Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
1. Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjekts von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer ist nach ständiger Rechtsprechung als Akt unzulässiger Selbsthilfe zu beurteilen, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll (RIS-Justiz RS0009069). Es trifft zu, dass nach der Entscheidung 9 Ob 96/06t (= Zak 2007/514, 294 = immolex 2007/50, 114 [zust Prader]) im konkreten Fall von einem endgültigen Abbruchauftrag auszugehen ist, der das Bestandverhältnis gemäß § 1112 ABGB auflöste (RIS-Justiz RS0027764), weil die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, nicht behebbar waren und eine Verpflichtung der klagenden Partei zur Behebung auch nicht bestand.1. Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjekts von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer ist nach ständiger Rechtsprechung als Akt unzulässiger Selbsthilfe zu beurteilen, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll (RIS-Justiz RS0009069). Es trifft zu, dass nach der Entscheidung 9 Ob 96/06t (= Zak 2007/514, 294 = immolex 2007/50, 114 [zust Prader]) im konkreten Fall von einem endgültigen Abbruchauftrag auszugehen ist, der das Bestandverhältnis gemäß Paragraph 1112, ABGB auflöste (RIS-Justiz RS0027764), weil die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, nicht behebbar waren und eine Verpflichtung der klagenden Partei zur Behebung auch nicht bestand.
Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 3 Ob 37/94 (SZ 67/64) hat die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Abbruchbescheids das Erlöschen des Bestandvertrags iSd § 1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist (2 Ob 147/02k). Der Vermieter ist aufgrund des § 1096 ABGB zur Verschaffung und Erhaltung des bedungenen Gebrauchs der Bestandsache verpflichtet, der Abbruchauftrag ändert nichts an dieser Verpflichtung. Selbst wenn daher die Verwaltungsbehörde von der dauernden Unbenützbarkeit einer Bestandsache ausgeht, besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, das Bestehen einer Wiederherstellungspflicht sowie deren technische und wirtschaftliche Realisierungschance überprüfen zu lassen (Binder in Schwimann, ABGB³ V § 1112 Rz 9).Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 3 Ob 37/94 (SZ 67/64) hat die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Abbruchbescheids das Erlöschen des Bestandvertrags iSd Paragraph 1112, ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist (2 Ob 147/02k). Der Vermieter ist aufgrund des Paragraph 1096, ABGB zur Verschaffung und Erhaltung des bedungenen Gebrauchs der Bestandsache verpflichtet, der Abbruchauftrag ändert nichts an dieser Verpflichtung. Selbst wenn daher die Verwaltungsbehörde von der dauernden Unbenützbarkeit einer Bestandsache ausgeht, besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, das Bestehen einer Wiederherstellungspflicht sowie deren technische und wirtschaftliche Realisierungschance überprüfen zu lassen (Binder in Schwimann, ABGB³ römisch fünf Paragraph 1112, Rz 9).
Die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Abtragungsauftrags ist nach den Regeln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) durch Ersatzvornahme auch ohne gesonderte Vollstreckung der im baupolizeilichen Auftrag ausdrücklich ausgesprochenen Räumungsverpflichtung zulässig (VwGH 17. 6. 1986, 85/05/160 = VwSlg 12.178 A). Ein baupolizeilicher Abtragungsauftrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch dann durch Ersatzvornahme vollstreckbar, wenn das Gebäude noch von Personen benützt wird und mit Fahrnissen ausgestattet ist. Personen und Sachen sind bei Beginn der Ersatzvornahme faktisch aus dem abzutragenden Gebäude zu entfernen (VwGH 19. 10. 1970, 750/70 = VwSlg 7884 A; VwGH 21. 9. 2007, 2007/05/169). Dem Beklagten als Mieter kam im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu, weil das Baurecht diesbezüglich an das Eigentumsrecht anknüpft (VwGH 16. 10. 1990, 90/05/0060). Der an die klagende Partei als Eigentümerin gerichtete Abbruchbescheid kann nicht gegen den Beklagten als Mieter in Vollstreckung gesetzt werden (VwGH 23. 5. 1962, 84/62 = Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, § 1 VVG E 11).Die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Abtragungsauftrags ist nach den Regeln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) durch Ersatzvornahme auch ohne gesonderte Vollstreckung der im baupolizeilichen Auftrag ausdrücklich ausgesprochenen Räumungsverpflichtung zulässig (VwGH 17. 6. 1986, 85/05/160 = VwSlg 12.178 A). Ein baupolizeilicher Abtragungsauftrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch dann durch Ersatzvornahme vollstreckbar, wenn das Gebäude noch von Personen benützt wird und mit Fahrnissen ausgestattet ist. Personen und Sachen sind bei Beginn der Ersatzvornahme faktisch aus dem abzutragenden Gebäude zu entfernen (VwGH 19. 10. 1970, 750/70 = VwSlg 7884 A; VwGH 21. 9. 2007, 2007/05/169). Dem Beklagten als Mieter kam im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu, weil das Baurecht diesbezüglich an das Eigentumsrecht anknüpft (VwGH 16. 10. 1990, 90/05/0060). Der an die klagende Partei als Eigentümerin gerichtete Abbruchbescheid kann nicht gegen den Beklagten als Mieter in Vollstreckung gesetzt werden (VwGH 23. 5. 1962, 84/62 = Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Paragraph eins, VVG E 11).
