über die vorhandene Türe, an der ein Schlüssel steckte, betreten wurde. Ein gemeinsames Besichtigen und Betreten des Bestandobjektes durch Vermieter und abschlußwillige Mieter dient gerade dazu, diesen die für den Entschluß zum Eingehen des Vertrages wesentliche Kenntnis von Umfang und Zustand des Bestandobjektes zu verschaffen. Es bestand daher für die Mieter kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß auch die nur von ihren Räumen aus zu benützende Dachterrasse Gegenstand des Mietvertrages werden sollte. Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits ausgesprochen (MietSlg 7858), daß zum Bestandobjekt gehörende Nebenräumlichkeiten auch dann als mitvermietet gelten, wenn sie im Mietvertrag nicht einzeln angeführt sind und bei Abschluß des Vertrages über sie nicht gesprochen wurde. Die mangelnde Erwähnung der Terrasse im Vertrag schadet im vorliegenden Fall überdies auch deshalb nicht, weil die Innenräume ebenfalls nicht vollständig aufgezählt wurden. Wenn gemeinsame Gänge und Stiegen, sowie der Hof, der Garten und die Außenflächen des Hauses ausdrücklich von der Vermietung ausgenommen wurden, ergibt sich daraus nicht, daß auch die nur von einer Wohnung aus begehbare Terrasse vom Bestandvertrag nicht erfaßt sein sollte. Diese Aufzählung betrifft nämlich Teile des Hauses, die üblicherweise der allgemeinen Benützung und nicht derjenigen eines einzelnen Mieters dienen. Balkone, Loggien und Terrassen werden hingegen regelmäßig von einem Wohnungsinhaber allein benützt, weil diese Einrichtungen seinem Objekt zugeordnet sind (Call in Korinek/Krejci, Handbuch zum MRG 633).
Mit der im verstärkten Senat ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 37/94 wurde ausgesprochen, daß ein Abbruchauftrag der Verwaltungsbehörde nur dann den Untergang der Bestandsache und damit die Auflösung des Bestandvertrages bewirkt, wenn er endgültig ist. Nur in einem solchen Fall könne von einem rechtlichen Untergang der Bestandsache ausgegangen werden, der ihrem tatsächlichen Untergang gleichgehalten werden muß. Endgültig sei ein Abbruchsauftrag aber erst, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Erlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Bestehe hingegen eine Wiederherstellungsverpflichtung (§ 1096 ABGB), könne es nicht sachgerecht sein, den Bestandgeber hievon dadurch zu befreien, daß die Auflösung des Bestandvertrages angenommen werde. Die Tatsache allein, daß ein behördlicher Abbruchauftrag ergangen ist, zwinge dazu nicht, weil dieser Auftrag seine Wirksamkeit verliere, wenn der Bestandgeber den Zustand, der zur Erlassung des Abbruchauftrages führte, beseitige. Er könne dann wegen Änderung des Sachverhalts nicht mehr vollstreckt und entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG sogar aufgehoben werden. Da allein schon die erforderlichenfalls mit baubehördlicher Bewilligung erfolgte Behebung der Baugebrechen, die Anlaß für den Abbruchauftrag waren, die Vollstreckung nach § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig mache, schade es nicht, daß ein Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG nicht besteht. Die Frage, ob der Bestandgeber zur Behebung der Baugebrechen verpflichtet ist, die den Anlaß für den Abbruchauftrag gebildet haben, sei im Anwendungsbereich des MRG - hievon sei im Zweifel auszugehen (SZ 62/209 ua) - aufgrund von dessen § 3 zu lösen. Die Pflicht zur Erhaltung des Gebäudes, in dem das Bestandobjekt liegt, finde jedoch auch im Anwendungsbereich des MRG ihre Grenze an der Unwirtschaftlichkeit. Zusammenfassend kommt der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofes in 3 Ob 37/94 daher zur Ansicht, daß die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist, nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandvertrages bewirkt, wenn feststeht, daß die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandnehmer nicht