Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte führt im Rekurs zunächst aus, nicht nur die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO angeführte Frage der spezifischen Beweislast bei bloßer Verpflichtung zu sorgfältigem Handeln sei erheblich im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1; das Berufungsgericht habe auch die Fragen der rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Klägers, dessen Fahrnisse durch eine Spedition abtransportieren und dort lagern zu lassen, sowie der Zulässigkeit der Selbsthilfe in einer gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO anfechtbaren Weise beurteilt.Der Beklagte führt im Rekurs zunächst aus, nicht nur die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO angeführte Frage der spezifischen Beweislast bei bloßer Verpflichtung zu sorgfältigem Handeln sei erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,; das Berufungsgericht habe auch die Fragen der rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Klägers, dessen Fahrnisse durch eine Spedition abtransportieren und dort lagern zu lassen, sowie der Zulässigkeit der Selbsthilfe in einer gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO anfechtbaren Weise beurteilt.
Auch bei einem Grundsatzrekurs sind die vom Gericht zweiter Instanz nicht besonders bezeichneten erheblichen Rechtsfragen in die Prüfung einzubeziehen (RZ 1984/87; ÖBl 1986, 108; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 257 ff 300 mit zutreffender Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Faschings Zivilprozeßrecht Rz 1935). Ob das vom Beklagten behauptete Verhalten des Klägers als Zustimmung zur Handlungsweise des Beklagten zu werten ist, insbesondere ob im vorliegenden Fall dem Stillschweigen des Klägers der vom Beklagten angenommene Erklärungswert zukommt, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff entzogen.
Der Beklagte bekämpft mit seinen weiteren Ausführungen die zum Anspruch auf Ersatz der Transport- und Lagerkosten ausgesprochene Auffassung des Berufungsgerichtes, der Ersatzanspruch des Klägers sei nur dann nicht gegeben, wenn diese Kosten durch Ausübung zulässiger Selbsthilfe verursacht worden wären. Selbsthilfe könnte nur dann vorliegen, wenn ein rechtswidriger Angriff abgewehrt worden wäre; seine Handlungsweise sei jedoch ein Akt der Ersatzvornahme gewesen. In jedem Fall wäre aber die von ihm geübte Selbsthilfe zulässig gewesen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Selbsthilfe ist die Abwehr eines rechtswidrigen Zustandes und setzt, anders als die Notwehr, keinen Angriff auf bestimmte Güter voraus. Sie ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der gebotenen Selbsthilfe nicht überschritten werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 110; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 f zu § 19). Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer ist nach ständiger Rechtsprechung als Akt unzulässiger Selbsthilfe zu beurteilen, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll (SZ 51/56; JBl 1974, 314; EvBl 1971/328; EvBl 1981/119). Dem Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die von ihm geübte Selbsthilfe wegen der zu erwartenden Dauer eines Räumungsverfahrens und im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht erlaubt gewesen wäre. Die befürchtete Verwahrensdauer allein berechtigt nicht zur Selbsthilfe (5 Ob 680/83). Die Pflicht zur Schadensminderung umfaßt nicht die Vornahme rechtswidriger Handlungen. Der Beklagte hat somit den ihm obliegenden Nachweis, rechtmäßig gehandelt zu haben (EvBl 1981/119), nicht erbracht.Selbsthilfe ist die Abwehr eines rechtswidrigen Zustandes und setzt, anders als die Notwehr, keinen Angriff auf bestimmte Güter voraus. Sie ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der gebotenen Selbsthilfe nicht überschritten werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 110; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 f zu Paragraph 19,). Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer ist nach ständiger Rechtsprechung als Akt unzulässiger Selbsthilfe zu beurteilen, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll (SZ 51/56; JBl 1974, 314; EvBl 1971/328; EvBl 1981/119). Dem Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die von ihm geübte Selbsthilfe wegen der zu erwartenden Dauer eines Räumungsverfahrens und im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht erlaubt gewesen wäre. Die befürchtete Verwahrensdauer allein berechtigt nicht zur Selbsthilfe (5 Ob 680/83). Die Pflicht zur Schadensminderung umfaßt nicht die Vornahme rechtswidriger Handlungen. Der Beklagte hat somit den ihm obliegenden Nachweis, rechtmäßig gehandelt zu haben (EvBl 1981/119), nicht erbracht.
