Begründung:
Der Beklagte ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, zu deren Gutsbestand ua das 10.779 m**2 große Grundstück 428/1 gehört. Mit Vertrag vom 1.8.1989 kauften die Kläger einen Teil der Liegenschaft des Beklagten (mit dem Haus Ö***** Nr.18) und pachteten ab 1.9.1989 das Grundstück 228/1 um einen jährlichen wertgesicherten Pachtzins von S 6.000. Auf diesem Pachtgrundstück nahmen die Kläger in der Folge umfangreiche Anpflanzungen vor und stellten Spielgeräte auf. In der Zeit von September 1992 bis Juni 1995 bezahlten sie kein Entgelt.
Die Kläger begehren die Zahlung von S 100.000 aus dem Titel des Schadenersatzes und brachten zunächst vor, der Beklagte habe eigenmächtig in mehreren Angriffshandlungen (insbesondere am 22.6., 2.7., 2.11., und 3.11.1993) Einrichtungen, insbesondere umfangreiche Anpflanzungen durch Ausreißen, Ausgraben und Umhacken zerstört. Vom Schadensbetrag von S 219.393 werde unter Anrechnung des dem Beklagten für 1993 und 1994 gebührenden Pachtzinses von S 15.000 vorerst ein Betrag von S 100.000 begehrt.
Der Beklagte wendete ein, die Entfernung und allfällige Beschädigungen seien mit Wissen und Willen der Kläger vorgenommen worden.
In der Folge brachten die Kläger vor, daß wegen der zerstörten Anpflanzungen ein Betrag von S 70.000 begehrt werde, ein weiterer Betrag von S 30.000 für zerstörte Zäune, Spielgeräte und Sandkiste.
Der Beklagte bestritt auch dieses Begehren und brachte vor, das Pachtverhältnis habe im September 1992 geendet, sodaß die Kläger zur Räumung des Pachtobjektes verpflichtet waren; eine Wiederherstellung der Anpflanzungen sei daher rechtlich unmöglich, sodaß kein Anspruch auf Wiederherstellungskosten bestehe. Der Beklagte sei im Zeitpunkt der Entfernung der Pflanzen deren Eigentümer gewesen.
Aufrechnungsweise wendete der Beklagte die Pachtzinse bzw Benützungsentgelte für drei Jahre von insgesamt S 22.500 ein, sowie nicht bezahlte zugesprochene Prozeßkosten im Räumungsverfahren zu 6 C 5/94 des Bezirksgerichtes Wels in der Höhe von S 11.080,06 und S 5.306,92.
Die Kläger erwiderten darauf, daß ihnen als qualifizierte Benützer des Pachtobjektes ein Anspruch auf Herausgabe der Sachen zugestanden sei; es müsse daher bei Beschädigung oder Zerstörung dieser Sachen ein Schadenersatzanspruch gewährt werden; die von den Pächtern eingebrachten Objekte könnten nicht Zubehör der Liegenschaft werden.
Hinsichtlich der eingewendeten Prozeßkosten wurde zugestanden, daß diese bislang nicht bezahlt worden seien, doch wurde außer Streit gestellt, daß bereits ein rechtskräftiger Exekutionstitel vorliege.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Noch 1989 pflanzten die Kläger einige Wildsträucher am Pachtgrundstück. Im Frühjahr 1990 zäunten sie das Pachtgrundstück mit einem Holzstangenzaun ein. Im Jahre 1990 setzten sie weitere Wildsträucher für eine Hecke um das gesamte Pachtgrundstück an. Einen Teil dieser Sträucher hatten die Kläger von den Eltern der Zweitklägerin und vom Imkerverein geschenkt erhalten. Sie legten am Pachtgrundstück ein 800 m**2 großes Gemüsefeld an, um das sie einen Holzlattenzaun errichteten. Sie pflanzten dort auch Erdbeeren, Himbeersträucher, Ribisel, Brombeeren, einen Stachelbeerenstrauch und einen Johannesbeerenstrauch, wofür sie S 2.000 bis S 3.000 aufwendeten.