beseitigt werden müssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat die Revisionswerberin auf die Unmöglichkeit einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung der Terrasse (Seite 108), aber auch auf eine technische Unmöglichkeit hingewiesen, die darin liegen soll, daß die Blechverkleidung des Erkers kein geeignetes und tragfähiges Fundament für die Errichtung einer Terrasse darstellt (Seite 106).Mit der im verstärkten Senat ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 37/94 wurde ausgesprochen, daß ein Abbruchauftrag der Verwaltungsbehörde nur dann den Untergang der Bestandsache und damit die Auflösung des Bestandvertrages bewirkt, wenn er endgültig ist. Nur in einem solchen Fall könne von einem rechtlichen Untergang der Bestandsache ausgegangen werden, der ihrem tatsächlichen Untergang gleichgehalten werden muß. Endgültig sei ein Abbruchsauftrag aber erst, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Erlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Bestehe hingegen eine Wiederherstellungsverpflichtung (Paragraph 1096, ABGB), könne es nicht sachgerecht sein, den Bestandgeber hievon dadurch zu befreien, daß die Auflösung des Bestandvertrages angenommen werde. Die Tatsache allein, daß ein behördlicher Abbruchauftrag ergangen ist, zwinge dazu nicht, weil dieser Auftrag seine Wirksamkeit verliere, wenn der Bestandgeber den Zustand, der zur Erlassung des Abbruchauftrages führte, beseitige. Er könne dann wegen Änderung des Sachverhalts nicht mehr vollstreckt und entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sogar aufgehoben werden. Da allein schon die erforderlichenfalls mit baubehördlicher Bewilligung erfolgte Behebung der Baugebrechen, die Anlaß für den Abbruchauftrag waren, die Vollstreckung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig mache, schade es nicht, daß ein Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht besteht. Die Frage, ob der Bestandgeber zur Behebung der Baugebrechen verpflichtet ist, die den Anlaß für den Abbruchauftrag gebildet haben, sei im Anwendungsbereich des MRG - hievon sei im Zweifel auszugehen (SZ 62/209 ua) - aufgrund von dessen Paragraph 3, zu lösen. Die Pflicht zur Erhaltung des Gebäudes, in dem das Bestandobjekt liegt, finde jedoch auch im Anwendungsbereich des MRG ihre Grenze an der Unwirtschaftlichkeit. Zusammenfassend kommt der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofes in 3 Ob 37/94 daher zur Ansicht, daß die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist, nur und erst dann gemäß Paragraph 1112, ABGB die Auflösung des Bestandvertrages bewirkt, wenn feststeht, daß die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandnehmer nicht beseitigt werden müssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat die Revisionswerberin auf die Unmöglichkeit einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung der Terrasse (Seite 108), aber auch auf eine technische Unmöglichkeit hingewiesen, die darin liegen soll, daß die Blechverkleidung des Erkers kein geeignetes und tragfähiges Fundament für die Errichtung einer Terrasse darstellt (Seite 106).
Weder zur Frage der Unmöglichkeit noch zur Frage der Unwirtschaftlichkeit wurden von den Vorinstanzen ausreichende Feststellungen getroffen. Wenngleich evident ist, daß die nachträgliche Einholung einer Baubewilligung allein den Abbruch nicht hindern hätte können, weil der Abbruchsauftrag nicht nur wegen konsenswidriger Errichtung, sondern auch wegen gefährlicher Baugebrechen ergangen war, bedarf es für die Beurteilung, ob der Abbruchsbescheid endgültig gewesen wäre und somit eine (Teil-)Auflösung des Bestandvertrages herbeigefüht hätte, noch der Feststellung, ob und mit welchen Mitteln eine der Bauordnung entsprechende Wiederherstellung möglich ist.
Zu dieser Verfahrensergänzung war die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.