Rechtssatz RS0027764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027764
Entscheidungsdatum
08.11.2022
Rechtssatz
Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß Paragraph 1112, ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 37/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 37/94
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64
- 6 Ob 647/94
Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 647/94
Auch
- 7 Ob 622/94
Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 622/94
- 8 Ob 2324/96i
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2324/96i
Auch
- 2 Ob 107/97t
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 107/97t
- 2 Ob 147/02k
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 147/02k
Auch; Beisatz: Die Bindungswirkung und Tatbestandswirkung des Bescheides hat das Erlöschen des Bestandvertrages iSd § 1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T1)
- 9 Ob 96/06t
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 96/06t
Auch; Beisatz: Ein Abbruchauftrag ist erst dann endgültig und somit bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Erlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T2)
- 5 Ob 192/07g
Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 192/07g
Vgl; Beisatz: Ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen ist dann endgültig und bindend, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T3)
Beisatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen. (T4)
- 3 Ob 255/08h
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 255/08h
Beis wie T2; Beisatz: Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 3 Ob 37/94 (SZ 67/64) hat die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Abbruchbescheids das Erlöschen des Bestandvertrags iSd §1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T5)
- 6 Ob 4/09w
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 4/09w
Vgl; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T6)
Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T7)
Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T8)
- 5 Ob 31/11m
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 31/11m
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3
- 4 Ob 30/14m
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 30/14m
Auch
- 3 Ob 16/14w
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 16/14w
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T9)
- 5 Ob 55/22g
Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 55/22g
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027764
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0030OB00037_9400000_001