Zur Frage der Schadenersatzpflicht wegen unerlaubter Selbsthilfe werden in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Reischauer (in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 19) ist unter Berufung auf Gschnitzer (Schuldrecht, Besonderer Teil 159) und Ehrenzweig (Allgemeiner Teil 327 FN 6) der Ansicht, daß die unzulässige Selbsthilfe unabhängig von ihrer Vorwerfbarkeit zum Schadenersatz verpflichte. In JBl 1974, 314 hat der Oberste Gerichtshof, ohne auf das Erfordernis eines Verschuldens ausdrücklich einzugehen, die durch eigenmächtiges Aussperren verursachten Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung zugesprochen, daß die Aussperrung rechtswidrig gewesen sei. Wolff (in Klang2 I 147) hingegen unterscheidet bei den Rechtsfolgen die entschuldbare von der unentschuldbaren Selbsthilfe. In SZ 13/7 hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Mauczka (Rechtsgrund des Schadenersatzes 299), Pisko (in Klang1 zu § 19 III), Wolff (in Klang1 zu § 1295 I) ausgesprochen, daß die Schadenersatzpflicht bei irrtümlicher Annahme eines Selbsthilferechtes ein Verschulden voraussetze und daher dann wegfalle, wenn der Irrtum nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet sei. Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden: Dem Beklagten ist nämlich sein Rechtsirrtum deshalb vorzuwerfen, weil er die Kenntnis, wann Selbsthilfe verboten ist, bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erlangen hätte können (vgl. Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 2). Er hat auch gar nicht behauptet, daß er über die Berechtigung zur Vornahme der Selbsthilfehandlung eine Rechtsauskunft eingeholt hätte. Die Aufhebung des diesen Anspruch betreffenden Teiles des Ersturteils durch das Berufungsgericht beruhte daher auf einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung.Zur Frage der Schadenersatzpflicht wegen unerlaubter Selbsthilfe werden in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Reischauer (in Rummel, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 19,) ist unter Berufung auf Gschnitzer (Schuldrecht, Besonderer Teil 159) und Ehrenzweig (Allgemeiner Teil 327 FN 6) der Ansicht, daß die unzulässige Selbsthilfe unabhängig von ihrer Vorwerfbarkeit zum Schadenersatz verpflichte. In JBl 1974, 314 hat der Oberste Gerichtshof, ohne auf das Erfordernis eines Verschuldens ausdrücklich einzugehen, die durch eigenmächtiges Aussperren verursachten Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung zugesprochen, daß die Aussperrung rechtswidrig gewesen sei. Wolff (in Klang2 römisch eins 147) hingegen unterscheidet bei den Rechtsfolgen die entschuldbare von der unentschuldbaren Selbsthilfe. In SZ 13/7 hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Mauczka (Rechtsgrund des Schadenersatzes 299), Pisko (in Klang1 zu Paragraph 19, römisch drei), Wolff (in Klang1 zu Paragraph 1295, römisch eins) ausgesprochen, daß die Schadenersatzpflicht bei irrtümlicher Annahme eines Selbsthilferechtes ein Verschulden voraussetze und daher dann wegfalle, wenn der Irrtum nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet sei. Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden: Dem Beklagten ist nämlich sein Rechtsirrtum deshalb vorzuwerfen, weil er die Kenntnis, wann Selbsthilfe verboten ist, bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erlangen hätte können vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 2,). Er hat auch gar nicht behauptet, daß er über die Berechtigung zur Vornahme der Selbsthilfehandlung eine Rechtsauskunft eingeholt hätte. Die Aufhebung des diesen Anspruch betreffenden Teiles des Ersturteils durch das Berufungsgericht beruhte daher auf einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung.
Mit den eben erwähnten Ausführungen bekämpft der Beklagte den Aufhebungsbeschluß auch insoweit, als er die Ansprüche auf Rückzahlung des zur Erlangung der Freigabe der Fahrnisse gezahlten Betrages und auf Ersatz der Kosten seiner Vertretung zur Erlangung dieser Freigabe, der Mietwagen- und Benzinkosten sowie der Taxispesen und des durch Verlust und Beschädigung von Fahrnissen entstandenen Schadens betrifft. Daß seine Behauptung, er sei vom Kläger rechtsgeschäftlich zur Vornahme der Delogierung ermächtigt worden, ebensowenig zielführend ist wie seine Rechtsansicht, auch eine Haftung für unerlaubte Selbsthilfe sei zu verneinen, ist bereits ausgeführt worden. Da der Beklagte jedoch den Aufhebungsbeschluß in Ansehung aller geltend gemachten Ansprüche bekämpft, hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in jeder Richtung - im vorliegenden Fall allerdings eingeschränkt auf erhebliche Rechtsfragen - zu prüfen.
