Begründung:
Mit dem Vertrag vom 13. August 1982 pachtete der Kläger zur Errichtung und zum Betrieb einer Torfgewinnungsindustrie mehrere Grundstücke der beklagten Partei. Dieser Vertrag wurde durch Auflösungserklärung der beklagten Partei aufgelöst. In der vorliegenden, am 28. Juli 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 2,5 Millionen unter Vorbehalt der Klageausdehnung und führt hiezu aus: Über sein Vermögen sei nach der am 27. November 1985 erfolgten Einleitung des Vorverfahrens am 17. Dezember 1985 das Ausgleichsverfahren und am 22. Juli 1986 der Anschlußkonkurs eröffnet worden. Mit Beschluß vom 14. Mai 1987 habe ihm das Konkursgericht die abgesonderte Geltendmachung des klagegegenständlichen Anspruches auf Ersatz seines nützlichen Aufwandes auf den Pachtgegenstand bewilligt, so daß er zur Klageführung legitimiert sei. Nach Abschluß des Pachtvertrages habe er zwecks Ermöglichung eines maschinellen Abbaues die Abbauflächen roden, ein vier km langes Entwässerungssystem, drei Straßen und ein Werksanschlußgeleise durch das Abbaugebiet legen und eine Betriebsfläche von 5.000 m2 befestigen müssen. Obwohl er dann nur krankheitsbedingt in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei, habe ihn die beklagte Partei am vertragsmäßigen Gebrauch des Bestandgegenstandes vorsätzlich gehindert, indem sie am 27. November 1987 in das Betriebsgelände eingedrungen sei, zum Fortbetrieb notwendige Maschinen verbracht und schließlich auch die Stromversorgung abgeschaltet habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage mit der Behauptung, die vom Kläger getätigten Investitionen seien weder nützlich noch verwertbar, sondern für den nunmehrigen Pächter sogar nachteilig gewesen. Sie habe das Bestandverhältnis infolge erheblicher Zahlungsrückstände des Klägers zur Auflösung bringen und aus diesem Grunde auch die Stromversorgung einstellen müssen. Erst nach der Vertragsauflösung seien im November 1985 über Ersuchen der Ö*** L*** AG Maschinen verwahrt und die Zu- und Abfahrten zum Betriebsgelände zur Sicherung dieser Maschinen und der Torfvorräte unpassierbar gemacht worden. Die Geltendmachung von Investitionen sei auch verspätet erfolgt, weil die hiefür vorgesehene Halbjahresfrist des § 1097 ABGB bereits abgelaufen gewesen sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage mit der Behauptung, die vom Kläger getätigten Investitionen seien weder nützlich noch verwertbar, sondern für den nunmehrigen Pächter sogar nachteilig gewesen. Sie habe das Bestandverhältnis infolge erheblicher Zahlungsrückstände des Klägers zur Auflösung bringen und aus diesem Grunde auch die Stromversorgung einstellen müssen. Erst nach der Vertragsauflösung seien im November 1985 über Ersuchen der Ö*** L*** AG Maschinen verwahrt und die Zu- und Abfahrten zum Betriebsgelände zur Sicherung dieser Maschinen und der Torfvorräte unpassierbar gemacht worden. Die Geltendmachung von Investitionen sei auch verspätet erfolgt, weil die hiefür vorgesehene Halbjahresfrist des Paragraph 1097, ABGB bereits abgelaufen gewesen sei.
Auf Grund der Streitverkündung der beklagten Partei trat die Ö*** L*** dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenientin bei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen
Anspruchsverfristung ab. Es stellte u.a. fest: Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Pachtvertrag war jeweils mit Jahresende kündbar, die Verpächterin verzichtete jedoch auf die Dauer von 15 Jahren auf
Kündigung. Weiters war vereinbart: "Der Vertrag endet, sollte über den Pächter der Konkurs oder das gerichtliche Ausgleichsverfahren eröffnet werden oder offene Verbindlichkeiten trotz dreimonatiger Nachfrist nicht bezahlt werden; jedenfalls spätestens mit dem totalen Abbau des Vorkommens D*** und P***. .....
Nach Ablauf oder Lösung des Pachtvertrages sind die während der Pachtzeit errichteten Baulichkeiten abzutragen oder vom Verpächter abzulösen."