Mag die titellose Benützung des Bestandobjekts daher auch seit Rechtskraft des Abtragungsauftrags bestanden haben, so bietet der behördliche Abbruchauftrag, dessen Durchsetzbarkeit wie dargestellt nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat, dennoch keinen Rechtfertigungsgrund für die von der klagenden Partei vorgenommene eigenmächtige Räumung der vom Beklagten gemieteten Wohnung. Die Verpflichtung des Beklagten zur Räumung seiner Wohnung wäre vielmehr nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Räumungsprozess im Weg der gerichtlichen Räumungsexekution durchzusetzen gewesen.
Die klagende Partei hat die Einleitung eines Räumungsexekutionsverfahrens gar nicht behauptet. Wer sich aber auf Selbsthilfe iSd § 19 ABGB beruft, muss deren Voraussetzungen beweisen (Reischauer in Rummel, ABGB³ I § 19 Rz 21 mwN). Bei Vorliegen eines Räumungs- und Demolierungsauftrags müssten für den Liegenschaftseigentümer bei nicht fristgerechter Befolgung dieses Auftrags derartig schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein, dass der Eingriff in den Besitz des Bestandnehmers durch den eigenmächtigen Abtransport seiner Fahrnisse gerechtfertigt wäre (RIS-Justiz RS0009071). Solche schwerwiegenden Nachteile liegen aber - wie ausgeführt - nicht schon alleine im Vorliegen eines verwaltungsbehördlichen Abbruchauftrags. Davon unabhängige schwerwiegende Nachteile hat die klagende Partei nicht vorgebracht. Sie ergeben sich aus dem Sachverhalt auch deshalb nicht, weil im Abbruchauftrag vom 24. 2. 2005 eine Frist von 6 Monaten gesetzt wurde, die Räumung der Fahrnisse aber (wenn auch nach der baubehördlichen Sperrung am 11. 4. 2006) bereits zwischen 10. 5. und 19. 5. 2006 vorgenommen wurde. Für das Vorliegen berechtigter Selbsthilfe im engeren Sinn fehlt es daher an der Voraussetzung, dass staatliches Einschreiten zu spät gekommen wäre (RIS-Justiz RS0009027).Die klagende Partei hat die Einleitung eines Räumungsexekutionsverfahrens gar nicht behauptet. Wer sich aber auf Selbsthilfe iSd Paragraph 19, ABGB beruft, muss deren Voraussetzungen beweisen (Reischauer in Rummel, ABGB³ I Paragraph 19, Rz 21 mwN). Bei Vorliegen eines Räumungs- und Demolierungsauftrags müssten für den Liegenschaftseigentümer bei nicht fristgerechter Befolgung dieses Auftrags derartig schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein, dass der Eingriff in den Besitz des Bestandnehmers durch den eigenmächtigen Abtransport seiner Fahrnisse gerechtfertigt wäre (RIS-Justiz RS0009071). Solche schwerwiegenden Nachteile liegen aber - wie ausgeführt - nicht schon alleine im Vorliegen eines verwaltungsbehördlichen Abbruchauftrags. Davon unabhängige schwerwiegende Nachteile hat die klagende Partei nicht vorgebracht. Sie ergeben sich aus dem Sachverhalt auch deshalb nicht, weil im Abbruchauftrag vom 24. 2. 2005 eine Frist von 6 Monaten gesetzt wurde, die Räumung der Fahrnisse aber (wenn auch nach der baubehördlichen Sperrung am 11. 4. 2006) bereits zwischen 10. 5. und 19. 5. 2006 vorgenommen wurde. Für das Vorliegen berechtigter Selbsthilfe im engeren Sinn fehlt es daher an der Voraussetzung, dass staatliches Einschreiten zu spät gekommen wäre (RIS-Justiz RS0009027).