Ferner errichteten sie ein Klettergerüst, eine Schaukel und eine Sandkiste für ihre Kinder und stellten ein Entenhaus auf.
Der Beklagte, der den Klägern vor Abschluß des Pachtvertrages nicht erklärt hatte, daß sie am Pachtgrundstück keine Anpflanzungen vornehmen dürften, kam alle 2 bis 3 Monate am Pachtgrundstück vorbei und nahm die Pflanzungen bzw Einrichtungen wahr, ohne sie zu beanstanden.
Im Frühjahr 1992 schlug der Beklagte den Klägern vor, ihnen das Pachtgrundstück um S 100/m**2 zu verkaufen; der Erstkläger lehnte das Angebot als überhöht ab. Über eine Verlängerung oder Nichtverlängerung der Pacht wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen. Im September 1992 verständigten "die Beklagten den Kläger" mittels eines Zettels, daß er sich den Pachtschilling abholen könne. Der Beklagte suchte dann die Kläger auf und erklärte, die Pacht werde nicht verlängert, er verweigerte die Annahme des Pachtschillings. Der Erstkläger meinte aber, das Grundstück würde sich noch im Besitz der Kläger befinden, weil sich noch alle ihre Einrichtungen darauf befänden; er sagte, die Kläger würden das Grundstück weiter benützen, aber nicht kaufen. Der Beklagte sagte darauf, er habe noch keine anderen Käufer, die Kläger könnten noch auf dem Grundstück bleiben.
Mit Schreiben vom 15.9.1992 teilte der Erstkläger der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit, daß die Pachtdauer mit 31.8.1992 ausgelaufen sei und nicht mehr verlängert werde; das Grundstück gehe wieder in den Besitz des Beklagten über.
Am 21.5.1993 teilte der Beklagte den Klägern mit, daß sie binnen 8 Tagen die Einrichtungen vom Pachtgrundstück zu entfernen hätten, da er den Grund an einen Erdbeerbauern verkauft habe; die Kläger erwiderten, daß dies nicht so schnell gehe und im übrigen auch eine langfristige Verpachtung ausgemacht worden sei. Darauf ersuchte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 26.5.1993, das Pachtgrundstück binnen 8 Tagen im ursprünglichen Zustand zurückzugeben und Einzäunungen und sonstige Veränderungen sofort zu entfernen; er wies darauf hin, daß der Pachtvertrag bereits im Juli 1992 erloschen sei.
Darauf erwiderte der Erstkläger mit Schreiben vom 30.5.1993, daß der Beklagte mit einer Besitzstörungsklage zu rechnen habe, falls er ohne Erlaubnis die Demontage des klägerischen Eigentums durchführen würde; er berief sich auf ein Versprechen des Beklagten, den Pachtgrund langfristig zur Nutzung zu überlassen und forderte ihn auf, den Pachtvertrag zu erneuern.
Am 15.6.1993 erschien der Beklagte mit Lambert B***** auf dem Pachtgrundstück und ließ von jenem den Holzstangenzaun sowie den dort befindlichen Stacheldraht entfernen; der herbeigerufene Erstkläger beanstandete die Entfernung des Stangenzaunes und meinte, daß sich der Beklagte einer Gesetzesübertretung schuldig mache; da dies nichts nutzte, ersuchte der Erstkläger den Beklagten, die Stangen des Zaunes auf sein Grundstück zu legen.
Im Juni 1993 entfernte Lambert B***** im Auftrag des Beklagten die Wildstrauchhecke, wobei er zunächst die Sträucher ausgrub. Da es aber sehr viele waren, ging er in der Folge dazu über, sie umzuhacken oder auszureißen. Hiedurch wurden von den rund 600 Stück etwa 590 Stück Wildheckenpflanzen unbrauchbar; diese hatten im Zeitpunkt ihrer Zerstörung einen Wert von S 51.743 inklusive Pflanzungskosten von S 10 pro Stück.