Mit Schreiben vom 5. Juni 1985 forderte die beklagte Partei den Kläger zur Zahlung seiner Außenstände auf und setzte ihm zur Tilgung dieser Schuld eine Nachfrist bis zum 4. September 1985. Am 5. September 1985 teilte sie ihm mangels Erfüllung seiner Verpflichtung die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages mit. In der Folge drang sie am 27. November 1985 auf das gepachtete Betriebsgelände ein, transportierte den größten Teil der dem Kläger gehörigen und zum Zwecke des Torfabbaues verwendeten Maschinen ab und stellte die Stromversorgung des Pachtgegenstandes ab. Mit diesem Zeitpunkt mußte der Kläger den Torfabbau auf dem Pachtgegenstand einstellen, konnte den Betrieb also nicht mehr weiterführen. Mit Genehmigungsbeschluß vom 14. Mai 1987 hat das Kreisgericht Leoben als Konkursgericht zur AZ S 39/86 dem Kläger als Gemeinschuldner den von ihm behaupteten Anspruch auf Ersatz "aus dem Titel Investitionsablöse respektive nützliche Aufwendungen auf die Bestandsache" gegenüber dem Bestandgeber gemäß § 119 Abs 5 KO zur freien Verfügung überlassen.Mit Schreiben vom 5. Juni 1985 forderte die beklagte Partei den Kläger zur Zahlung seiner Außenstände auf und setzte ihm zur Tilgung dieser Schuld eine Nachfrist bis zum 4. September 1985. Am 5. September 1985 teilte sie ihm mangels Erfüllung seiner Verpflichtung die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages mit. In der Folge drang sie am 27. November 1985 auf das gepachtete Betriebsgelände ein, transportierte den größten Teil der dem Kläger gehörigen und zum Zwecke des Torfabbaues verwendeten Maschinen ab und stellte die Stromversorgung des Pachtgegenstandes ab. Mit diesem Zeitpunkt mußte der Kläger den Torfabbau auf dem Pachtgegenstand einstellen, konnte den Betrieb also nicht mehr weiterführen. Mit Genehmigungsbeschluß vom 14. Mai 1987 hat das Kreisgericht Leoben als Konkursgericht zur AZ S 39/86 dem Kläger als Gemeinschuldner den von ihm behaupteten Anspruch auf Ersatz "aus dem Titel Investitionsablöse respektive nützliche Aufwendungen auf die Bestandsache" gegenüber dem Bestandgeber gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO zur freien Verfügung überlassen.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 1097 ABGB hielt das Erstgericht den Klageanspruch für verfristet, weil der Bestandgegenstand nicht nur durch förmliche Zurückstellung, sondern auch durch endgültige Aussperrung des Bestandnehmers als zurückgestellt gelte. Hier habe die beklagte Partei den Kläger bereits im November 1985 aus dem Pachtgegenstand endgültig ausgesperrt, so daß die 6-Monatefrist bei Einbringung der Klage längst abgelaufen gewesen sei.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB hielt das Erstgericht den Klageanspruch für verfristet, weil der Bestandgegenstand nicht nur durch förmliche Zurückstellung, sondern auch durch endgültige Aussperrung des Bestandnehmers als zurückgestellt gelte. Hier habe die beklagte Partei den Kläger bereits im November 1985 aus dem Pachtgegenstand endgültig ausgesperrt, so daß die 6-Monatefrist bei Einbringung der Klage längst abgelaufen gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es
verneinte das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie
einer unrichtigen bzw. fehlenden Tatsachenfeststellung und hielt
auch die Rechtsrüge des Klägers nicht für gerechtfertigt. Es verwies
auf das Schreiben der beklagten Partei vom 12. September 1985,
Beilage ./C, in welchem es heißt: "...... Wir bestätigen Ihren Brief
vom 11. dieses Monats und sind bereit, Ihnen nochmals
entgegenzukommen in der Form, daß wir verbindlich erklären, die
Auflösung des Pachtvertrages vom 13. Juni 1982 von uns aus zu
widerrufen, wenn Sie:
a) innerhalb von 14 Tagen S 280.000 zur Abdeckung ihrer alten
Verbindlichkeiten und
b) binnen einem Monat die Pachtvorschreibung 1985/1986
begleichen ........"