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des für die Freigabe seiner Fahrnisse gezahlten Betrages ist nach § 1431 ABGB zu beurteilen. Daß der Kläger nur jene Beträge zurückverlangen kann, die er ohne Rechtsgrund geleistet hat, entspricht den Grundsätzen der Condictio indebiti. Dies trifft insbesondere auf jene Kosten zu, die dem Beklagten durch unzulässige Selbsthilfe verursacht wurden (EvBl 1981/119). Der Auffassung, daß die Sache wegen der Erörterungsbedürftigkeit der Anspruchsgrundlagen und mangels Vorliegens von Feststellungen über den Rückforderungsanspruch noch nicht spruchreif sei, kann der Oberste Gerichtshof bei der Behandlung eines Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nicht entgegentreten; das trifft auch auf die Ausführungen zum Anspruch auf Ersatz der Vertreterkosten zu. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten in bezug auf die Ersatzansprüche des Klägers wegen der Mietwagenkosten und Taxispesen sowie der durch unsachgemäßen Abtransport erlittenen Schäden erblickt das Berufungsgericht in der Verletzung der - trotz des Nichtzustandekommens eines Mietvertrages bei der Abwicklung bereits getroffener Maßnahmen bestehenden - "nachwirkenden" Vertragspflichten. Zum Schadenersatz wegen Verlust und Beschädigung hat es auch noch auf die Haftung für fremdes Verschulden und auf die Beweislast bei Verletzung der Verpflichtung zu sorgfältigem Vorgehen mit fremden Gütern verwiesen. Sind jedoch die genannten Kosten zur Beseitigung des durch subjektiv unerlaubte Selbsthilfe herbeigeführten Zustandes verursacht worden, so hätte der Beklagte für diese Schäden schon wegen seines zivildeliktischen Verhaltens einzustehen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen zur Vertragshaftung ankäme. Wäre der Schaden durch Verlust und Beschädigung der Fahrnisse des Klägers im Zuge des Abtransports (oder allenfalls der Lagerung) durch den Nebenintervenienten entstanden, dann läge die Rechtswidrigkeit ebenfalls in der unerlaubten Selbsthilfe, weil er durch die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes vom Beklagten verursacht worden wäre. Der Verlust oder die Beschädigung von Sachen während eines Umzuges ist nicht so ungewöhnlich, daß sie vom Beklagten, der die Räumung der Wohnung eigenmächtig veranlaßt hat, nicht zu vertreten wären. Nach herrschender Rechtsprechung reicht es für die Bejahung der Kausalität aus, wenn das Hinzutreten einer weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gänzlich außergewöhnlich ist (JBl 1966, 619; ZVR 1969/142; SZ 43/177; SZ 54/108; SZ 55/9; SZ 57/173 und 196). Seine Haftung wegen unerlaubter Selbsthilfe wäre in diesem Umfang nur für untypische Schäden, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstehen konnten, auszuschließen (Koziol aaO 141). Auch im Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch einen Dritten wäre die Verantwortlichkeit des Beklagten ausgeschlossen (Koziol aaO 196 ff; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 1295). Nach den dargestellten Grundsätzen haftet der Beklagte aber auch für zufälligen Verlust bzw. zufällige Beschädigungen aus Anlaß des Abtransports und der Einlagerung der Fahrnisse beim Nebenintervenienten, so daß der vom Berufungsgericht unter der Annahme einer positiven Vertragsverletzung dem Beklagten gewährte Gegenbeweis der eigenen Schuldlosigkeit bzw. der Schuldlosigkeit seines Erfüllungsgehilfen nicht zulässig ist. Diese für den Rekurswerber ungünstigeren Rechtsfolgen kann der Oberste Gerichtshof aussprechen, weil das Verbot der Reformatio in peius im Rekursverfahren gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nicht gilt (SZ 22/186; EvBl 1956/155). Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht eine Verfahrensergänzung zum Eintritt des Schadens, dessen Verursachung und zur Schadenshöhe aufgetragen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß den Geschädigten die Beweislast für den Eintritt des Schadens und den Kausalzusammenhang trifft, entspricht den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechtes. Zutreffend ist auch seine Auffassung, daß für den Nachweis des Kausalzusammenhangs der Nachweis eines hohen Grades von Wahrscheinlichkeit ausreicht (Koziol aaO 327 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich hat es auch zutreffend darauf verwiesen, daß ein allfälliges Mitverschulden des Klägers gleichfalls zu berücksichtigen sein wird.Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des für die Freigabe seiner Fahrnisse gezahlten Betrages ist nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilen. Daß der Kläger nur jene Beträge zurückverlangen kann, die er ohne Rechtsgrund geleistet hat, entspricht den Grundsätzen der Condictio indebiti. Dies trifft insbesondere auf jene Kosten zu, die dem Beklagten durch unzulässige Selbsthilfe verursacht wurden (EvBl 1981/119). Der Auffassung, daß die Sache wegen der Erörterungsbedürftigkeit der Anspruchsgrundlagen und mangels Vorliegens von Feststellungen über den Rückforderungsanspruch noch nicht spruchreif sei, kann der Oberste Gerichtshof bei der Behandlung eines Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nicht entgegentreten; das trifft auch auf die Ausführungen zum Anspruch auf Ersatz der Vertreterkosten zu. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten in bezug auf die Ersatzansprüche des Klägers wegen der Mietwagenkosten und Taxispesen sowie der durch unsachgemäßen Abtransport erlittenen Schäden erblickt das Berufungsgericht in der Verletzung der - trotz des Nichtzustandekommens eines Mietvertrages bei der Abwicklung bereits getroffener Maßnahmen bestehenden - "nachwirkenden" Vertragspflichten. Zum Schadenersatz wegen Verlust und Beschädigung hat es auch noch auf die Haftung für fremdes Verschulden und auf die Beweislast bei Verletzung der Verpflichtung zu sorgfältigem Vorgehen mit fremden Gütern verwiesen. Sind jedoch die genannten Kosten zur Beseitigung des durch subjektiv unerlaubte Selbsthilfe herbeigeführten Zustandes verursacht worden, so hätte der Beklagte für diese Schäden schon wegen seines zivildeliktischen Verhaltens einzustehen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen zur Vertragshaftung ankäme. Wäre der Schaden durch Verlust und Beschädigung der Fahrnisse des Klägers im Zuge des Abtransports (oder allenfalls der Lagerung) durch den Nebenintervenienten entstanden, dann läge die Rechtswidrigkeit ebenfalls in der unerlaubten Selbsthilfe, weil er durch die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes vom Beklagten verursacht worden wäre. Der Verlust oder die Beschädigung von Sachen während eines Umzuges ist nicht so ungewöhnlich, daß sie vom Beklagten, der die Räumung der Wohnung eigenmächtig veranlaßt hat, nicht zu vertreten wären. Nach herrschender Rechtsprechung reicht es für die Bejahung der Kausalität aus, wenn das Hinzutreten einer weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gänzlich außergewöhnlich ist (JBl 1966, 619; ZVR 1969/142; SZ 43/177; SZ 54/108; SZ 55/9; SZ 57/173 und 196). Seine Haftung wegen unerlaubter Selbsthilfe wäre in diesem Umfang nur für untypische Schäden, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstehen konnten, auszuschließen (Koziol aaO 141). Auch im Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch einen Dritten wäre die Verantwortlichkeit des Beklagten ausgeschlossen (Koziol aaO 196 ff; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 1295,). Nach den dargestellten Grundsätzen haftet der Beklagte aber auch für zufälligen Verlust bzw. zufällige Beschädigungen aus Anlaß des Abtransports und der Einlagerung der Fahrnisse beim Nebenintervenienten, so daß der vom Berufungsgericht unter der Annahme einer positiven Vertragsverletzung dem Beklagten gewährte Gegenbeweis der eigenen Schuldlosigkeit bzw. der Schuldlosigkeit seines Erfüllungsgehilfen nicht zulässig ist. Diese für den Rekurswerber ungünstigeren Rechtsfolgen kann der Oberste Gerichtshof aussprechen, weil das Verbot der Reformatio in peius im Rekursverfahren gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nicht gilt (SZ 22/186; EvBl 1956/155). Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht eine Verfahrensergänzung zum Eintritt des Schadens, dessen Verursachung und zur Schadenshöhe aufgetragen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß den Geschädigten die Beweislast für den Eintritt des Schadens und den Kausalzusammenhang trifft, entspricht den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechtes. Zutreffend ist auch seine Auffassung, daß für den Nachweis des Kausalzusammenhangs der Nachweis eines hohen Grades von Wahrscheinlichkeit ausreicht (Koziol aaO 327 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich hat es auch zutreffend darauf verwiesen, daß ein allfälliges Mitverschulden des Klägers gleichfalls zu berücksichtigen sein wird.
Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.