Beim Entfernen des Lattenzaunes um das Gemüsefeld wurden auch 15 Himbeersträucher, ein Ribiselstrauch, ein Johannesbeerstrauch und ein Stachelbeerstrauch im Gesamtwert von S 3.580 zerstört.
Am 2.7.1993 entfernte der Beklagte mit einem Helfer die Sandkiste, die Kippschaukel und das Entenhaus; dabei wurden auch sechs Blütensträucher und ein Ahornbaum im Wert von S 2.150 sowie sieben Zwetschkenbaumwildlinge im Wert von S 350 zerstört. Weiters wurden zwei auf dem Pachtgrundstück gepflanzte Blaufichten im Wert von S 800 umgeschnitten.
Am 6.7.1993 brachten die Kläger eine Besitzstörungsklage ein, über welche am 21.7.1993 ein in Rechtskraft ergangener Versäumungsendbeschluß erging.
Ende Oktober 1993 ließ der Beklagte das Klettergerüst abtragen, am 2.11.1993 ließ er den Rest des Pachtgrundstückes abmähen, wodurch Erdbeerpflanzen im Wert von S 2.900 zerstört wurden. Am 3.und 8.11.1993 eignete sich der Beklagte von einem am Pachtgrundstück befindlichen Weinapfelbaum 30 kg Äpfel im Wert von S 10 pro Kilo an.
Nach der Entfernung des das Gemüsefeld umgebenden Lattenzaunes entstanden Wildschäden, insbesondere bei Spinat, Salat und Bohnen, welche S 3.000 ausmachten.
Am 31.12.1993 brachte der Beklagte gegen die Kläger zu 6 C 5/94 des Bezirksgerichtes Wels die Räumungsklage ein; dieser wurde mit Urteil vom 25.11.1994 stattgegeben. Bei Schluß der mündlichen Verhandlung im diesem Verfahren (29.6.1995) hatten die Kläger die Pachtliegenschaft noch nicht geräumt.
Die Kläger hätten die von ihnen gepflanzten Bäume und Sträucher samt den Wurzeln ausgraben und abtransportieren können; der mit der Entfernung verbundene Kostenaufwand hätte insgesamt S 13.800 betragen. Bei einer Wiederbefüllung der Grabungslöcher mit Erde wäre der Pachtgrund unbeschädigt geblieben.
Das Material der abgetragenen Zäune und Spielgeräte wurde vom Beklagten auf die Liegenschaft der Kläger gebracht; man könnte dieses Holz jedenfalls zum Teil für die Wiederherstellung von Zäunen und Spielgeräten verwenden, der Rest könnte lediglich als Brennmaterial dienen; es konnte noch nicht festgestellt werden, welchen Anteil dies am gesamten Material ausmacht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Kläger infolge Ablaufes der Pachtzeit verpflichtet gewesen wären, das Pachtgrundstück im ursprünglichen Zustand zurückzustellen. Der Beklagte habe zwar Besitzstörungshandlungen begangen, doch seien die beschädigten Pflanzen und Sträucher bereits in seinem Eigentum gewesen, sodaß kein ersatzfähiger Schaden vorliege. Dem nicht genau feststellbaren Schaden an Zäunen und Spielgeräten stünde die übersteigende Gegenforderung des Beklagten entgegen.
Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht sprach mit Teilurteil aus, daß die sich auf Schadenersatzansprüche aus der Zerstörung von Anpflanzungen jeder Art beziehende Teilklageforderung von S 70.000 mit S 58.878 zu Recht bestehe, nicht hingegen mit S 11.122. Weiters stellte es fest, daß die eingewendete Gegenforderung mit S 22.500 zu Recht bestehe und sprach aus, daß die Klagsforderung im Teilbetrag von S 11.080,06 und S 5.306,92, d.s. rechtskräftige Kostenforderungen des Beklagten aus dem Verfahren 6 C 5/94 des Bezirksgerichtes Wels, durch Aufrechnung teilweise getilgt sei.