2. Zutreffend sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass die eigenmächtige Räumung der vom Beklagten gemieteten Wohnung durch die klagende Partei rechtswidrig im Rahmen eines Aktes unzulässiger Selbsthilfe gemäß § 19 ABGB erfolgte. Bei unzulässiger Selbsthilfe ist Schadenersatz zu leisten, wobei die Frage, ob dies auch verschuldensunabhängig zu geschehen habe (so Reischauer aaO § 19 Rz 20 unter Ablehnung von SZ 13/7; Koch in KBB² § 19 Rz 11), hier dahingestellt bleiben kann, weil die klagende Partei die Kenntnis darüber, wann Selbsthilfe verboten ist, bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte erlangen können (4 Ob 578/87).2. Zutreffend sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass die eigenmächtige Räumung der vom Beklagten gemieteten Wohnung durch die klagende Partei rechtswidrig im Rahmen eines Aktes unzulässiger Selbsthilfe gemäß Paragraph 19, ABGB erfolgte. Bei unzulässiger Selbsthilfe ist Schadenersatz zu leisten, wobei die Frage, ob dies auch verschuldensunabhängig zu geschehen habe (so Reischauer aaO Paragraph 19, Rz 20 unter Ablehnung von SZ 13/7; Koch in KBB² Paragraph 19, Rz 11), hier dahingestellt bleiben kann, weil die klagende Partei die Kenntnis darüber, wann Selbsthilfe verboten ist, bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte erlangen können (4 Ob 578/87).
Die klagende Partei hat ihre Pflicht zur Herausgabe der Fahrnisse des Beklagten gemäß § 366 ABGB zugestanden. Der Bestandnehmer hat auch noch nach Ende des Bestandverhältnisses bis zur Räumung das Recht, eingebrachte Gegenstände, die ohne Substanzschädigung des Bestandobjekts lösbar sind, wegzunehmen (2 Ob 2176/96f = SZ 69/201). Dieses Recht wurde von der klagenden Partei im konkreten Fall verletzt, sodass ihre Verpflichtung auf Rückstellung der Fahrnisse des Beklagten ihrem Wesen nach nicht (alleine) eine sachenrechtliche, sondern eine auf Schadenersatz durch Naturalrestitution im Sinn des § 1323 Satz 1 ABGB beruhende obligatorische Herausgabeverpflichtung ist. Zutreffend führt das Berufungsgericht Reischauer (aaO § 905 Rz 24) folgend daher aus, dass eine schadenersatzrechtliche Wiederherstellungsverpflichtung am Wohnort des Geschädigten und daher so zu erfüllen ist, dass dem Geschädigten auch hinsichtlich des Erfüllungsorts keine Aufwendungen und Risken vor der Wiederherstellung aufgelastet werden.Die klagende Partei hat ihre Pflicht zur Herausgabe der Fahrnisse des Beklagten gemäß Paragraph 366, ABGB zugestanden. Der Bestandnehmer hat auch noch nach Ende des Bestandverhältnisses bis zur Räumung das Recht, eingebrachte Gegenstände, die ohne Substanzschädigung des Bestandobjekts lösbar sind, wegzunehmen (2 Ob 2176/96f = SZ 69/201). Dieses Recht wurde von der klagenden Partei im konkreten Fall verletzt, sodass ihre Verpflichtung auf Rückstellung der Fahrnisse des Beklagten ihrem Wesen nach nicht (alleine) eine sachenrechtliche, sondern eine auf Schadenersatz durch Naturalrestitution im Sinn des Paragraph 1323, Satz 1 ABGB beruhende obligatorische Herausgabeverpflichtung ist. Zutreffend führt das Berufungsgericht Reischauer (aaO Paragraph 905, Rz 24) folgend daher aus, dass eine schadenersatzrechtliche Wiederherstellungsverpflichtung am Wohnort des Geschädigten und daher so zu erfüllen ist, dass dem Geschädigten auch hinsichtlich des Erfüllungsorts keine Aufwendungen und Risken vor der Wiederherstellung aufgelastet werden.
