Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Aus Gründen der Systematik sei zunächst auf den Einwand des Beklagten eingegangen, der Bescheid der Baubehörde enthalte nicht nur einen Abbruchs-, sondern alternativ auch einen Sanierungsauftrag, sodass die Klägerin auch gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit a MRG unabhängig von der Kostendeckung zur Sanierung verhalten sei. Ein solcher Sinngehalt kann dem Bescheid, dessen Spruch festgestellt wurde, nicht entnommen werden. Dieser enthält eindeutig nur einen Abbruchauftrag, während die Wiederherstellung eines bauordnungsgemäßen Zustandes lediglich als rechtliche Alternativbefugnis des Grundeigentümers genannt wird, wodurch der Abbruchauftrag außer Kraft treten könne. Dass es sich dabei im konkreten Fall um keinen Auftrag handeln kann, geht aus der Bescheidbegründung hervor, nach der zwar eine Sanierung der Fundierung mittels Nachgründung mit DSV-Säulen möglich ist, aber „die vorhandenen Setzungsdifferenzen und die Schiefstellung der WC-Gruppe und der Hofmauer nicht rückgängig gemacht werden können" (./A). Das Berufungsgericht gibt zunächst die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027764, folgend der Leitentscheidung SZ 67/64) richtig wieder, nach der ein Abbruchauftrag erst dann endgültig und somit bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Erlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Die Frage, ob der Bestandgeber zur Behebung der Baugebrechen verpflichtet ist, die den Anlass für den Abbruchauftrag gebildet haben, ist im Anwendungsbereich des MRG aufgrund von dessen § 3 zu lösen. Nach der Rechtsprechung (5 Ob 61/91, 5 Ob 1098/92 uva) ist ein Vermieter im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG zur Vornahme „privilegierter" Erhaltungsmaßnahmen unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. Auf diesen Ausnahmetatbestand stützt sich das Berufungsgericht.Aus Gründen der Systematik sei zunächst auf den Einwand des Beklagten eingegangen, der Bescheid der Baubehörde enthalte nicht nur einen Abbruchs-, sondern alternativ auch einen Sanierungsauftrag, sodass die Klägerin auch gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, MRG unabhängig von der Kostendeckung zur Sanierung verhalten sei. Ein solcher Sinngehalt kann dem Bescheid, dessen Spruch festgestellt wurde, nicht entnommen werden. Dieser enthält eindeutig nur einen Abbruchauftrag, während die Wiederherstellung eines bauordnungsgemäßen Zustandes lediglich als rechtliche Alternativbefugnis des Grundeigentümers genannt wird, wodurch der Abbruchauftrag außer Kraft treten könne. Dass es sich dabei im konkreten Fall um keinen Auftrag handeln kann, geht aus der Bescheidbegründung hervor, nach der zwar eine Sanierung der Fundierung mittels Nachgründung mit DSV-Säulen möglich ist, aber „die vorhandenen Setzungsdifferenzen und die Schiefstellung der WC-Gruppe und der Hofmauer nicht rückgängig gemacht werden können" (./A). Das Berufungsgericht gibt zunächst die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027764, folgend der Leitentscheidung SZ 67/64) richtig wieder, nach der ein Abbruchauftrag erst dann endgültig und somit bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Erlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Die Frage, ob der Bestandgeber zur Behebung der Baugebrechen verpflichtet ist, die den Anlass für den Abbruchauftrag gebildet haben, ist im Anwendungsbereich des MRG aufgrund von dessen Paragraph 3, zu lösen. Nach der Rechtsprechung (5 Ob 61/91, 5 Ob 1098/92 uva) ist ein Vermieter im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG zur Vornahme „privilegierter" Erhaltungsmaßnahmen unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. Auf diesen Ausnahmetatbestand stützt sich das Berufungsgericht.
Aber selbst dann, wenn man wie das Berufungsgericht von einer Privilegierung im Sinn des § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG ausgehen wollte, kann dies im Ergebnis die Endgültigkeit des Räumungs- und Abbruchsbescheids nicht widerlegen: Das Berufungsgericht greift nämlich nur den Teilaspekt eines wiederherstellbaren Fundaments heraus, lässt jedoch die weiteren - nicht mit Beweisrüge bekämpften und daher bindenden - Feststellungen über die technische Unbehebbarkeit der anderen Schäden, insbesondere die Setzungen und die Mauerneigung (AS 44), unberücksichtigt. Die in der Berufung nur allgemein zur Frage der Einsturzgefahr erhobene Mängelrüge geht auf diese Feststellungen - die jedenfalls den nicht bauordnungsgemäßen Zustand des Hauses dartun - nicht ein. Selbst wenn man die Ausführungen des Beklagten zur behaupteten Unwirtschaftlichkeit, nämlich, dass diese „keinen Einfluss auf das Räumungsbegehren habe", nicht als Prozessgeständnis iSd §§ 266, 267 ZPO auffasst, weil zum Zeitpunkt dieser Erklärung noch kein ausreichendes Tatsachenvorbringen der Klägerin vorgelegen habe, führt dies im Ergebnis zu keiner für den Beklagten günstigeren Betrachtung:Aber selbst dann, wenn man wie das Berufungsgericht von einer Privilegierung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, MRG ausgehen wollte, kann dies im Ergebnis die Endgültigkeit des Räumungs- und Abbruchsbescheids nicht widerlegen: Das Berufungsgericht greift nämlich nur den Teilaspekt eines wiederherstellbaren Fundaments heraus, lässt jedoch die weiteren - nicht mit Beweisrüge bekämpften und daher bindenden - Feststellungen über die technische Unbehebbarkeit der anderen Schäden, insbesondere die Setzungen und die Mauerneigung (AS 44), unberücksichtigt. Die in der Berufung nur allgemein zur Frage der Einsturzgefahr erhobene Mängelrüge geht auf diese Feststellungen - die jedenfalls den nicht bauordnungsgemäßen Zustand des Hauses dartun - nicht ein. Selbst wenn man die Ausführungen des Beklagten zur behaupteten Unwirtschaftlichkeit, nämlich, dass diese „keinen Einfluss auf das Räumungsbegehren habe", nicht als Prozessgeständnis iSd Paragraphen 266, 267, ZPO auffasst, weil zum Zeitpunkt dieser Erklärung noch kein ausreichendes Tatsachenvorbringen der Klägerin vorgelegen habe, führt dies im Ergebnis zu keiner für den Beklagten günstigeren Betrachtung:
Der Abbruchbescheid gründet sich, wie oben dargelegt, nicht nur auf die mangelnde Fundamentbeschaffenheit, sondern auch auf die Beeinträchtigung der Tragfähigkeit der Decke über Erdgeschoß, die Setzungsdifferenzen der Mauern des Gassentrakts und die Schiefstellung der WC-Gruppe und der Hofmauer. Letztgenannte Gebrechen sind aber nach den in der Berufung unbekämpft gebliebenen und daher bindenden Feststellungen unbehebbar. Nach der schon erwähnten Leitentscheidung 3 Ob 37/94 (= SZ 67/64) bewirkt ein Abbruchbescheid auch dann die Auflösung des Mietvertrags, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können. Dies ist hier - mit Ausnahme der nur eine unzureichende Teilsanierung bewirkenden DSV-Nachgründung - gegeben.
