Rechtssatz RS0009069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009069
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Rechtssatz
Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer ist nach ständiger Rechtsprechung als Akt unzulässiger Selbsthilfe zu beurteilen, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 578/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 578/87
Veröff: EvBl 1988/46 S 273 = WoBl 1988,34 = MietSlg 39/52 = JBl 1988,248
- 8 Ob 639/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 639/88
- 2 Ob 2176/96f
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2176/96f
Veröff: SZ 69/201
- 3 Ob 255/08h
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 255/08h
- 1 Ob 216/15v
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 216/15v
Auch
- 9 Ob 10/16k
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 10/16k
Vgl aber; Beisatz: Wurde das Bestandobjekt jedoch vom Bestandnehmer dem Bestandgeber – wenn auch nicht vollständig geräumt - übergeben und von diesem auch in diesem Zustand übernommen, kann von einer eigenmächtigen Inbesitznahme nicht gesprochen werden. Die Übertragung des Besitzes am Objekt samt den darin enthaltenen Fahrnissen entspricht in diesem Fall dem Willen der Parteien. (T1)
Beisatz: Liegt keine Dereliktion vor, wird in der Regel einerseits der Bestandnehmer zur Zahlung jenes Betrags verpflichtet sein, den er sich dadurch erspart hat, dass er für diese Gegenstände keine andere Einlagerungsmöglichkeit schaffen musste, andererseits aber auch der Bestandgeber zumindest das Eigentum des Bestandnehmers zu respektieren haben. (T2)
- 1 Ob 93/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 93/23t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009069
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00578_8700000_003