Einer Auseinandersetzung mit der im Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichts als wesentlich bezeichneten Entscheidung 3 Ob 549/53 (= SZ 26/283) bedarf es nicht. In dieser Entscheidung war der rechtliche Erfüllungsort einer nicht auf Vertrag beruhenden Judikatsschuld zu beurteilen, nicht aber einer Rückstellungsverpflichtung im Rahmen einer schadenersatzrechtlichen Wiederherstellungspflicht. Eine Aussage, dass bei „sperrigen Gegenständen" eine Holschuld vorliege, enthält jene Entscheidung nicht.
3. Damit erweist sich aber die Revision als unzulässig, weil wesentliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt werden. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, den Anforderungen der Erfüllung einer „Bringschuld" im Sinn eines schadenersatzrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs nicht entsprochen zu haben, dies ergibt sich auch aus den Feststellungen. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher auch ausgeführt, dass die Hinterlegung der Fahrnisse des Beklagten mangels Gläubigerverzugs nicht rechtmäßig iSd § 1425 ABGB erfolgte.3. Damit erweist sich aber die Revision als unzulässig, weil wesentliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt werden. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, den Anforderungen der Erfüllung einer „Bringschuld" im Sinn eines schadenersatzrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs nicht entsprochen zu haben, dies ergibt sich auch aus den Feststellungen. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher auch ausgeführt, dass die Hinterlegung der Fahrnisse des Beklagten mangels Gläubigerverzugs nicht rechtmäßig iSd Paragraph 1425, ABGB erfolgte.
Die von der Revisionswerberin behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, weil die Frage, ob die Hinterlegung rechtmäßig und daher schuldbefreiend erfolgte, für den Zeitpunkt der Hinterlegung zu beurteilen ist (Reischauer aaO § 1425 Rz 25 mwN). Im Fall des (behaupteten) Gläubigerverzugs kommt eine Hinterlegung bei Fälligkeit praktisch nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger zuvor die Annahme der Leistung abgelehnt hat. Alleine daher kann einer Aussage des Beklagten in der Verhandlung vom 17. 9. 2007 keine Bedeutung zukommen. Wird die Hinterlegung im streitigen Verfahren für unrechtmäßig erklärt, so ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob sie nicht erfolgt wäre (Heidinger aaO § 1425 Rz 36). Daher kommt auch dem weiteren Einwand der Revisionswerberin, der Beklagte hätte einen Ausfolgungsantrag gemäß den §§ 314 ff Geo zu stellen gehabt, keine Bedeutung zu.Die von der Revisionswerberin behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, weil die Frage, ob die Hinterlegung rechtmäßig und daher schuldbefreiend erfolgte, für den Zeitpunkt der Hinterlegung zu beurteilen ist (Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 25 mwN). Im Fall des (behaupteten) Gläubigerverzugs kommt eine Hinterlegung bei Fälligkeit praktisch nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger zuvor die Annahme der Leistung abgelehnt hat. Alleine daher kann einer Aussage des Beklagten in der Verhandlung vom 17. 9. 2007 keine Bedeutung zukommen. Wird die Hinterlegung im streitigen Verfahren für unrechtmäßig erklärt, so ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob sie nicht erfolgt wäre (Heidinger aaO Paragraph 1425, Rz 36). Daher kommt auch dem weiteren Einwand der Revisionswerberin, der Beklagte hätte einen Ausfolgungsantrag gemäß den Paragraphen 314, ff Geo zu stellen gehabt, keine Bedeutung zu.