Es steht somit bereits fest, dass es den vom Beklagten in der Berufung geltend gemachten Mängeln an der notwendigen abstrakten Nachteiligkeit mangelt (RIS-Justiz RS0043027; RS0043049), sodass diese nicht erheblich sind: Die mangelnde Äußerungsmöglichkeit zu den nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung vorgelegten Urkunden ist unbeachtlich, weil die daraus abgeleiteten Feststellungen über die Anbote von Ersatzobjekten bzw deren Ablehnung für die rechtliche Beurteilung nach § 29 Abs 1 Z 2 MRG ohne Relevanz sind. Der weitere Einwand des Beklagten, dass die Klägerin die Baufälligkeit durch Unterlassung notwendiger Maßnahmen herbeigeführt habe, wurde erst in der Berufung vorgebracht und ist daher als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Selbst wenn das Erstgericht mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens der Klägerin „überschießende" Feststellungen getroffen hätte, wäre dies - unter Anführung der konkreten Feststellungen - als Verfahrensmangel in der Berufung zu rügen gewesen. Dies ist aber genauso unterblieben wie die Rüge der erstmals in der Revisionsbeantwortung behaupteten mangelnden Anleitungspflicht nach § 182 ZPO.Es steht somit bereits fest, dass es den vom Beklagten in der Berufung geltend gemachten Mängeln an der notwendigen abstrakten Nachteiligkeit mangelt (RIS-Justiz RS0043027; RS0043049), sodass diese nicht erheblich sind: Die mangelnde Äußerungsmöglichkeit zu den nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung vorgelegten Urkunden ist unbeachtlich, weil die daraus abgeleiteten Feststellungen über die Anbote von Ersatzobjekten bzw deren Ablehnung für die rechtliche Beurteilung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, MRG ohne Relevanz sind. Der weitere Einwand des Beklagten, dass die Klägerin die Baufälligkeit durch Unterlassung notwendiger Maßnahmen herbeigeführt habe, wurde erst in der Berufung vorgebracht und ist daher als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Selbst wenn das Erstgericht mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens der Klägerin „überschießende" Feststellungen getroffen hätte, wäre dies - unter Anführung der konkreten Feststellungen - als Verfahrensmangel in der Berufung zu rügen gewesen. Dies ist aber genauso unterblieben wie die Rüge der erstmals in der Revisionsbeantwortung behaupteten mangelnden Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO.
Das Berufungsgericht verneinte ausdrücklich den vom Beklagten behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz, der in der mangelnden Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des außerstreitigen, auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten gerichteten Mietrechtsverfahrens des BG Innere Stadt Wien, 44 MSch 32/03i, liegen sollte. Zutreffend verwies es dabei darauf, dass die Bestimmungen des § 41 MRG aF über die zwingende Unterbrechung nicht mehr gelten. Auch eine fakultative Unterbrechung iSd § 190 ZPO ist aber nicht angezeigt. Überschneidendes Vorbringen gibt es nämlich nur hinsichtlich der Frage der Fundamenterneuerung. Darauf kommt es aber nach den obigen Ausführungen nicht mehr an, sodass es an der für die Unterbrechung notwendigen Präjudizialität des außerstreitigen Verfahrens mangelt.Das Berufungsgericht verneinte ausdrücklich den vom Beklagten behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz, der in der mangelnden Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des außerstreitigen, auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten gerichteten Mietrechtsverfahrens des BG Innere Stadt Wien, 44 MSch 32/03i, liegen sollte. Zutreffend verwies es dabei darauf, dass die Bestimmungen des Paragraph 41, MRG aF über die zwingende Unterbrechung nicht mehr gelten. Auch eine fakultative Unterbrechung iSd Paragraph 190, ZPO ist aber nicht angezeigt. Überschneidendes Vorbringen gibt es nämlich nur hinsichtlich der Frage der Fundamenterneuerung. Darauf kommt es aber nach den obigen Ausführungen nicht mehr an, sodass es an der für die Unterbrechung notwendigen Präjudizialität des außerstreitigen Verfahrens mangelt.
Es war daher der Revision der Klägerin Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.