Der Beklagte wurde für schuldig erkannt, den Klägern den Betrag von S 19.991,04 samt 4 % Zinsen zu bezahlen, das Mehrbegehren von weiteren S 50.008,96 wurde abgewiesen.
Weiters wurde das Ersturteil in seinem, Schadenersatzansprüche in der Höhe von S 30.000 aus der Zerstörung von Zäunen, Spielgeräten und einer Sandkiste abweislichen Teil sowie im Kostenpunkt aufgehoben und in diesem Umfang dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO und der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wurden für zulässig erklärt.Die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und der Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wurden für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Kläger das gegenständliche Grundstück in der Zeit von September 1991 bis August 1992 entsprechend dem schriftlichen Pachtvertrag, von September 1992 bis etwa Ende Mai 1993 im Wege eines eingeräumten Prekariums und danach titellos benützten. Gemäß § 1098 ABGB sei der Pächter berechtigt, das Pachtstück dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen, gemäß § 1109 ABGB müsse er nach geendigtem Bestandvertrag die Sache zurückstellen. Das Gebrauchsrecht des Bestandnehmers bestimme sich nach Inhalt und Zweck des Vertrages, ergänzend nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die Kläger berechtigt waren, auf dem Pachtgrundstück Anpflanzungen vorzunehmen sowie Spielgeräte aufzustellen. Sie wären allerdings auch berechtigt gewesen, die aus eigenen Mitteln vorgenommenen Anpflanzungen vor Zurückstellung wieder zu entfernen (GlU 772; GlU 12.869; MietSlg 1.141; Gschnitzer, Sachenrecht, 98; Klang II**2, 293). Dazu komme, daß nach dem offenkundigen beiderseitigen Parteiwillen die Anpflanzungen nicht Zuwachs im Sinne des § 420 ABGB werden sollten.Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Kläger das gegenständliche Grundstück in der Zeit von September 1991 bis August 1992 entsprechend dem schriftlichen Pachtvertrag, von September 1992 bis etwa Ende Mai 1993 im Wege eines eingeräumten Prekariums und danach titellos benützten. Gemäß Paragraph 1098, ABGB sei der Pächter berechtigt, das Pachtstück dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen, gemäß Paragraph 1109, ABGB müsse er nach geendigtem Bestandvertrag die Sache zurückstellen. Das Gebrauchsrecht des Bestandnehmers bestimme sich nach Inhalt und Zweck des Vertrages, ergänzend nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die Kläger berechtigt waren, auf dem Pachtgrundstück Anpflanzungen vorzunehmen sowie Spielgeräte aufzustellen. Sie wären allerdings auch berechtigt gewesen, die aus eigenen Mitteln vorgenommenen Anpflanzungen vor Zurückstellung wieder zu entfernen (GlU 772; GlU 12.869; MietSlg 1.141; Gschnitzer, Sachenrecht, 98; Klang II**2, 293). Dazu komme, daß nach dem offenkundigen beiderseitigen Parteiwillen die Anpflanzungen nicht Zuwachs im Sinne des Paragraph 420, ABGB werden sollten.
Dadurch, daß der Beklagte nach Ablauf der den Klägern prekaristisch eingeräumten Benützungsfrist zur Selbsthilfe gegriffen habe, habe er unerlaubt in den Rechtsbesitz der Kläger eingegriffen, was ihn schadenersatzpflichtig mache (JBl 1988, 248; SZ 64/97 ua).