Dass der Beklagte nicht die Ausfolgung seiner Fahrnisse begehrte, sondern eine Schadenersatzklage wegen deren behaupteter Zerstörung und Beschädigung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien einbrachte, ändert daran nichts. Dem Geschädigten steht nach herrschender Ansicht ein Wahlrecht zwischen der Naturalleistung des Schädigers und dem Anspruch auf die Kosten der Behebung des Schadens zu (Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1323 Rz 11; Reischauer aaO § 1323 Rz 7). Die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung durch den Beklagten ändert nichts an seinem schadenersatzrechtlichen Wiederherstellungsanspruch. Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Verwahrungskosten durch die klagende Partei kann sie im konkreten Fall nicht bilden.Dass der Beklagte nicht die Ausfolgung seiner Fahrnisse begehrte, sondern eine Schadenersatzklage wegen deren behaupteter Zerstörung und Beschädigung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien einbrachte, ändert daran nichts. Dem Geschädigten steht nach herrschender Ansicht ein Wahlrecht zwischen der Naturalleistung des Schädigers und dem Anspruch auf die Kosten der Behebung des Schadens zu (Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1323, Rz 11; Reischauer aaO Paragraph 1323, Rz 7). Die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung durch den Beklagten ändert nichts an seinem schadenersatzrechtlichen Wiederherstellungsanspruch. Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Verwahrungskosten durch die klagende Partei kann sie im konkreten Fall nicht bilden.
Schließlich ist auch das Argument der Revisionswerberin, die Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Räumung wäre ab Rechtskraft der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. 6. 2007, 9 Ob 96/06t nicht mehr kausal für die Verwahrungskosten, die Rechtskraft dieser Entscheidung verwandle eine allfällige Bring- in eine Holschuld, unberechtigt. Weder die eigenmächtige Räumung noch die Verwahrung der Fahrnisse durch Hinterlegung wird durch die nachträgliche Feststellung der titellosen Benützung rechtmäßig. Lagergeld kann nicht schlechthin nach bürgerlichem Recht verlangt werden (3 Ob 549/53). An der schadenersatzrechtlichen Wiederherstellungspflicht der klagenden Partei änderte das Räumungsurteil des Obersten Gerichtshofs nichts, weil die Durchsetzung des Räumungsanspruchs der klagenden Partei im Titelverfahren auch rückwirkend betrachtet nicht die eigenmächtig vorweggenommene Durchsetzung ihres Anspruchs rechtfertigen kann. Ob ein Verbalangebot der klagenden Partei vom Beklagten ausdrücklich und ernsthaft verweigert wurde (vgl dazu Reischauer aaO § 1419 Rz 1), kann dahingestellt bleiben, denn ein solches Verhalten des Beklagten könnte allenfalls eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht zur Folge haben: ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens.Schließlich ist auch das Argument der Revisionswerberin, die Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Räumung wäre ab Rechtskraft der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. 6. 2007, 9 Ob 96/06t nicht mehr kausal für die Verwahrungskosten, die Rechtskraft dieser Entscheidung verwandle eine allfällige Bring- in eine Holschuld, unberechtigt. Weder die eigenmächtige Räumung noch die Verwahrung der Fahrnisse durch Hinterlegung wird durch die nachträgliche Feststellung der titellosen Benützung rechtmäßig. Lagergeld kann nicht schlechthin nach bürgerlichem Recht verlangt werden (3 Ob 549/53). An der schadenersatzrechtlichen Wiederherstellungspflicht der klagenden Partei änderte das Räumungsurteil des Obersten Gerichtshofs nichts, weil die Durchsetzung des Räumungsanspruchs der klagenden Partei im Titelverfahren auch rückwirkend betrachtet nicht die eigenmächtig vorweggenommene Durchsetzung ihres Anspruchs rechtfertigen kann. Ob ein Verbalangebot der klagenden Partei vom Beklagten ausdrücklich und ernsthaft verweigert wurde vergleiche dazu Reischauer aaO Paragraph 1419, Rz 1), kann dahingestellt bleiben, denn ein solches Verhalten des Beklagten könnte allenfalls eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht zur Folge haben: ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil darin nicht auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen wurde (RIS-Justiz RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil darin nicht auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen wurde (RIS-Justiz RS0035979).