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus: Obwohl der Kläger sein Begehren nicht ausdrücklich auf § 1097 ABGB stütze, sei allein schon auf Grund der Tatsache, daß der Gläubigerausschuß dem Kläger lediglich einen "Anspruch auf Ersatz aus dem Titel der Investitionsablöse respektive nützliche Aufwendungen auf die Bestandsache" zur freien Verfügung überlassen habe, der Streitgegenstand abgegrenzt, so daß nur ein Anspruch nach dieser Bestimmung zu untersuchen sei. Nach § 1097 ABGB werde ein Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036 ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) gemacht habe; er müsse aber den Ersatz längstens binnen 6 Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst sei die Klage erloschen. Dabei laufe die 6-Monatefrist bereits ab Rückstellung der Bestandsache und nicht erst ab dem Ende des Bestandverhältnisses. Einer Rückstellung des Pachtverhältnisses sei auch eine Auflösung des Bestandverhältnisses durch Aussperren des Pächters gleichzuhalten. Wie der Oberste Gerichtshof in MietSlg 38.202 ausgesprochen habe, solle durch das grundsätzliche Verbot unzulässiger Selbsthilfe (§ 19 ABGB) der Gegner nur vor Schaden durch eigenmächtige Besitzentziehung (oder Besitzstörung) bewahrt werden, es nehme aber der Selbsthilfehandlung nicht den ihr beizumessenden Erklärungswert. Insoweit fehle es daher am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Vorliegendenfalls habe die beklagte Partei den Kläger unmißverständlich aufgefordert, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, widrigens sie das Bestandverhältnis auflösen wolle. Trotz Konzilianz im Ausdruck könne am ultimativen Charakter ihrer Erklärungen nicht gezweifelt werden, zumal tatsächlich dann auch mit Schreiben vom 5. September 1985 die Beendigung des Pachtverhältnisses ausgesprochen worden sei. Ferner sei unbestritten, daß der Kläger durch das am 27. November 1985 erfolgte Fortschaffen der Maschinen und durch die Stromabschaltung nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Bestandgegenstand in der vertraglich festgelegten Form zu nutzen. Daraus folge, daß mit diesem Termin auch die 6-Monatefrist des § 1097 ABGB zur Geltendmachung der Ersatzansprüche zu laufen begonnen habe und daher spätestens Ende Mai 1986 die darauf gestützte Klage hätte erhoben werden müssen. Der Kläger sei bis zum Tage vor der am 22. Juli 1986 erfolgten Konkurseröffnung rechtlich in der Lage gewesen, die Klageansprüche selbst geltend zu machen.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus: Obwohl der Kläger sein Begehren nicht ausdrücklich auf Paragraph 1097, ABGB stütze, sei allein schon auf Grund der Tatsache, daß der Gläubigerausschuß dem Kläger lediglich einen "Anspruch auf Ersatz aus dem Titel der Investitionsablöse respektive nützliche Aufwendungen auf die Bestandsache" zur freien Verfügung überlassen habe, der Streitgegenstand abgegrenzt, so daß nur ein Anspruch nach dieser Bestimmung zu untersuchen sei. Nach Paragraph 1097, ABGB werde ein Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (Paragraph 1036, ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (Paragraph 1037, ABGB) gemacht habe; er müsse aber den Ersatz längstens binnen 6 Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst sei die Klage erloschen. Dabei laufe die 6-Monatefrist bereits ab Rückstellung der Bestandsache und nicht erst ab dem Ende des Bestandverhältnisses. Einer Rückstellung des Pachtverhältnisses sei auch eine Auflösung des Bestandverhältnisses durch Aussperren des Pächters gleichzuhalten. Wie der Oberste Gerichtshof in MietSlg 38.202 ausgesprochen habe, solle durch das grundsätzliche Verbot unzulässiger Selbsthilfe (Paragraph 19, ABGB) der Gegner nur vor Schaden durch eigenmächtige Besitzentziehung (oder Besitzstörung) bewahrt werden, es nehme aber der Selbsthilfehandlung nicht den ihr beizumessenden Erklärungswert. Insoweit fehle es daher am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Vorliegendenfalls habe die beklagte Partei den Kläger unmißverständlich aufgefordert, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, widrigens sie das Bestandverhältnis auflösen wolle. Trotz Konzilianz im Ausdruck könne am ultimativen Charakter ihrer Erklärungen nicht gezweifelt werden, zumal tatsächlich dann auch mit Schreiben vom 5. September 1985 die Beendigung des Pachtverhältnisses ausgesprochen worden sei. Ferner sei unbestritten, daß der Kläger durch das am 27. November 1985 erfolgte Fortschaffen der Maschinen und durch die Stromabschaltung nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Bestandgegenstand in der vertraglich festgelegten Form zu nutzen. Daraus folge, daß mit diesem Termin auch die 6-Monatefrist des Paragraph 1097, ABGB zur Geltendmachung der Ersatzansprüche zu laufen begonnen habe und daher spätestens Ende Mai 1986 die darauf gestützte Klage hätte erhoben werden müssen. Der Kläger sei bis zum Tage vor der am 22. Juli 1986 erfolgten Konkurseröffnung rechtlich in der Lage gewesen, die Klageansprüche selbst geltend zu machen.