Gehe man davon aus, daß die von den Klägern nur für vorübergehende Zeit vorgenommenen Anpflanzungen nicht dem Grundeigentümer zuwuchsen, bestünden gegen den Schadenersatzanspruch der Kläger keine Bedenken. Aber auch dann, wenn man die rechtliche Zuordnung der Anpflanzungen entsprechend § 420 ABGB vornehme, sei der Anspruch der Kläger berechtigt, weil derartige Vermögensschäden, etwa auch Verletzung von Anwartschaftsrechten, dann ersatzfähig seien, wenn sie durch deliktisches, sittenwidriges Verhalten herbeigeführt wurden. Dazu komme, daß jeder Vertragspartner selbst nach Erfüllung oder Wegfall der Hauptleistung dafür zu sorgen habe, daß dem anderen Teil keine Nachteile entstehen. Die Verletzung solcher nachwirkender Vertragspflichten bedeute eine positive Vertragsverletzung, welche schadenersatzpflichtig mache.Gehe man davon aus, daß die von den Klägern nur für vorübergehende Zeit vorgenommenen Anpflanzungen nicht dem Grundeigentümer zuwuchsen, bestünden gegen den Schadenersatzanspruch der Kläger keine Bedenken. Aber auch dann, wenn man die rechtliche Zuordnung der Anpflanzungen entsprechend Paragraph 420, ABGB vornehme, sei der Anspruch der Kläger berechtigt, weil derartige Vermögensschäden, etwa auch Verletzung von Anwartschaftsrechten, dann ersatzfähig seien, wenn sie durch deliktisches, sittenwidriges Verhalten herbeigeführt wurden. Dazu komme, daß jeder Vertragspartner selbst nach Erfüllung oder Wegfall der Hauptleistung dafür zu sorgen habe, daß dem anderen Teil keine Nachteile entstehen. Die Verletzung solcher nachwirkender Vertragspflichten bedeute eine positive Vertragsverletzung, welche schadenersatzpflichtig mache.
Zur Höhe des geltend gemachten Anspruches führte das Berufungsgericht aus, daß sich dieser wie folgt errechnet:
590 Stück Wildheckenpflanzen S 51.743
abzüglich Pflanzungskosten von S 5.900 S 45.843
weitere Sträucher im Bereich des
Gemüsefeldes S 3.580
sechs Blütensträucher plus Ahorn S 2.105
sieben Zwetschkenbaumwildlinge S 350
zwei Blaufichten S 800
Erdbeeren S 2.900
30 kg Äpfel S 300
Wildschäden im Gemüsebeet infolge
Entfernung des Lattenzaunes S 3.000
Gesamtschaden an Pflanzungen S 58.878.
Hievon sei die Gegenforderung in der eingewendeten Höhe abzuziehen; im Hinblick darauf, daß hinsichtlich der eingewendeten Prozeßkosten bereits ein Exekutionstitel vorliege, sei auszusprechen, daß die Klagsforderung in diesem Umfang teilweise getilgt sei.
Betreffend die zweite Teilklagsforderung im Betrag von S 30.000 für zerstörte Zäune, Spielgeräte und Sandkiste vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, es seien die Tatsachenfeststellungen infolge unvollkommen gebliebener Beweisaufnahme nicht ausreichend. Mangels Entscheidungsreife werde man im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Eine Vorgangsweise im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO erscheine unzweckmäßig, weil hinsichtlich des noch zu erledigenden Streitpunktes bereits Beweisaufnahmen (Vernehmungen) vorliegen, welche nur vom Erstgericht verwertet werden könnten.Betreffend die zweite Teilklagsforderung im Betrag von S 30.000 für zerstörte Zäune, Spielgeräte und Sandkiste vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, es seien die Tatsachenfeststellungen infolge unvollkommen gebliebener Beweisaufnahme nicht ausreichend. Mangels Entscheidungsreife werde man im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Eine Vorgangsweise im Sinne des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO erscheine unzweckmäßig, weil hinsichtlich des noch zu erledigenden Streitpunktes bereits Beweisaufnahmen (Vernehmungen) vorliegen, welche nur vom Erstgericht verwertet werden könnten.
Der Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil der Beurteilung eines derartigen Schadenersatzanspruches mangels Vorfindbarkeit jüngerer höchstgerichtlicher Judikatur erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen sämtlicher Parteien, gegen den Teilaufhebungsbeschluß deren Rekurse; die Parteien haben jeweils zu den Rechtsmittelschriften ihres Gegners Revisions- und Rekursbeantwortungen erstattet.