In der auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision des Klägers wird die Aufhebung der berufungsgerichtlichen Entscheidung und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, hilfsweise die Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung, beantragt und ausgeführt: Der Ersatzanspruch nach § 1097 ABGB könne bei Führung eines Rechtsstreites über das Bestandverhältnis erst nach dessen Beendigung erhoben werden. Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes mache nach der Entscheidung 4 Ob 578/87 als ein Akt unzulässiger Selbsthilfe schadenersatzpflichtig, wenn ein allfälliger Rechtsirrtum durch entsprechende Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Ein derartiger Akt unzulässiger Selbsthilfe habe zwar Erklärungswert, müsse aber vom anderen Teil nicht anerkannt werden, wenn, wie hier, mehrere Rechtsstreitigkeiten über das Bestandverhältnis anhängig seien. Insbesondere habe der Kläger hier immer wieder betont, daß er für die von ihm getätigten nützlichen Aufwendungen Ersatz in Millionenhöhe verlange. Richtig sei, daß eine Schuld des Klägers gegenüber der beklagten Partei bestanden habe, jedoch habe diese nicht den Pachtschilling betroffen. Der Kläger habe mit dem Obsiegen im Räumungsstreit gerechnet. Einseitige Erklärungen könnten ein Pachtverhältnis nicht beenden. Auch der Vertragspunkt, daß das Pachtverhältnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ende, habe das Bestandverhältnis nicht automatisch beendet, weil der Ausgleichs- oder Masseverwalter in Bestandrechte eintreten könne. Die beklagte Partei habe durch den lange geführten Rechtsstreit bekundet, daß sie an einer gerichtlichen Entscheidung "über das Bestehen des Bestandrechtes und einer Forderung" interessiert sei. Unter diesen Umständen könne von einem Erklärungswert unzulässiger Selbsthilfe nicht gesprochen werden.In der auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision des Klägers wird die Aufhebung der berufungsgerichtlichen Entscheidung und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, hilfsweise die Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung, beantragt und ausgeführt: Der Ersatzanspruch nach Paragraph 1097, ABGB könne bei Führung eines Rechtsstreites über das Bestandverhältnis erst nach dessen Beendigung erhoben werden. Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes mache nach der Entscheidung 4 Ob 578/87 als ein Akt unzulässiger Selbsthilfe schadenersatzpflichtig, wenn ein allfälliger Rechtsirrtum durch entsprechende Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Ein derartiger Akt unzulässiger Selbsthilfe habe zwar Erklärungswert, müsse aber vom anderen Teil nicht anerkannt werden, wenn, wie hier, mehrere Rechtsstreitigkeiten über das Bestandverhältnis anhängig seien. Insbesondere habe der Kläger hier immer wieder betont, daß er für die von ihm getätigten nützlichen Aufwendungen Ersatz in Millionenhöhe verlange. Richtig sei, daß eine Schuld des Klägers gegenüber der beklagten Partei bestanden habe, jedoch habe diese nicht den Pachtschilling betroffen. Der Kläger habe mit dem Obsiegen im Räumungsstreit gerechnet. Einseitige Erklärungen könnten ein Pachtverhältnis nicht beenden. Auch der Vertragspunkt, daß das Pachtverhältnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ende, habe das Bestandverhältnis nicht automatisch beendet, weil der Ausgleichs- oder Masseverwalter in Bestandrechte eintreten könne. Die beklagte Partei habe durch den lange geführten Rechtsstreit bekundet, daß sie an einer gerichtlichen Entscheidung "über das Bestehen des Bestandrechtes und einer Forderung" interessiert sei. Unter diesen Umständen könne von einem Erklärungswert unzulässiger Selbsthilfe nicht gesprochen werden.